Akustisches Quittieren der Alarmanlage gesetzlich erlaubt?

Ist das akustische Quittieren der Alarmanlage beim Auf- und Abschließen (akustisches Signal beim Verriegeln) über die Hupe oder über die Alarmanlage gesetzlich erlaubt? Das ist eine Frage, die oft aufkommt, aber von vielen nicht genau beantwortet werden kann. Es gibt unzählige Länder, in denen das akustische Quittieren gesetzlich erlaubt ist und seit Jahrzehnten zum Alltag gehört. Die USA wären ein gutes Beispiel. Doch ist das Verriegeln bzw. Entriegeln eines Fahrzeugs in Deutschland erlaubt, wenn es mit einem akustischen Signal bestätigt wird. Wir versuchen es, diese Fragen eindeutig zu klären.

Chirpfunktion in D nicht zulässig!

Und schon kommen die schlechten Nachrichten. Denn die oftmals als Chirpfunktion betitelte Akustik ist in Deutschland nicht zulässig! Die Chirpfunktion verstößt gegen die folgenden Artikel der StVO: §1 Abs.2; StVO §16 Abs.1; StVO §30 Abs.1; StVZO §35e Abs.1; StVZO §55 Abs.4 und Richtlinie 95/56/EG. Richtig ist laut (StVo §16: (1), dass Schall- und Leuchtzeichen nur derjenige geben darf, der außerhalb einer geschlossenen Ortschaft überholt (§ 5 Abs. 5) oder der sich bzw. andere in Gefahr sieht.

Es ist verboten, dass Schallzeichen aus einer Folge von verschieden hohen Tönen bestehen.

In dem §38b StVZO – Alarmeinrichtungen wurde festgeschrieben, dass Schallzeichen nicht aus einer Folge von verschieden hohen Tönen bestehen dürfen. Soweit die Fahrzeuge ab Werk mit Diebstahl-Alarmeinrichtungen ausgestattet sind, dürfen diese Alarmanlagen nicht auf Erschütterungen eines Fahrzeugs oder auf Geräusche ansprechen. Für die Abgabe von akustischen Signalen muss die serienmäßig eingebaute Hupe oder eine zweite Hupe eingesetzt werden, allerdings dürfen nicht alle beide gleichzeitig Signale abgeben. Für den Klang und die Lautstärke – sind maximal 105dB zulässig besagt der § 55 Abs. 2 StVZO. Akustische Signale müssen sich nach maximal 30 Sekunden selbst abschalten. Sie dürfen sich aber nach einem erneuten unbefugten Eingriff erneut einschalten und warnen.

akustische Alarmanlage ein wirksamer Schutz?

Wie lange Auto-Alarmanlagen Signale abgeben dürfen und wie laut sie sein dürfen, darüber gibt es inzwischen eindeutige Gesetzte. Unbestritten ist, dass eine Alarmanlage ein recht wirksamer Schutz gegen den Diebstahl von Kraftfahrzeugen und deren Inhalt sein kann, denn sie schrecken den Täter durch ihre Alarmauslösung wirksam ab und sind von Versicherungsgesellschaften sogar erwünscht. Die Kombination von der Alarmanlage mit Funktionen zur Innenraumüberwachung wie einem Bewegungsmelder und/oder zusätzlich einem Abschleppschutz (Neigungsüberwachung) ist insbesondere bei sehr hochwertigen Kraftfahrzeugen eine sinnvolle Investition.

Was ist nun gesetzlich erlaubt?

Eine Alarmanlage darf nach dem § 38b StVZO durch eine für diese Bauart genehmigte Signaleinrichtung für höchstens 30 Sekunden ein lautes Signal ertönen lassen. Der § 55 Absatz 2 StVZO regelt die Abgabe, den Klang sowie die Lautstärke der akustischen Signale sowie von anderen zulässigen Sondereinrichtungen für Schallzeichen. Diebstahl-Alarmeinrichtungen in Fahrzeugen dürfen nicht auf eine Erschütterung des Fahrzeugs oder aber auf unspezifische Geräusche ansprechen. Zulässig sind auch optische Signalgeber, allerdings nur jene die am Fahrzeug vorhanden sind wie die Blinkleuchten und die Innenbeleuchtung. Optische Signale müssen sich nach maximal 5 Minuten selbsttätig wieder abschalten und dürfen erst bei einem erneuten unbefugten Eingriff von außen wieder wirksam werden und anspringen. Die Chirpfunktion (das akustische Quittieren) ist in Deutschland nicht zulässig!

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Ab Werk verbaut? Trotzdem verboten!

Die meisten Autos, die auch eine Alarmanlage besitzen, haben im System auch die Chirp Funktion (das akustische Quittieren) verbaut. Bei der Auslieferung für den deutschen Markt ist es aber deaktiviert. Man kann es allerdings fast immer problemlos codieren/freischalten. Möchte man auf Nummer sichergehen, dann sollte man es deaktivieren (wenn aktiviert), auch deshalb, um die Nachbarn nicht zu ärgern. Für alle Fahrzeuge in Deutschland wird die ABE vom KBA nur unter der Bedingung erteilt, das die Quittierfunktion deaktiviert ist. Einrichtungen für Schallzeichen müssen nicht für unzulässig, sondern nach §55 StVZO für zulässig erklärt sein.

zu kaufen gibt es alles – erlaubt ist es nicht

Chirpmodule zur Nachrüstung der akustischen Quittierung (SoftChirp) gibt es für nahezu alle fernbedienbaren Zentralverriegelungen und für alle Fahrzeuge. Ein solches Modul kann verbaut werden in Fahrzeugen, die bereits mit einer fernbedienbare ZV ausgestattet sind. Die SoftChirp-Funktion ist hierzulande bekannt aus vielen US-Filmen oder Funk & Fernsehen. In den USA ist die Funktion ein Standard, in Europa doch eher eine Seltenheit. Die Geräte zum Nachrüsten haben fast immer eine justierbare Lautstärke, es gibt meist frei wählbare Sounds oder sogar kurze Jingles, die das Individualisieren besonders vielfältig machen. Viele Geräte von Drittanbietern haben noch Erweiterungen wie einen “Silent-Mode“, einen „Night-Mode“ oder eine Zünderkennung. Erlaubt sind sie dennoch nicht! Fazit: Die akustische Quittierung ist NUR für Showzwecke geeignet und nicht im Bereich der StVZO zugelassen! PS: Wenn das Auto gestohlen wurde. Das gilt es zu beachten!

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