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Wie Fahrschulen mit der Corona-Pandemie / Lockerungen umgehen!

Lesezeit 11 Min.

Kürzlich aktualisiert am 9. Dezember 2021 um 06:45 Uhr

Wie Fahrschulen mit der Corona-Pandemie / Lockerungen umgehen!

Auch Fahrschulen sind von der Corona-Pandemie stark betroffen, doch aufgrund der Lockerungen können sie sich nun wieder vermehrt um ihre Fahrschüler kümmern. Wir verraten Ihnen was aktuell für Fahrschüler möglich ist und welche Unterschiede es zwischen den Bundesländern gibt. Während des Lockdowns, waren Fahrschüler mit äußert schwierigen Umständen konfrontiert und es war nahezu unmöglich den Führerschein zu machen. Doch mit der neuen Öffnungsstrategie, welche gemeinsam von Bund und Ländern erarbeitet wurde, traten mit dem 8. März 2021 Erleichterungen für Fahrschüler in Kraft. Praxisunterricht an Fahrschulen ist seither wieder möglich und teilweise werden auch Präsenzunterricht und Prüfungen wieder stattfinden können. Zuvor wurden für unzählige Prüfungen die Fristen einfach verlängert.

Unterschiede in den Ländern

Ein großes Problem stellen aber die Unterschiede in den einzelnen Bundesländern dar, da die genaue Ausgestaltung der Corona-Maßnahmen die Aufgabe der jeweiligen Bundesländer ist. Deshalb ist es schwierig einen umfassenden Überblick zu bekommen, denn in einigen Bundesländern fiel der Startschuss für die Öffnung der Fahrschulen früher, in manchen später und in einigen Bundesländern war eine berufsrelevante Fahrausbildung auch während des Lockdowns möglich. Sogar der Vorsitzende des Bundesverbands deutscher Fahrschulunternehmen (BDFU) Rainer Zeltwanger muss zugeben, dass er den genauen Überblick über die Entscheidungen der Bundesländer verloren hat. Er zeigte sich aber erfreut, dass die Betriebe wieder anlaufen und alle wieder am Start sind.

Wie Fahrschulen mit der Corona-Pandemie / Lockerungen umgehen!

Betrieb der Fahrschule nur mit Hygienekonzept

Fahrschulen dürfen nur mit einem lückenlosen Hygienekonzept öffnen, welches viele Pflichten mit sich bringt. Eine dieser Pflichten ist beispielsweise das Tragen einer FFP2- oder medizinischen Maske sowohl für Schüler als auch für Fahrlehrer, während der Fahrstunden im Auto. Zudem sind mehr als zwei Insassen im Auto abseits der Fahrprüfung verboten. In den Fahrschulen gilt ebenfalls eine strenge Masken- und Abstandspflicht. Nicht in allen Bundesländern ist der Theorieunterricht vor Ort aber erlaubt, sondern wird teilweise online abgehalten. Zusätzlich müssen Fahrschüler einen tagesaktuellen negativen Corona-Schnelltest vorweisen können und das Personal der Fahrschulen muss mindestens einmal wöchentlich negativ getestet sein.

Wie Fahrschulen mit der Corona-Pandemie / Lockerungen umgehen!
Lockerungen in der Corona-Krise: das Öffnungskonzept vom Bund. ©DPA

Führerschein-Prüftermine sind kaum verfügbar

Aufgrund fehlenden Personals beim TÜV sind aktuell nicht viele Führerschein-Prüftermine verfügbar. Dennoch müssen Fahrschüler nicht in Panik ausbrechen. Die meisten Bundesländer haben die Fristen zur Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung verlängert, doch ein bundesweit einheitliches Vorgehen gibt es auch in diesem Fall nicht. Auch die Fristen für Drittstaaten-Führerscheine und Aufbauseminare für Fahranfänger wurden in diesem Zuge verlängert.

Wie Fahrschulen mit der Corona-Pandemie / Lockerungen umgehen!

Online-Unterricht kann Frontalunterricht an der Fahrschule kaum ersetzen

Trotz gutem E-Learning-Schulungsmaterial für die Führerscheinprüfung hoffen Experten, dass der Frontalunterricht an Fahrschulen bald wieder erlaubt wird. Denn die Software hat ein Manko, sie hilft nicht dabei die richtige Einstellung zu Regeln und Mitmenschen zu vermitteln, dass kann nur der Fahrlehrer im Unterricht. Daher hat auch die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF) seit Beginn der Pandemie von der Umstellung auf den Online-Unterricht abgeraten, denn laut BVF ist die Interkation von Menschen untereinander nur im Präsenzunterricht vermittelbar.

