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Das sind die aktuellen Corona Regeln für Autofahrer!

Lesezeit 5 Min.

Kürzlich aktualisiert am 9. Dezember 2021 um 06:45 Uhr

Das sind die aktuellen Corona Regeln für Autofahrer!

Fast täglich gibt es „neue“ Corona-Regeln auch für Autofahrer. Der Lockdown ist selbst für die Insassen von Fahrzeugen spürbar und zieht sich über die Maskenpflicht bis hin zum Thema Reisen. Doch was ist während der Corona-Pandemie im Fahrzeug eigentlich noch erlaubt? Kürzlich erst wurden die Corona-Maßnahmen wieder verlängert. Was aktuell für Autofahrer und solche, die es werden wollen gilt, erfahren Sie hier. Um die Pandemie einzudämmen, haben Bund und Länder den Lockdown vorerst bis zum 18. April 2021 verlängert. Und entgegen der Hoffnung von vielen Menschen gelten auch über Ostern weiter Reisebeschränkungen. Und im Auto? Wie viele Insassen sind eigentlich erlaubt? Muss ich eine Maske tragen? Darf ich mit dem Auto verreisen? Was Autofahrer nach aktuellem Stand der Dinge beachten müssen, können Sie folgend nachlesen.

Masken Tragepflicht im Auto – was gilt?

Eine Tragepflicht für medizinische Masken im Auto wird im Bund-Länder Gipfel vom 22./23. März explizit erwähnt, kommt aber nur in Landkreisen mit einer Inzidenz von über 100 auf sieben Tage infrage. Demnach müssen Mitfahrer dann eine Maske tragen, wenn sie nicht zum Hausstand des Fahrers gehören. Weil der Kampf gegen die Corona-Pandemie auch Ländersache ist, werden spezielle Regeln für Autofahrer nicht in allen Bestimmungen genannt.

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Ansonsten besteht eine Pflicht zum Tragen einer Maske im Auto überwiegend nicht und es gibt auch nicht überall explizite Regeln, wie bei der Maskenpflicht für Bus und Bahn. Allerdings haben bereits einige Bundesländer, nämlich Sachsen, Berlin und das Saarland eine teilweise Tragepflicht von Corona Schutzmasken im Auto eingeführt. Und auch während des praktischen Unterrichts oder in einer Prüfungssituation besteht Maskenpflicht. Kurzes Stoßlüften im Auto ist außerdem sehr ratsam und ohne Probleme umsetzbar.

Corona Maske gehört nicht an den Innenspiegel

Es darf das Gesicht von der Maske nicht so verdeckt werden, dass die Person nicht mehr erkennbar ist. So soll die Identifizierung des Fahrers bei einem Verkehrsverstoß weiterhin möglich sein. Bei Verstoß gegen diese Regelung droht ein Bußgeld von 60 Euro. Die Polizei sei in den meisten Bundesländern jedoch angewiesen, bei einer Kontrolle mit besonderem Augenmaß vorzugehen. Außerdem sollte die Maske während der Fahrt nicht an den Innenspiegel gehangen werden, mahnt der ADAC, schließlich könnte die Sicht eingeschränkt und der Fahrer abgelenkt werden.

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Schnelltestpflicht für Fahrschulen

Seit dem 8. März dürfen Fahrschulen offiziell wieder öffnen. Als Voraussetzung für den Unterricht gilt ein entsprechendes Hygienekonzept sowie ein tagesaktueller Covid-19 Schnelltest des Fahrschülers oder der Fahrschülerin. Für Menschen, die den Führerschein von Berufswegen benötigen, hatten die Fahrschulen in einigen Bundesländern bereits früher wieder geöffnet. Wer aktuell einen Führerschein erwerben will, sollte sich am besten bei der lokalen Fahrschule erkundigen.

