Im Sommer kann die Sonneneinstrahlung dazu führen, dass sich das Fahrzeuginnere stark erhitzt. Zudem kann die Blendung durch die Sonne den Fahrer beeinträchtigen und zu Unfällen führen. Deswegen gewinnen getönte Scheiben immer mehr an Beliebtheit, und zahlreiche Fahrzeuge werden mit abgedunkelten Scheiben angeboten. Dennoch sind nicht alle bereits ab Werk mit verdunkelten Fenstern ausgestattet, weshalb es Nachrüstoptionen wie Folien oder sogar komplett neue Windschutzscheiben gibt – aber Vorsicht, nicht alles ist zulässig. Obwohl die Verdunklung der Autoscheiben viele Vorteile hat, gibt es einige Einschränkungen: Die Scheibentönung selbst ist erlaubt und in der Regel die bevorzugte Methode, um Hitze und Blendung beim Fahren zu minimieren.
Strafen / Punkte wegen Scheibentönung
Beim Nachrüsten von Tönungsfolien gelten jedoch klare gesetzliche Vorgaben bezüglich der erlaubten Anbringung. Wer sich nicht an die Bestimmungen hält und sein Fahrzeug unerlaubterweise abdunkelt, dem drohen Strafen und sogar Punkte in Flensburg. Doch was genau ist erlaubt? Grundsätzlich sind nur Tönungsfolien zulässig, die eine Bauartzulassung besitzen, sonst erlischt die Betriebserlaubnis für die Folie und das Auto darf nicht mehr damit gefahren werden.
Um sicherzustellen, dass die Tönung legal ist, muss die Prüfnummer der verwendeten Folie auf jeder einzelnen Scheibe sichtbar sein. Besonders wichtig ist, dass die aufgebrachte Tönungsfolie die Sicht aus dem Fahrzeug und somit die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt. Gemäß § 30 StVZO müssen Fahrzeuge so gebaut und ausgestattet sein, dass ihr Betrieb im normalen Verkehr niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt.
Sicht durch die Windschutzscheibe darf nicht eingeschränkt sein!
Die wichtigsten Scheiben für die Sicht sind die Windschutzscheibe und die vorderen Seitenscheiben – sie müssen eine uneingeschränkte Sicht ermöglichen und dürfen nicht nachträglich abgedunkelt werden. Selbst eine transparente Folie ist auf der Windschutzscheibe verboten, da Blasen, Wellen und Flecken entstehen können, die die Sicht beeinträchtigen. Es ist ausschließlich gestattet, einen Tönungsstreifen am oberen Rand der Frontscheibe anzubringen, der maximal 10 Zentimeter breit ist. An der Heckscheibe sowie an den Seitenfenstern ab der B-Säule sind Tönungen gestattet, sofern links und rechts Außenspiegel vorhanden sind. Wenn keine allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) mitgeführt wird, erlischt die Betriebserlaubnis und es kann zu einem Bußgeld kommen. Dies gilt auch, wenn die Tönung nicht sachgemäß angebracht wurde. Beim Einbau einer komplett neuen getönten Scheibe ist darauf zu achten, dass es sich um eine legale Version handelt.
Das war es natürlich längst noch nicht gewesen.
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