Kürzlich aktualisiert am 9. Dezember 2021 um 06:45 Uhr
Wer blickt da noch durch?! Maskenpflicht, Mitfahrer, Reisen. Was ist während der Corona-Pandemie eigentlich überhaupt noch erlaubt? Die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie wurden erneut verlängert, aber auch ein wenig gelockert. Bund und Länder haben den Lockdown bis zum 28. März 2021 verlängert und zeitgleich Lockerungsschritte beschlossen. Die Maßnahmen wirken sich nach wie vor auch auf Autofahrer und Mitreisende aus. Was müssen Autofahrer nach aktuellem Stand der Dinge beachten? Wie viele Mitfahrer sind erlaubt? Welche Corona-Regeln gelten für Autofahrer?
Kontaktbeschränkungen auf fünf Personen und zwei Haushalte gelockert
Neben Regelungen für Reisen sind es allen voran die Kontaktbeschränkungen, auf die Autofahrer acht geben müssen. Auf einer Seite der Bundesregierung heißt es: „Ab dem 8. März sind private Zusammenkünfte des eigenen Hausstandes mit einem weiteren Hausstand möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt„. „In Regionen mit einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35 können der eigene Hausstand mit zwei weiteren Haushalten mit zusammen maximal 10 Personen zusammentreffen. Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt, Paare gelten als ein Hausstand.“ Das Auto wird zwar nicht extra erwähnt, es ist aber davon auszugehen, dass die genannten Kontaktbeschränkungen auch für den privaten Pkw gelten. Der ADAC Nordbayern empfiehlt, sofern es möglich ist, auf die Mitnahme von Personen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören, zu verzichten. Des Weiteren solle man sich immer bestmöglich an die „AHA“-Formel halten (Abstand + Hygiene + Alltagsmaske), dazu kommt noch ein L für Lüften und ein weiteres A für App nutzen.
Schnelltest für den Fahrschulunterricht!
Fahrschulen gehören zu den sogenannten körpernahen Dienstleistungsbetrieben und dürfen ab dem 8. März wieder öffnen. Als Voraussetzung für den Unterricht gilt ein Hygienekonzept des Fahrschulbetriebs und ein tagesaktueller Corona Schnelltest vom Fahrschüler oder der Fahrschülerin. Für beruflich benötigte Führerscheine waren die Fahrschulen in einigen Bundesländern schon früher wieder geöffnet. Wer einen Führerschein machen will oder schon dabei ist, erkundigt sich am besten bei seiner lokalen Fahrschule.
Im Gespräch: Dauerhafte Masken-Mitführpflicht!
Eine Schutzmaske, die vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus schützen soll, könnte bald zum alltäglichen Begleiter von Autofahrern in Deutschland werden. Auch nach Ende der Pandemie, soll für jedes Fahrzeug eine Mitführpflicht für zwei Mund-Nase-Bedeckungen gelten, so prüft es das Bundesverkehrsministerium. Laut Gerüchten könnte die Mitführpflicht bei der nächsten Änderungsverordnung der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung vorgeschlagen werden. Orientieren will sich das Ministerium dabei wohl an den Regelungen für Warnwesten, bei deren Missachtung ein Bußgeld von 15 Euro fällig werden kann, so Medienberichte.
Teilweise Masken-Tragepflicht für Autofahrer in Berlin
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wie es im öffentlichen Nahverkehr der Fall ist, besteht beim Autofahren nicht. Da Entscheidungen zum Kampf gegen die Corona-Pandemie aber auch Ländersache sind, gibt es in Berlin, Sachsen und dem Saarland eine teilweise Pflicht zum Tragen von Corona-Schutzmasken im Auto. Wir berichteten zum Thema Mundschutz im Auto in Berlin.
Wohin mit der Maske beim Autofahren? Nicht an den Innenspiegel!
Corona-Schutzmasken sollten während der Fahrt nicht an den Innenspiegel gehängt werden, so der ADAC. Die Sicht könnte beeinträchtigt und der Fahrer abgelenkt werden. Außerdem darf das Gesicht von der Maske nicht so verdeckt werden, dass der Fahrer „nicht mehr erkennbar ist“. Zuwiderhandlungen könnten mit 60 Euro Bußgeld geahndet werden, die Polizei sei jedoch von den Behörden angewiesen mit einem gewissen Augenmaß bei den Kontrollen vorzugehen. Wir berichteten zum Thema Maske am Innenspiegel!
Auf Reisen möglichst verzichten
Egal ob aus dienstlicher Angelegenheit oder zu touristischem Zweck – auf Reisen soll nach Möglichkeit verzichtet werden. Bereits im Beschluss vom 25. November 2020 hieß es, dass „(…) alle nicht zwingend erforderlichen beruflichen und privaten Reisen, insbesondere touristische Reisen auch ins Ausland unter anderem in Hinblick auf die Skisaison“ zu vermeiden seien. Eine Verschärfung gilt für Bewohner von Landkreisen mit einem Inzidenzwert von über 200, diese dürfen sich nur in einem 15 Kilometer Radius um ihren Wohnort herum bewegen. Ausnahmen sind Fahrten zur Arbeit oder ein triftiger Grund, wo touristische Reisen aber definitiv nicht zuzählen.
Das war’s natürlich längst noch nicht gewesen.
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