Wenn der Schlüssel eines Wohnmobils aufgrund einer Kommunikationspanne im unverschlossenen Fahrzeug zurückgelassen wird, handelt es sich nicht um grobe Fahrlässigkeit, und die Kaskoversicherung ist zur Schadensdeckung verpflichtet. Darauf weist aktuell ein Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm hin (Az.: 6 U 107/21), das vom ADAC hervorgehoben wird. In dem betreffenden Fall war ein Wohnmobil gestohlen worden, während ein Ehepaar damit auf Reisen war. Die Kaskoversicherung sollte den entstandenen Schaden ausgleichen, lehnte jedoch die Zahlung ab, da der Schlüssel nachweislich im nicht verschlossenen Fahrzeug geblieben war. Der Versicherer sah darin eine grobe Fahrlässigkeit. Das betroffene Paar widersetzte sich der Ansicht und reichte Klage ein.
Schlüssel im Wohnmobil – Kasko bleibt zahlungspflichtig
Der Ehemann hatte den Schlüssel während einer Mittagspause absichtlich im Wohnmobil belassen, da seine Frau noch im Fahrzeug war. Er bat sie, den Schlüssel mitzunehmen, was sie jedoch missverstand und den Schlüssel im Fahrzeug liegen ließ, als sie es später verließ. Das Oberlandesgericht urteilte, dass in dieser Situation keine grobe Fahrlässigkeit vorlag: Der Ehemann hatte beabsichtigt, den Schlüssel nicht im Fahrzeug zu lassen. Ein Missverständnis führte schließlich zum Problem. Das stellt laut Gericht keine „unentschuldbare Pflichtverletzung“ im Sinne grober Fahrlässigkeit dar. Die Tatsache, dass er seine Frau nicht explizit aufgefordert hatte, das Wohnmobil zu verschließen, wurde ebenfalls nicht als grob fahrlässig eingestuft: Das Gericht kam zum Schluss, dass er davon ausgehen konnte, dass die Frau das Fahrzeug verschließen würde, wenn sie den Schlüssel beim Verlassen des Wohnmobils mitnahm. Daher wurde entschieden, dass die Versicherung für den Schaden aufkommen muss.