Eine abnehmbare Anhängerkupplung darf auch bei Fahrten ohne Anhänger am Fahrzeug verbleiben. Es gibt kein Gesetz und keine Verordnung, die ein Abnehmen der Anhängerkupplung vorschreibt. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Eine abnehmbare Anhängerkupplung muss dann demontiert werden, wenn dies in den Fahrzeugpapieren als Auflage gemacht wurde, zum Beispiel, wenn der Kugelkopf der Anhängerkupplung bei Fahrten ohne Anhänger das Fahrzeugkennzeichen verdeckt. Gerichtlich noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, was bei einem Auffahrunfall passiert, das heißt, ob es durch eine Erhöhung der sogenannten Betriebsgefahr eine Mitschuld gibt, wenn ein anderes Fahrzeug auffährt und durch die hervorstehende, abnehmbare Anhängerkupplung umfangreicher beschädigt wird, als wenn die Kupplung nicht verbaut gewesen wäre. Grundsätzlich benötigt eine Anhängerkupplung eine Baumusterzulassung, ein Eintrag in die Fahrzeugpapiere ist aber nicht mehr erforderlich. Es genügt das Mitführen der Einbau- und Betriebsanleitung als Nachweis über die Baumusterzulassung.
Das war es natürlich längst noch nicht gewesen.
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