Kürzlich aktualisiert am 26. Oktober 2021 um 09:48 Uhr
Die unter Autofahrern beliebten Blitzer-Apps von Blitzer.de, Radar, TomTom, Radarbot & Co. sind der Politik bereits seit geraumer Zeit ein Dorn im Auge. Diese warnen Fahrzeugführer nämlich lange im Voraus vor Stellen, an denen die überteuerten Fotomaschinen lauern. Zwar durfte man laut §23 der Straßenverkehrsordnung auch bisher kein Gerät betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören, die Formulierung war aber sehr schwammig ausgelegt. Da die bereits erwähnten Apps bislang keine explizite Erwähnung fanden, konnten Nutzer argumentieren, dass das Smartphone kein primär auf Zwecke der Verkehrsüberwachung ausgelegtes Gerät sei. Um dieser Spitzfindigkeit ein Ende zu bereiten, sollte der Bundesrat bereits Ende letzten Jahres über eine entsprechende Anpassung des Gesetzestextes abstimmen. Aufgrund von auf Bundsebene bestehenden Unklarheiten wurde die Entscheidung schließlich auf Mitte Februar 2020 verschoben.
Blitzer-Apps ausdrücklich mit inbegriffen
Seit dem 14. Februar werden in §23 nun auch explizit Nutzer von Blitzer-Apps angesprochen: Fahrzeugführende dürfen „Blitzer-Apps, z.B. auf Smartphones oder in Navigationssystemen, während der Fahrt nicht verwenden„. Dies schließt wohl auch die Blitzermeldungen von Google Maps ein, obwohl sie keine eigene „Blitzer-App“ darstellen. Zwar ist nicht sicher, wann das Verbot auch wirklich in Kraft tritt. Laut des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur solle dies aber „möglichst schnell“ geschehen. Dabei stellt sich die Frage, wie die Polizei kontrollieren möchte, ob entsprechende Apps verwendet wurden: Eine Kontrolle des Handys ohne gegebenen Anlass ist nämlich (bislang) gesetzeswidrig. Zusätzlich stellt die bloße Installation der Blitzer-Apps noch kein Verstoß dar, weshalb von dem bloßen Vorhandensein selbiger auf dem Handy eines „Verdächtigen“ nicht darauf geschlossen werden kann, dass er sie auch verwendet hat.
Gesetzeslücke für den Beifahrer?
Auch wird in §23 der StVo nicht auf die Nutzung von Blitzer-Apps seitens eines Beifahrers eingegangen. Da allein von „Fahrzeugführenden“ die Rede ist, steht es Beifahrern theoretisch nach wie vor frei, die Apps zu nutzen und den Fahrenden vor bevorstehenden Bußgeldfallen zu warnen. Doch selbst wenn die Beifahrer Erwähnung finden würden, wäre es noch immer fraglich, wie ein Verstoß im konkreten Fall seitens der Polizei aufgedeckt werden könnte. Auch hier wäre wohl die einzige Möglichkeit die rechtswidrige Überprüfung des Mobiltelefons der Beifahrer. Aus den angeführten Komplikationen wird also ersichtlich, dass die Politik der Nutzung von Blitzer-Apps wohl auch durch die Anpassung des §23 kein Ende bereiten wird.
mögliche Szenarien
- das Smartphone ist mittels PIN oder Fingerabdruck gesperrt. Ein Beschuldigter muss Beweismittel nicht gegen sich selbst einsetzen. Wer entsperrt das Smartphone?
- das Smartphone gehört dem Beifahrer, dieser kann schlussendlich Apps installieren wie er möchte. Wie schaut es hier aus?
- Telefon abgeschaltet! Allein mittels Spracheingabe wie beispielsweise „OK google“ ist es möglich das Smartphone abzuschalten. Gerät man in eine Kontrolle wäre das Abschalten ohne zum Smartphone greifen zu müssen in einigen Sekunden erledigt. Ist auf dem deaktivierten Telefon eine Blitzer App installiert, wo ist das Problem?
- Kleine Zusatztools wie ooono oder Saphe. Ein solches externes Gerät ist mit dem Smartphone verbunden und nur dann einsatzbereit. Ist das Smartphone wiederum abgeschaltet (was via OK Google, Alexa oder Hey Siri jederzeit möglich ist) kann das externe Gerät nicht genutzt werden. Was dann?
- Mehr Infos zu diesem Thema gibt es in unserem Beitrag „Blitzer-Apps: Was ist ein Vergehen, was ist erlaubt?„
besser einfach an Tempolimits halten
Nichtsdestotrotz ist es ratsam, keine Bußgeldverhängung zu provozieren. Stattdessen sollte sich lieber an Tempolimits gehalten werden und auf die traditionelle Alternative der Radiomeldungen über die Standorte der Radarwarner zurückgegriffen werden. Diese bleiben nämlich durch die Änderung unberührt, da sie – anders als die extrem präzisen Apps – nur ungefähre und kurzfristige Angaben bezüglich dem Standort der Radarwarner liefern. Wer übrigens hofft, mit der Nutzung der Apps wenigstens im deutschen Ausland ungeschoren davonkommen zu können, der wird an dieser Stelle enttäuscht: Die entsprechenden Applikationen sind sowohl in Österreich, als auch in der Schweiz ebenfalls verboten. In Helvetien droht sogar eine einmonatige Haftstrafe. Sollten wir zeitnah neue Informationen erhalten, gibt es natürlich ein Update für diesen Bericht. Darüber werdet Ihr informiert, wenn Ihr einfach unseren Feed abonniert. Viel Spaß beim Anschauen der Bilder und bleibt uns treu!
PS: Laut Urteil (Az.: 2 BvR 1616/18) des BVerfG vom 15. Dezember 2020 steht es übrigens jedem Autofahrer, der Zweifel am Blitzbescheid hat, zu, die Rohmessdaten des betroffenen Radargeräts kontrollieren zu dürfen. Mehr zu dem Urteil gibt es hier.
Das war’s natürlich längst noch nicht gewesen.
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Viel zu tief und zu laut: Auto von Polizei aus dem Verkehr gezogen |
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