Wie Fahrschulen mit der Corona-Pandemie / Lockerungen umgehen!

Corona-Vorschriften für Fahrschulen (sortiert nach Bundesländern)

Baden-Württemberg

  • Praktische Fahrausbildung sowie theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfungen sind zulässig
  • Theoretischer Unterricht ist nur im Rahmen eines Online-Angebotes zulässig
  • BKF-Ausbildungen und BKF-Weiterbildungen dürfen als Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden
  • ASF und FES-Seminare sind nicht zulässig
  • Im Fahrschulfahrzeug sind keine weiteren Fahrschüler zulässig
  • Bei allen erlaubten Ausbildungen (Theorie und Praxis) müssen medizinische Masken bzw. FFP2-, KN95- oder N95-Masken getragen werden
  • Gemäß den Vorgaben des VM vom 1. März 2021 dürfen die Fahrschulbüros für Beratung, Vertragsabschluss und Betreuung von Simulator-Kunden geöffnet sein
  • Hinweis: Diese Verordnung gilt bis einschl. 28. März 2021.
    (Info: Fahrlehrerverband Baden-Württemberg)

Bayern

12.  Bayerische Infektionsschutzmaßnahmeverordnung (12. BIfSMV) vom 5. März 2021 und § 20 Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen
(1) Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist.
Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. § 17 Satz 2 gilt entsprechend. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, sind Angebote nach Satz 1 in Präsenzform vorbehaltlich Abs. 3 untersagt.
(5) Für theoretischen Fahrschulunterricht, Nachschulungen, Eignungsseminare sowie theoretische Fahrprüfungen gilt für das Lehrpersonal eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und im Übrigen FFP2-Maskenpflicht; Abs. 3 Satz 1* und 4** gilt entsprechend.
(vom LBF eingefügt: *) Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist**) Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Für den praktischen Fahrschulunterricht und für praktische Prüfungen gilt FFP2-Maskenpflicht für das Lehrpersonal im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sowie für die übrigen Fahrzeuginsassen.
(Info: Landesverband Bayerischer Fahrlehrer)

Berlin

Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
1. Teil – Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln
(6) Fahrschulen, Bootschulen, Flugschulen und ähnliche Einrichtungen dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden oder ihre Dienste anbieten,
1. soweit das individuelle Schutz- und Hygienekonzept des jeweiligen Betriebes ein Testkonzept beinhaltet, wonach dem unterrichtenden Personal regelmäßig, mindestens einmal Mal pro Woche, eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests angeboten wird und diese Testung durch die Betriebsinhaberin oder den Betriebsinhaber organisiert wird, und
2. das Testangebot sowie das Ergebnis durchgeführter Testungen von der zuständigen Person in dem jeweiligen Betrieb dokumentiert wird.
Die übrigen in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Schutz- und Hygieneregeln bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht im Rahmen des Erwerbs von Fahrerlaubnissen durch Angehörige kommunaler Unternehmen oder staatlicher Stellen zu dienstlichen Zwecken.
(Info: Berliner Senatskanzlei)

Brandenburg

Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 7. SARS-CoV-2-EindV)
§ 19 Weitere Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen (1) Präsenzangebote in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, insbesondere in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen sind nur mit jeweils bis zu fünf Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig. (…) Die Personengrenze nach Satz 1 gilt nicht für 1. die Durchführung und Vorbereitung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen, 2. Lehrveranstaltungen an Hochschulen, die eine zwingende Präsenz erfordern (insbesondere Laborarbeiten). (…) (3) In den Innenbereichen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen haben alle Personen eine medizinische Maske zu tragen. Die Tragepflicht gilt nicht, wenn die Eigenart der Bildungs- oder Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme dies nicht zulässt. (4) § 17 bleibt unberührt.
(Info: Land Brandenburg)

