Darf ein Wagen, der in einer Händlerniederlassung als Ausstellungsfahrzeug genutzt wurde, beim Verkauf als Neuwagen beworben werden? Hierzu urteilte nun ein Münchner Gericht. Darin hieß es, dass ein Ausstellungsfahrzeug kein Neuwagen ist, selbst dann nicht, wenn er nie gefahren wurde. Diese Tatsache wurde vom Amtsgericht München in einem Urteil klargestellt, sodass die betroffene Käuferin eine Reduzierung des Kaufpreises erhielt. Die Klägerin hatte für knapp 55.000 Euro einen Sportwagen erworben. Dieser wurde zuvor in einer Niederlassung vom Hersteller für potenzielle Käufer zur Besichtigung ausgestellt. Nach eigenen Angaben wusste die Frau davon nichts. Wie das Gericht jetzt mitteilte, sei das Urteil rechtskräftig.
Mehrfacher körperlicher Nutzung ausgesetzt!
Die Klägerin beklagte sich darüber, dass die Batterie schon einen Monat später kaputtgegangen sei. Zudem habe sie an den Einstiegsleisten mehrere Beschädigungen in Form von Kratzern, kleineren Dellen und Abschürfungen vorgefunden, was darauf hindeutete, dass der Wagen gebraucht gewesen sei. Der Hersteller brachte daraufhin das Argument, dass es sich sehr wohl um ein Neufahrzeug handele. Schließlich habe das Fahrzeug noch keine Zulassung erhalten und sei auch für keine Probefahrt genutzt worden. Die Batterie wurde kostenfrei ersetzt. Das Gericht urteilte dennoch zugunsten der Klägerin, die sich über eine Kostenminderung von 1.000 Euro freuen durfte. „Wird ein Fahrzeug in einer Niederlassung ausgestellt, wird es jedenfalls von einer unbestimmten Personenanzahl innen und außen angefasst, Türen und Kofferraum werden mehrfach geöffnet, es wird probegesessen, Sitze werden verstellt etc.“, lautete das Argument der Richterin. Ein Ausstellungsfahrzeug unterliege somit einer wiederholten körperlichen Nutzung und darf deshalb nicht als „ungenutzt“ bezeichnet werden.
Das war es natürlich längst noch nicht gewesen.
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