Seit Jahren war nicht klar geregelt, mit welcher konkreten Befestigungsmöglichkeit man das Kennzeichen am Fahrzeug befestigen muss. Deshalb nutzten unzählige Fahrzeughalter Möglichkeiten wie mittels Klett oder Magnet. Doch jetzt wurde die konkrete Befestigungsmethode festgelegt. Während die Nutzung der eigenen Initialen, dem Geburtsdatum (Wunschkennzeichen) weiter erlaubt sind und auch das äußere Erscheinungsbild (Carbon-Look, Engschrift etc.) weiterhin individuell gestaltet werden kann, gilt das für die Befestigung nicht mehr.
Update 15.03.2023: am Ende vom Beitrag
Doch jetzt wurde festgelegt, dass eine alternative Anbringung mittels Klett, Magnet oder Saugnapf nicht ausreicht. In einer am 15. Februar 2023 erschienenen Verkehrsblattverlautbarung steht unter dem Paragraf 10 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, dass Nummernschilder fest angebracht sein müssen. Das heißt, sie müssen so befestigt werden, dass man sie nur mit hohem mechanischem Kraftaufwand oder speziellem Werkzeug entfernen kann. Somit sind etwa Magnete nicht mehr erlaubt, außer sie besitzen eine eigene Betriebserlaubnis. So zumindest unsere Auffassung.
Was, wenn die Befestigung ungenügend ist?
Dann kann das als Ordnungswidrigkeit gewertet werden. Das hat ein Bußgeld in Höhe von mindestens 60 € zur Folge. In manchen Fällen kann sogar die Weiterfahrt untersagt werden. Es besteht die Möglichkeit, dass die Weiterfahrt solange untersagt wird, bis die Kennzeichen „fest“ montiert sind. Ob die Beamten oder der HU-Prüfer aber überhaupt kontrollieren, in welcher Art und Weise die Kennzeichen am Fahrzeug befestigt sind, das ist ein ganz anderes Thema!
Es gibt ein Update zum Thema:
Wir haben uns aufgrund vieler Nachfragen nun noch einmal näher mit dem Thema beschäftigt. Tatsächlich ist es unserer Meinung nach so, dass aktuell keine Änderung der Vorschrift stattgefunden hat. Noch immer wird nur darauf verwiesen, dass „Kennzeichen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein müssen„. Die Auslegung, „was fest bedeutet„, ist also nach wie vor ein unserer Meinung nach unbestimmter Rechtsbegriff, der allerdings auch durchaus so gedeutet werden kann, dass eine Befestigung nur mit einem Magneten nicht erlaubt ist. Allerdings ist eine Änderung zum September 2023 geplant. Bevor also eine Neuregelung in Kraft tritt, gilt weiter die aktuelle Fassung.
Im systematischen Zusammenhang mit § 10 Abs. 5 S. 2 Fahrzeugzulassungsverordnung bleibt die folgende Frage offen: Zitat – Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 8 Absatz 1a sind der gemeinsame Kennzeichenteil und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzubringen.
- Das kann man unserer Meinung nach jetzt so deuten, dass auch ein schnell zu wechselndes Kennzeichen etwa dann fest angebracht ist, solange es hält, auch wenn es schnell gewechselt werden kann. Alternativ kann man es so deuten, dass auch ein Kennzeichen, das eigentlich zum schnellen Wechseln gedacht ist, mittels Werkzeug / Kennzeichenrahmen / Schrauben etc. befestigt werden muss.
Aktuell sind wir der Meinung, dass die Vorschrift zu unbestimmt ist! Und das könnte wohl auch in Zukunft so bleiben, denn nach einer ersten Durchsicht (Seite 31 des neuen PDFs zeigt den Entwurf § 12 Abs. 6 FZV, der künftig vorschreibt, wie die Befestigung auszusehen hat, Begründung auf S. 301) scheint darin nur geregelt, wie der Winkel und die Größe der Kennzeichen bezogen auf bestimmte Fahrzeugklassen auszusehen haben. Zur Art der Befestigung im Hinblick auf Schrauben, Magnete oder Klett haben wir nichts finden können!
Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung! Er spiegelt lediglich unsere Erfahrung/Einschätzung mit diesem Thema wider!