Hamburg

Mit der 34. Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (gültig ab 8. März 2021) wird Fahrschulen unter Einhaltung strenger Hygienekonzepte wieder erlaubt, auszubilden.
§ 19 Abs. 3:
„Bei der Durchführung des theoretischen und des praktischen Fahrunterrichts zum Er­werb von Fahrerlaubnissen gelten die allgemeinen Hygienevorgaben des § 5 sowie eine Pflicht zur Kontaktdatenerhebung nach § 7. Die Betreiberin oder der Betreiber hat ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen. Für anwesende Personen gilt während des theoretischen Fahrunterrichts in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8. Im praktischen Fahrunterricht gilt die Pflicht zum Tragen ei­ner medizinischen Maske nach § 8 in geschlossenen Fahrzeugen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Verkehrsschulungen auf Verkehrsübungsplätzen, wobei in geschlossenen Fahrzeugen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 nur gilt, wenn die Insassen nicht den Personengruppen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 angehören. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Flugschulen und Luftfahrtschulen.“
(Info: Fahrlehrerverband Hamburg)

Mecklenburg-Vorpommern

Das Kabinett hat nach dem „MV-Gipfel“ am Sonnabendnachmittag beschlossen, dass die Fahrschulen im Land ab Montag wieder öffnen dürfen. „Ich freue mich sehr, dass wir an dieser Stelle wieder einen Schritt in Richtung Normalität tun können – wenn auch unter Auflagen. Um einander gegenseitig vor einer Ansteckung mit Covid 19 zu schützen, müssen Lehrer und Schüler bei der praktischen Ausbildung im Auto eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Sofern das nicht möglich ist, ist vor Antritt der Ausbildungseinheit ein negatives Ergebnis eines Selbsttests vorzulegen“, sagte Verkehrsminister Christian Pegel nach dem Beschluss.
Auch der Theorieunterricht kann – in kleinen Gruppen und mit Gesichtsmaske – wieder als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. „Mit der Wiederaufnahme der Fahrschulausbildung ermöglichen wir vor allem den künftigen Auszubildenden, die für die Wege zu Ausbildungsstätten und Berufsschule so wichtige Fahrschulausbildung rechtzeitig anzugehen. Wir können damit wichtigen Beitrag der Fahrschulen für die Verkehrssicherheit und die Mobilität vor allem junger Menschen wieder sicherstellen“, so Pegel.
Nach Angaben des Fahrlehrerverbandes Mecklenburg-Vorpommern warteten zwischen 6000 und 6500 Fahrschüler, dass sie ihren begonnenen Unterricht fortsetzen können. Zudem hätten sich Wartelisten für neue Interessenten aufgebaut, die es jetzt engagiert abzuarbeiten gelte, so Pegel.
(Info: Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung)

Niedersachsen

Welche Regelungen gelten zurzeit für Fahrschulen?
Seit dem 11. Januar 2021 ist der theoretische Fahrschulunterricht in Präsenz untersagt (§ 14a der Corona-Verordnung). Nach § 2 Absatz 3 Nr. 6 sind Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung von dem Verbot ausgenommen. Damit ist zum Beispiel der theoretische Fahrschulunterricht zum Erwerb der Klasse C oder D für angehende Berufskraftfahrer oder Fachkräfte im Fahrbetrieb usw. weiterhin zulässig. Der praktische Fahrschulunterricht ist nach wie vor erlaubt. Während Schulungen aller Art in einer Fahrschule ist eine medizinische Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig.

Dürfen Fahrerlaubnisprüfungen weiterhin durchgeführt werden?

Ja, nach § 14a Satz 2 ist die Durchführung von Prüfungen zulässig. Das gilt auch für Fahrprüfungen.

Welche Ausnahmeregelungen wurden für Fristen im Zusammenhang mit Fahrerlaubnisprüfungen getroffen?

Alle Fristen im Zusammenhang mit Fahrerlaubnisprüfungen (§§ 16 Abs. 3 S. 7, 17 Abs. 5 S. 6, 18 Abs. 2 sowie 22 Abs. 5 FeV), die bis zum 31. März 2021 ablaufen, gelten vom jeweiligen Ablaufdatum an um 6 Monate als verlängert, auch wenn sie schon einmal verlängert wurden.
(Info: Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung)