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Im Gespräch: Dauerhafte Mitführpflicht für Corona Schutzmaske

Die Maske, die vor einer Ansteckung oder Übertragung des Coronavirus schützen soll, könnte bald für jeden Autofahrer zum ständigen Begleiter werden. Vom Bundesverkehrsministerium wird eine Mitführpflicht von je zwei Mund-Nase-Bedeckungen pro Fahrzeug geprüft. Eine solche Pflicht könnte möglicherweise im Rahmen der nächsten Änderungsverordnung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschlagen werden soll. Weiterreichende Details könnten zurzeit aber noch nicht mitgeteilt werden. Laut Medienberichten will sich das Ministerium dabei an den Regelungen für Warnwesten orientieren.

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Kontaktbeschränkungen: maximal fünf Personen und zwei Haushalte

Die ohnehin schon geltenden Kontaktbeschränkungen werden weiter fortgesetzt. Bereits seit dem 8. März sind private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich. Insgesamt dürfen aber nicht mehr als 5 Personen zusammenkommen. Kinder bis 14 Jahre werden allerdings nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. Das gilt auch für den Aufenthalt in der Öffentlichkeit. So wird auf der Seite der Bundesregierung aktuell informiert. Weiter heißt es: „In Regionen mit einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35 können der eigene Hausstand mit zwei weiteren Haushalten zusammenkommen. Allerdings dürfen sich nicht mehr als zehn Personen treffen. Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt, Paare gelten als ein Hausstand.“ Hamburg hatte übrigens bereits einige Tage vor dem neuesten Beschluss die Corona-Notbremse gezogen und erlaubt nur noch Treffen mit einer Haushalts-fremden Person.

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Das Auto wird zwar nicht explizit erwähnt, es ist aber davon auszugehen, dass die Kontaktbeschränkungen auch im Privaten Kraftfahrzeug gelten. Der ADAC Nordbayern empfiehlt sogar, auf die Mitnahme von haushaltsfremden Personen generell zu verzichten. Weiterhin gilt die allgemein bekannte „AHA“-Formel (Abstand + Hygiene + Alltagsmaske), welche um ein L für „Lüften“ und ein A für „App nutzen“ (Gemeint ist die Corona Warn App) erweitert wird.

Verzicht auf Reisen

(Auto-)Reisende sind nach wie vor besonders betroffen. Reisen sollen nach Möglichkeit gar nicht stattfinden, egal ob aus dienstlichen- oder touristischen Gründen. Bereits im Beschluss vom 29. November 2020 heißt es, dass „(…) alle nicht zwingend erforderlichen beruflichen und privaten Reisen, insbesondere touristische Reisen auch ins Ausland unter anderem in Hinblick auf die Skisaison“ zu vermeiden seien. Außerdem dürfen sich Bewohner, dessen Landkreis einen Inzidenzwert von über 200 aufweist, offiziell nicht weiter als 15 Kilometer um ihren Wohnort herum bewegen. Nur die Fahrt zur Arbeit oder ein triftiger Grund kann als Ausnahme gelten, touristische Zwecke gehören aber definitiv nicht dazu. Diese „15-Kilometer-Leine“ kommt in der Praxis aber so gut wie nicht mehr zur Anwendung, nicht zuletzt, weil Gerichte sie als rechtswidrig erklärt haben.

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Das war’s natürlich längst noch nicht gewesen.

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Über Thomas Wachsmuth

Thomas Wachsmuth - Seit 2013 ist er ein integraler Bestandteil von tuningblog.eu. Seine Leidenschaft für Autos ist so intensiv, dass er jeden verfügbaren Cent darin investiert. Während er von einem BMW E31 850CSI und einem Hennessey 6x6 Ford F-150 träumt, fährt er aktuell einen eher unauffälligen BMW 540i (G31/LCI). Seine Sammlung an Büchern, Heften und Prospekten zum Thema Autotuning hat mittlerweile solche Ausmaße erreicht, dass er selbst zu einem wandelnden Nachschlagewerk der Tuningszene geworden ist.  Mehr über Thomas

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