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Fahren ohne Führerschein? Das sind die aktuellen Strafen!

Lesezeit 5 Min.

Kürzlich aktualisiert am 17. März 2023 um 09:55 Uhr

Fahren ohne Führerschein? Das sind die aktuellen Strafen!

Ohne Führerschein zu fahren kann zu verschiedenen Strafen führen. Doch es muss differenziert werden, ob der Fahrer des Wagens den Führerschein überhaupt hat oder ob er diesen abgeben musste. Bei den Gründen für die Abgabe bzw. den Verlust des Führerscheins wird ebenfalls unterschieden. Wer den Führerschein besitzt und lediglich das Nachweisdokument zu Hause vergessen oder unterwegs verloren hat, der begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit ca. 10 Euro Strafe (neue Regelungen können abweichen) rechnen. Es wird in dem Zusammenhang auch von einer „Verwarnung“ gesprochen, denn man ist gemäß § 4 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) verpflichtet den Führerschein als Originaldokument mitzuführen. Wenn der Fahrer aber keinen Führerschein besitzt oder die Fahrerlaubnis entzogen werden musste, dann ist das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis als Straftat zu werten. (ab 2021 gilt übrigens die „Optimierte Praktische Fahrerlaubnisprüfung“ (OPFEP) – mehr dazu in unserem Beitrag)

teure Fahrt ohne Führerschein

Fahren ohne Führerschein? Das sind die aktuellen Strafen!

Wer ohne Führerschein fährt und keine Fahrerlaubnis besitzt, der macht sich strafbar nach §21 StVG. Wie die Strafe aussieht, hängt aber mit den Gründen für den fehlenden Führerschein zusammen. Wer den Führerschein aufgrund eines Tempoverstoßes verloren hat bzw. kurzfristig abgeben musste, der muss bei einer Fahrt ohne Führerschein mit Punkten in Flensburg, einer Geldstrafe und weiterem Entzug der Fahrerlaubnis (mindestens für zusätzliche sechs Monate) rechnen. Der Führerschein muss im Anschluss an die Strafe erneut beantragt werden.

Tipp: Auch für Fans von Wohnmobilen und dem Thema Camping gibt es rund um den Führerschein einiges zu beachten!

Wer allerdings den Führerschein abgeben musste, weil er eine Straftat begangen hat, der kann unter Umständen und als Höchststrafe für die Autofahrt ohne gültige Fahrerlaubnis sogar mit einer Freiheitsstrafe, mindestens aber mit einer entsprechenden Geldstrafe, rechnen. Die Höchststrafe liegt bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für eine Autofahrt ohne Fahrerlaubnis (neue Regelungen können andere Strafen nach sich ziehen). Eine Straftat, die zum Entzug des Führerscheins führen kann, ist beispielsweise Drogenmissbrauch. Auch Alkohol am Steuer und andere Straftaten können zum Führerscheinentzug führen.

Für welche Fahrzeuge gilt ein Fahrverbot?

Wird ein Fahrverbot ausgesprochen bzw. wurde der Führerschein entzogen, dann gilt das Verbot für motorisierte Fahrzeuge. Unter die Kategorie motorisierte Fahrzeuge fallen sogar E-Bikes, Fahrräder mit Hilfsmotor und Roller. Nicht nur Motorräder, LKW, Busse oder Autos, wie viele vielleicht meinen. Im Fahrverbot dürfen Sie auch kein Mofa oder führerscheinfreies Auto fahren. Aktuell sind Pedelecs von dem Fahrverbot aber NOCH ausgenommen (neue Regelungen können anders lauten). Vom Einzelfall steht es den Behörden frei, für die Dauer des Verbotes einen Ersatzführerschein auszustellen. Mit diesem darf man dann „vielleicht“ bestimmte Fahrzeuge führen. Beispiel: Es kann sein, dass ein Fahrverbot nur für Lkw und Pkw gilt. Mit einem Leichtmotorrad dürfen sie aber dennoch am Straßenverkehr teilnehmen. Hier entscheidet die Behörde je nach Einzelfall!