Nordrhein-Westfalen

Der Betrieb von Fahrschulen, Flugschulen und Bootsschulen ist zulässig.
Das Erfordernis des Mindestabstands gilt nicht für den praktischen Unterricht, wobei sich im Fahrzeug oder im Cockpit des Flugzeugs nur Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, Lehreranwärterinnen und -anwärter sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen. Diese müssen mindestens eine FFP2-Maske tragen.
(Info: Landesportal NRW)

Rheinland-Pfalz

In Präsenzform zulässig sind
1. die Angebote von Fahrschulen und Bildungsträgern der Berufskraftfahrerqualifikation sowie des Gefahrguts,
2. die Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sowie der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer oder deren Auditierung 3. Fahrsicherheitstraining.
Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 sowie die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. Während des praktischen Unterrichts gilt das Erfordernis des Mindestabstands nicht, sofern dieses nicht eingehalten werden kann. Es darf sich nur der für das jeweilige Angebot erforderliche Personenkreis im Fahrzeug aufhalten. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Angebote von Flugschulen entsprechend.
(Info: Siebzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (17. CoBeLVO) vom 5. März 2021)

Saarland

Der theoretische und praktische Fahrschulunterricht ist in Präsenzform untersagt. Praktische Fahrprüfungen sind nur möglich, wenn es sich um Maßnahmen nach SGB II oder SGB III handelt.
Fahrschulunterricht ist in Präsenzform nur für die Fahrausbildung in den Lkw- und Busfahrer-Erlaubnisklassen sowie für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, des Rettungsdienstes oder vergleichbaren Einrichtungen erlaubt.
Daneben darf die zuständige Ortspolizeibehörde auch in begründeten Fällen fahrschulische Bildungsmaßnahmen erlauben. Diese Ausnahmefälle liegen vor, wenn durch die Nichtdurchführbarkeit des Fahrschulunterrichts für den Betroffenen, ein Unternehmen oder eine Organisation ein erheblicher Nachteil einzutreten droht oder die Abhaltung des praktischen Unterrichts notwendig ist um die praktische Fahrfertigkeit zu erhalten oder Prüfungsstaus zu vermeiden.
Seit 25. Februar sind Fahrerlaubnisprüfungen zugelassen für diejenigen, die zum 18. Dezember 2020 bereits prüfungsreif waren. Das Ganze ist unabhängig von den Regelungen in Artikel 3, Kapitel 3, § 7 Absatz 3 und 4 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.
Aufgrund der räumlichen Enge in Kraftfahrzeugen haben bei der Durchführung der fahrpraktischer Prüfungen zwingend alle im Fahrzeug anwesenden Personen Masken der Sicherheitsstufe FFP-2 zu tragen.
(Info: Landesportal Saarland)

Sachsen

Besonderheiten bei der Fahrschulausbildung in Zeiten der Corona-Pandemie in Sachsen (aktualisiert am 8. März 2021)

Die neue Corona-Schutzverordnung vom 5. März 2021 sieht die Wiederaufnahme der Fahrschultätigkeit vor. Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Einzelunterricht ist ein tagesaktueller negativer COVID-19-Schnell- oder Selbsttest des Kunden oder der Kundin notwendig. Fahrschulen müssen ein Hygienekonzept vorhalten. Online-Angebote bezüglich des Theorieunterrichtes sind nicht mehr gestattet.

(Info: Landesverband Sächsischer Fahrlehrer)

