Eines gleich vorab: eine Handy-App ist nicht geeignet, den Geräuschpegel des Fahrzeugs zuverlässig zu ermitteln. Das Mobiltelefon ist natürlich kein offiziell zugelassenes Hilfsmittel zur Überprüfung der Einhaltung der vorgeschriebenen Geräuschgrenzwerte. Das funktioniert nur dann wirklich zuverlässig, wenn ein Präzisionsschallpegelmesser nach den rechtlichen Vorgaben und unter Einhaltung der Auflagen zur Position des Gerätes, dem Umfeld etc. genutzt wird. Also denkt bitte daran, eine solche App für das Telefon sollte ausschließlich als Fun-App betrachtet werden und dient lediglich der Ermittlung eines groben Richtwertes.
Apps gibt es unzählige
Im Google Play Store, bei Apple oder im Huawei-Shopt sind unzählige Apps zur Geräuschmessung mit dem Smartphone zum Download vorhanden. Man kann sich je nach Bedarf entscheiden, ob man kostenpflichtig oder kostenlos eine solche App downloaden möchte. Für die Nutzung und eine halbwegs plausible Messung mit dem Smartphone sollten die folgenden Punkte beachtet werden. Das Smartphone sollte
- im Abstand von ca. 50 cm,
- in einem Winkel von etwa 45 Grad,
- min. 20 cm über dem Boden,
in Höhe der Auspuffmündung positioniert werden. Im Hinblick auf die gesetzlich angewandte Methode zum Messverfahren (siehe § 49 Abs. 2 Nr. 1 StVZO, erster Spiegelstrich für Pkw) wird die Standgeräuschvergleichsmessung wie folgt durchgeführt.
Ablauf der Standgeräuschvergleichsmessung:
- den Motor auf Betriebstemperatur bringen
- die Messung im Abstand von 50 cm und im Winkel von 45 Grad und min. 20 cm über dem Boden in Höhe der Auspuffmündung vornehmen
- darauf achten, dass sich keine schallreflektierenden Hindernisse (Mauern, Häuser, Pflanzen etc.) um das Fahrzeug befinden
- vom ermittelten Wert müssen 5 dB(A) abgezogen werden
- Abgleich mit dem eingetragenen Standgeräuschwert (im Fahrzeugschein unter Pos. U.1) vornehmen
- das Standgeräusch ist nach oben hin nicht begrenzt, muss aber stets eingehalten werden
So wird die Messdrehzahl ermittelt:
- Wenn Eintrag im Feld U.2 der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
– U.2 = Messdrehzahl - Wenn kein Eintrag in U.2. Messdrehzahl vorhanden ist, muss die Messdrehzahl selbst ermittelt werden. Die geschieht in Abhängigkeit von der Nenndrehzahl (Feld P.4 der Zulassungsbescheinigung Teil I)
- Nenndrehzahl (P.4)
– kleiner oder gleich 5.000 U/min.
– Messdrehzahl gleich dreiviertel Nenndrehzahl - Nenndrehzahl (P.4)
– zwischen 5.000 und 7.500 u/min.
– Messdrehzahl gleich 3.750 u/min. - Nenndrehzahl (P.4)
– größer als 7.500 u/min.
– Messdrehzahl gleich die Hälfte der Nenndrehzahl
- Aktuell dürfen Fahrzeuge laut Straßenverkehrszulassungsordnung im Bereich von 72 und 75 Dezibel liegen.
- In den nächsten Jahren wird der Wert auf 68 bis 72 dB reduziert (schrittweiße).
- Altfahrzeuge haben Bestandsschutz.
- Gruppe: ≦ 120 kW/1.000 kg – es sind rund 90 % der Fahrzeuge. Aktuell gilt 72 dB als Grenzwert.
- Gruppe: 120 kW ≤ 160 kW / 1.000 kg – sportlich kompakte Fahrzeuge mit Grenzwert bis 73 dB.
- Gruppe: > 160 kW / 1.000 kg. Schnelle Mittel- und Oberklassefahrzeuge mit Grenzwert bis 75 dB.
- Gruppe: > 200 kW / 1.000 kg für Autos wie den Porsche 911 Turbo (mit maximal vier Sitzplätzen), deren Fahrersitz weniger als 450 mm über dem Boden ist.
- Rechtsgültig sind nur standardisierte Prüfverfahren unter festen Bedingungen.
Das war es natürlich längst noch nicht gewesen!
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