E-Scooter sind in unserer heutigen Gesellschaft im Zuge der Mikromobilität kaum mehr aus Großstädten wegzudenken. Oft sind sie für den einen oder anderen ein guter Ersatz für Bus und Taxi. Leider wissen viele Fahrer aber nicht, wie und wo die E-Scooter überhaupt gefahren werden dürfen und was bei einem Verstoß für Bußgelder auferlegt werden können. Grundsätzlich sind sie nur auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Sollten diese fehlen, ist es jedoch erlaubt, auf die Fahrbahn auszuweichen. Daher gilt die Fahrradampel auch für E-Scooter. Falls diese aber fehlen sollte, gelten die Ampeln des fließenden Verkehrs.
Keine E-Scooter auf Bürgersteigen!
E-Scooter sind entgegen der Fahrtrichtung in Bereichen von Gehwegen, Fußgängerzonen und Einbahnstraßen, ohne zusätzliche Beschilderung, verboten. Jeder, der beispielsweise auf dem Bürgersteig fährt, muss mit einem Bußgeld von 15 Euro rechnen. Bei einer Sachbeschädigung beträgt das Bußgeld sogar 30 Euro. E-Scooter können am Straßenrand, auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen abgestellt werden, wenn die Nutzung für diese freigegeben sind. Es ist jedoch auch darauf zu achten, dass Fußgänger und Rollstuhlfahrer nicht behindert oder gefährdet werden.
Bitte nicht zu zweit fahren!
E-Roller dürfen nur von einer Person gleichzeitig benutzt werden und dürfen außerhalb der Fahrradzone nicht nebeneinander fahren. Bei Sachbeschädigungen wird eine Geldstrafe von bis zu 30 Euro verhängt. Zudem gelten dieselben Promillegrenzen, wie für Autofahrer. Es wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, wenn man mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt, wenn man keine alkoholbedingten Auffälligkeiten aufweist. Hier drohen in der Regel aber 500 Euro Bußgeld, ein einmonatiges Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg. Und es ist eine Straftat, wenn der Fahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille unterwegs ist.
Bei alkoholbedingten Auffälligkeiten lässt sich diese aber auch ab 0,3 Promille feststellen. Wichtig: Bei jungen Fahrern unter 21 Jahren und Fahranfängern auf Probe beträgt die Blutalkoholkonzentration 0,0 Promille. Wie beim Auto und Fahrrad, ist auch beim E-Roller das Smartphone beim Fahren nicht erlaubt. Werden die elektronischen Geräte trotzdem genutzt, kann von einem Bußgeld in Höhe von 100 € und von einem Punkt in Flensburg ausgegangen werden. Sollte es zu einer Gefährdung kommen, gibt es sogar ein Bußgeld von 150 €, zwei Punkte und dazu einen Monat Fahrverbot.
Kein Führerschein, aber Haftpflichtversicherung mit Plakette!
Die E-Roller können ab einem Alter von 14 Jahren, auch ohne Führerschein, gefahren werden. Das Tragen eines Helmes ist nicht verpflichtend, wir empfehlen es aber dennoch. Zu beachten ist, dass man sich bei der Anschaffung eines E-Scooters auch eine Haftpflichtversicherung zulegen muss, die durch eine Versicherungsplakette am Roller nachgewiesen wird. Wenn die Plakette fehlen sollte, droht ein Bußgeld in Höhe von 40 €. Die Haftpflichtversicherung dient dazu, für Schäden Dritter aufzukommen. In einigen Fällen wird dazu auch eine freiwillige Teilkaskoversicherung angeboten, wodurch auch ein Diebstahl des Scooters versichert wäre.
Außerdem benötigt jeder E-Scooter eine Betriebserlaubnis. Wenn diese nicht vorhanden ist, darf nicht im öffentlichen Straßenverkehr gefahren werden. Bei einem Verstoß wird ein Bußgeld von 70 € erhoben. Beim Verursachen eines Unfalls kommt es zusätzlich zu gravierenden finanziellen Folgen, welche man mit seinem Privatvermögen begleichen muss. Übrigens: Wenn man einen Leih-Scooter vorsätzlich mit seiner Lithium-Ionen-Batterie in der Botanik oder in einem Kanal entsorgt, begeht man eine Straftat und schädigt dabei auch noch die Umwelt. Lithium-Ionen-Akkus dürfen nur unter strenger Regelung in Deutschland entsorgt werden.