Bei einigen nachträglichen baulichen Veränderungen am Auto ist die Änderungsabnahme durch einen Prüfer vorgeschrieben. Klassiker, die solche eine Abnahme erforderlich machen, sind unter anderem eine Tieferlegung, ein Chiptuning, die Verwendung von Sportauspuffanlagen und Sonderrädern, der Anbau von Spoilern oder einer Anhängerkupplung, manchmal die Folierung der Scheiben, der Einsatz anderer Scheinwerfer usw. Die Prüfung gewährleistet, dass die Betriebserlaubnis erhalten bleibt, wenn die Teile ordnungsgemäß verbaut wurden.
Rechtsgrundlagen für die Änderungsabnahme
Die Rechtsgrundlagen sind in der FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) geregelt. Die Veränderungen werden in den Fahrzeugpapieren vermerkt. Der Fahrzeughalter muss für die Änderungsabnahme Prüfzeugnisse wie ABE und ABG (Teilegenehmigungen der Hersteller) und das Teilegutachten des akkreditierten technischen Dienstes (TÜV, GTÜ, DEKRA, KÜS etc.) vorlegen. Die unverzügliche Durchführung der Änderungsabnahme ist nach dem Tuning gesetzlich vorgeschrieben. Es gibt bestimmte Änderungen, die in nationalen Fahrzeug-ABE oder auch in EG-Typgenehmigungen schon bewilligt wurden. EG- und UN/ECE-Genehmigungen können für bestimmte Fahrzeugteile ebenfalls die Vorschriftsmäßigkeit der technischen Änderung belegen. Wenn solche Zeugnisse nicht vorliegen bzw. keine Änderungsabnahme erfolgt ist, erlischt die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug. Auch die Durchführung der Änderungsabnahme durch einen aaS (amtlich anerkannter Sachverständiger) ist gesetzlich vorgeschrieben.
Einige Beispiele für die Notwendigkeit der Änderungsabnahme
Der Klassiker der Bodenfreiheit nach einer Tieferlegung ist in der StVZO entgegen einer landläufigen Meinung nicht in Zentimetern definiert. Es gelten vielmehr allgemeine Vorgaben, die der § 30 StVZO (allgemeine Bau- und Betriebsvorschriften) formuliert. Diese schreiben unter anderem vor, dass das Fahrzeug und Verkehrseinrichtungen beim Überfahren von Schlaglöchern, Bodenwellen, Prüfgruben, Hebebühnen oder abgesenkten Bordsteinen nicht beschädigt werden dürfen. Die mangelnde juristische Vorgabe ersetzen sachverständige Gremien durch Richtwerte, die im VdTÜV- Merkblatt 751 aufgeführt sind. Demnach soll das tiefergelegte Fahrzeug mit einem Fahrer und vollem Kraftstofftank immer noch berührungsfrei ein Hindernis von 80 mm Höhe und 800 mm Breite überfahren können. Da aber die Rechtsgrundlage fehlt, sind Abweichungen in begründeten Einzelfällen durchaus zulässig.
Für einen Schaden würde der Fahrer aber haften. Beim beliebten Chiptuning ist auf Qualität zu achten. Die Abgaswerte müssen aber anschließend den gesetzlichen Normen entsprechen, die Bremsanlage muss der höheren Leistung standhalten. Im Bereich der zusätzlichen Leuchten sind Umbauten verboten, die vor allem nachts zu verwirrenden Signalbildern führen. Sie gelten bei der HU als EM (erheblicher Mangel), das Fahrzeug erhält keine Prüfplakette. Daher sollten Fahrer sich vor solchen Umbauten beraten und anschließend die Änderungsabnahme durchführen lassen. Bei der Beleuchtung werden unter anderem gern beleuchtete Firmenschilder, gelbe, nach vorn wirkende Leuchten oder Rückstrahler, beleuchtete „Michelin-Männchen„, mit umlaufendem Licht leuchtende Namensschilder/Symbole oder Punktstrahler mit blauem bzw. andersfarbigem Licht moniert. Alles das ist nicht erlaubt! War eine Änderungsabnahme erfolgreich so erhält man ein Formblatt, das die Rechtmäßigkeit zur öffentlichen Nutzung im Straßenverkehr und die Verkehrssicherheit vom Fahrzeug bestätigt.
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