Kürzlich aktualisiert am 22. Oktober 2018 um 07:35 Uhr
Die Bauartgenehmigung definiert in der StVZO die Zulässigkeit von Fahrzeugteilen für das Erteilen der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE). Denselben Stellenwert haben die EU-Konformitätsbewertung und die ECE-Regelungen.
Rechtliche Grundlage der Bauartgenehmigung
Die Rechtsgrundlage für die Bauartgenehmigung schafft der § 22a StVZO. Er legt fest, dass Einrichtungen an Fahrzeugen in einer bestimmten, amtlich genehmigten Bauart angebaut sein müssen, und zwar unabhängig davon, ob sie zulassungspflichtig oder zulassungsfrei sind. Die Liste dieser Einrichtungen ist lang, sie betrifft unter anderem eine Zusatzheizung, die Bereifung, Gleitschutzeinrichtungen, die Folierung, Frontschutzsysteme, Auflaufbremsen, Anhängerkupplungen und -schienen, zusätzliche Scheinwerfer und sonstige Leuchten, eine veränderte Hupe, veränderte Sicherheitsgurte und Rückhalteeinrichtungen für Kinder. Für solche Teile ist ein Genehmigungsverfahren gemäß § 22a Abs. 2 StVZO entsprechend den Bestimmungen der FzTV (Fahrzeugteileverordnung) durchzuführen. Laut § 1 Abs. 1 FzTV können Fahrzeugteile innerhalb der ABG (Allgemeine Bauartgenehmigung) bei Serienfertigung oder durch eine EBG (Einzelgenehmigung) genehmigt werden. Die ABG-Teile tragen nach ihrer Genehmigung ein amtliches Prüfzeichen. Nur dann dürfen sie verbaut und verkauft werden. Die EBG-Teile werden durch eine Genehmigungsurkunde ausgewiesen, die der Fahrer mitführen muss. Sie werden in der Zulassung vermerkt.
Die Prüfzeichen und Prüfstellen der Bauartgenehmigung
Das Kraftfahrt-Bundesamt, das die Hoheit über die Allgemeine Bauartgenehmigung hat, vergibt Prüfzeichen, die aus einer dreiperiodischen Wellenlinie, ein bis zwei Kennbuchstaben und einer Nummer bestehen. Teilweise gibt es noch zusätzliche Zeichen. Die Kennbuchstaben stehen für die entsprechenden Fahrzeugteile, so beispielsweise D für Sicherheitsglas oder Folierung, E für Fahrtschreiber, L für Gleitschutzeinrichtungen und so fort. Zwei Kennbuchstaben gibt es, wenn Fahrzeugteile aus unterschiedlichen Arten gleichzeitig genehmigt werden. Darüber hinaus gibt es international vereinbarte Prüfzeichen. Diese beginnen mit einem E und einer kleinen 1 (für Bundesrepublik Deutschland) in einem Kreis, dann folgt außerhalb des Kreises der Kennbuchstabe. Prüfstellen für die Bauartgenehmigung sind die nach § 30 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung anerkannten technischen Dienste, also TÜV, KÜS, DEKRA, GTÜ etc.
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