Sachsen-Anhalt

9. März 2021: Update zum Unterricht in Fahrschulen
Die bestehende Ausnahmeregelung zum Fahrschulbetrieb wird ab dem 8. März 2021 durch § 4 Abs. 4 Nr. 7 der 10. SARS-CoV-2-EindV erweitert. In Fahrschulen dürfen jetzt Gruppen von bis zu 10 Personen zzgl. der Lehrkraft unterrichtet werden. Gleiches gilt für Angebote der berufsbezogenen Aus- und Weiterbildung als auch der Ersten Hilfe.
Damit dürften neben den Fahrschulen i.d.R. auch andere berufsbezogene Ausbildungsstätten ihren Präsenzunterricht bis zu 10 Teilnehmern wieder aufnehmen.
Die Sicherstellung der allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen gelten weiterhin. Besucher haben in den Bereichen, wo die Abstandsregelung nicht eingehalten werden kann, eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Bei der praktischen Fahrausbildung ist ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der 10. SARS-CoV-2-EindV zu tragen.
1. März 2021: Fahrschulen dürfen wieder öffnen
In den Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten ist die Aus- und Fortbildung ab sofort wieder in Präsenz möglich. Dabei müssen die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 der 9. SARS-CoV-2-EindV eingehalten werden. Die Anzahl der Teilnehmer ist weiterhin auf bis zu fünf Personen einschließlich des Dozenten beschränkt. Diese Regelung gilt ebenso für die Erste-Hilfe-Schulungen. In den Fahrschulen ist außerdem die Weiterbildung nach dem BKrFQG zulässig.
Die Öffnung anderer Bildungseinrichtungen richtet sich dann nach dem „Sachsen-Anhalt Plan 2021“ und bleibt weiterer Eindämmungsverordnungen vorbehalten.
Besucher haben in den Bereichen, wo die Abstandsregelung nicht eingehalten werden kann, zum Beispiel in engen Gängen, eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Bei der praktischen Fahrausbildung ist ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der 9. SARS-CoV-2-EindV zu tragen.
Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben Beliehenen (z. B. DEKRA) können weiterhin theoretische und praktische Prüfungen durchführen.
Die Möglichkeit des Online-Unterrichts anstelle des Präsenzunterrichts richtet sich nach dem Erlass des Verkehrsministeriums vom 20. Januar 2021 und ist befristet bis zum 31. Dezember 2021.
Die bisherigen Regelungen zu Fristverlängerungen der Lkw- und Busklassen als auch der Weiterbildung (Schlüsselzahl 95) bei der Berufskraftfahrerqualifikation werden zum Ablauf des 5. März 2021 aufgehoben, da nunmehr die Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 (sog. Omnibus II – Verordnung) ab dem 06. März 2021 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Die Gültigkeit bestehender Prüfaufträge gelten abweichend von § 22 Abs. 5 FeV von Amts wegen bis zum 31. Dezember 2021 als verlängert. Gleiches gilt für die Gültigkeit von theoretischen Prüfungen nach § 18 Abs. 2 FeV
(Info: Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr)

Schleswig-Holstein

Ab dem 8. März 2021 ist eine Ausbildung für sämtliche Fahrschüler wieder zulässig! Auch Seminare dürfen wieder stattfinden.
Voraussetzungen:
· Hygienekonzept der Fahrschule gemäß der Vorgaben der Ersatzverkündung wird angewandt
· Tragen einer „qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung“ (medizinische oder vergleichbare Maske oder eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94) während der gesamten Veranstaltung und in den Pausen.
Das Land Schleswig-Holstein hat außerdem im Januar schon Online-Theorieunterricht unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Das ist auch weiterhin zulässig. Die Fahrschule muss dafür eine Ausnahmegenehmigung beim Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr beantragen. Ob das für sinnvoll erachtet wird, muss jede Fahrschule selbst entscheiden.
(Info: Fahrlehrerverband Schleswig-Holstein)

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Das war’s natürlich längst noch nicht gewesen.

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Über Thomas Wachsmuth

Thomas Wachsmuth - Seit 2013 ist er ein integraler Bestandteil von tuningblog.eu. Seine Leidenschaft für Autos ist so intensiv, dass er jeden verfügbaren Cent darin investiert. Während er von einem BMW E31 850CSI und einem Hennessey 6x6 Ford F-150 träumt, fährt er aktuell einen eher unauffälligen BMW 540i (G31/LCI). Seine Sammlung an Büchern, Heften und Prospekten zum Thema Autotuning hat mittlerweile solche Ausmaße erreicht, dass er selbst zu einem wandelnden Nachschlagewerk der Tuningszene geworden ist.  Mehr über Thomas

2 Kommentare

  1. An sich ist das weitere Vorgehen vor allem im Falle einer stabilen Inzidenz nachvollziehbar. Ich möchte in meiner Umgebung demnächst einen Führerausweis machen. Hoffentlich habe ich Glück bei meiner Suche nach einer guten Fahrschule.

  2. Das ist ein interessanter Artikel über Fahrschulen während der Corona-Pandemie. Ich kann mir vorstellen, dass der Online-Unterricht den Frontalunterricht an der Fahrschule kaum ersetzen kann. Vor allem die Hygiene Maßnahmen machen es auch schwierig, die Prüfungen zu absolvieren. Ich hoffe, dass die Fahrschulen diese Probleme effizient lösen konnten.

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