Vorläufiger Einzug des Führerscheins

Fahren ohne Führerschein? Das sind die aktuellen Strafen!

Wird der Führerschein vorläufig eingezogen, wenn beispielsweise eine Alkoholkontrolle erfolgte, dann wird das eigentliche Fahrverbot erst als gültig erachtet, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt und nachweislich zugestellt wurde. Dennoch darf und sollte man sich nicht hinter das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzen, wenn der Führerschein vorläufig eingezogen wurde (neue Regelungen können anders lauten).

Wo kann der abgegebene Führerschein wieder abgeholt werden?

Wurde der Führerschein bei einer Polizeidienststelle persönlich abgegeben, dann kann er dort, nach dem Fahrverbot, wieder entgegengenommen werden. Es gibt auch Möglichkeiten, diesen nach der verbüßten Fahrverbotszeit sich postalisch zusenden zu lassen. Wurde der Führerschein per Post abgegeben, dann gilt die Fahrverbotszeit erst ab dem Eingang des Führerscheins bei der Behörde. Weitere Informationen sind bei den zuständigen Stellen und Straßenverkehrsämtern zum Thema Führerscheinentzug und Fahren ohne Führerschein erhältlich.

Unterschied zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis

Der Terminus der Fahrerlaubnis bezeichnet die allgemeine Erlaubnis, ein Kfz im Straßenverkehr führen zu dürfen. Doch die Erlaubnis ist an Bedingungen gekoppelt. Es gibt sie beispielsweise nur dann, wenn Ihr Hauptwohnsitz in Deutschland ist und ein Sehtest (alle Infos zum Sehtest) absolviert wurde. Der Führerschein ist dagegen das Dokument, dass diese Berechtigung belegt. Dazu hat das Führerscheindokument spezifische Beschränkungen und Voraussetzungen zum Führen der Fahrzeuge aufgedruckt. Vermerkt wird hier beispielsweise die Pflicht zum Tragen einer Brille.

zusammenfassend die wichtigsten Infos:

  • Fahren ohne Führerschein (aber mit Besitz) ist eine Ordnungswidrigkeit die aktuell 10 Euro kostet
  • ist der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis entzogen und man fährt, begeht man eine Straftat (§ 21 StVG)
  • Fahrverbot gilt für alle motorisierten Fahrzeuge (Roller, Fahrräder mit Hilfsmotor, E-Bikes, LKW, Busse, Transporter, Traktoren etc.)
  • Pedelecs sind aktuell nicht betroffen
  • Wurde der Führerschein beispielsweise nach einer Alkoholkontrolle vorläufig eingezogen, gilt das Fahrverbot erst, wenn das Urteil rechtskräftig ist und zugestellt wurde
  • Wird der Führerschein vor dem Fahrverbot bei einer Polizeidienststelle abgegeben, kann der dort nach dem Fahrverbot wieder abgeholt werden

PS. Wurde ein Fahrverbot ausgesprochen, dann gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit ein sogenanntes Gnadengesuch bei Gericht zu stellen. Mehr zu diesem Thema gibt es im folgenden Beitrag!

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Das war’s natürlich längst noch nicht gewesen.

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Über Thomas Wachsmuth

Thomas Wachsmuth - Seit 2013 ist er ein integraler Bestandteil von tuningblog.eu. Seine Leidenschaft für Autos ist so intensiv, dass er jeden verfügbaren Cent darin investiert. Während er von einem BMW E31 850CSI und einem Hennessey 6x6 Ford F-150 träumt, fährt er aktuell einen eher unauffälligen BMW 540i (G31/LCI). Seine Sammlung an Büchern, Heften und Prospekten zum Thema Autotuning hat mittlerweile solche Ausmaße erreicht, dass er selbst zu einem wandelnden Nachschlagewerk der Tuningszene geworden ist.  Mehr über Thomas

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