Dashcam-Aufzeichnungen einer Sachbeschädigung könnten im Rahmen einer Interessenabwägung von einem Gericht als Beweismittel zugelassen werden, wie kürzlich ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az.: 13 Sa 624/22) zeigt. In diesem Fall waren zwei städtische Mitarbeiter beteiligt. Einer parkte sein Auto morgens auf dem Parkplatz der Stadtverwaltung, und der andere seines kurz darauf daneben. Als der erste Mitarbeiter am Vormittag zurückkam, entdeckte er Kratzer an der Beifahrertür und Schiebetür. Er beschuldigte den Kollegen und forderte Schadenersatz in Höhe von etwa 1.730 €.
Zeigt die Dashcam Kratzergeräusche?
Der Betroffene wollte als Beweis seine Dashcam-Aufnahmen verwenden, die erstellt werden, sobald sich jemand seinem Fahrzeug nähert. Das Videomaterial zeigte zwar nicht die Beschädigung, doch die Tonspur die Kratzgeräusche kurz nach dem Einparken des Kollegen. Die Intensität und das Geräuschmuster deuteten darauf hin, dass der Kollege die Kratzer verursacht hatte. Der beschuldigte Kollege bestritt die Tat und argumentierte, dass die Tonspur auch seine Schritte auf dem zu diesem Zeitpunkt vereisten Parkplatz oder das Geräusch seines einklappenden Seitenspiegels sein könnten. Auch widersprach er der Nutzung der Dashcam-Aufnahmen, mit der Begründung, dass sie datenschutzrechtlich unzulässige Bild- und Tonaufnahmen beinhalten.
Zulässigkeit der Aufnahmen als Beweis?
Das Gericht entschied, dass die Aufzeichnung trotzdem als Beweis verwendet werden könnte. Eine Dashcam-Aufzeichnung ohne konkreten Anlass verstößt zwar gegen den Datenschutz, aber bei einer vorsätzlichen Sachbeschädigung führt das nach Ansicht des Gerichts nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Das Gericht informierte, dass es die Aufzeichnungen und beide Fahrzeuge genauer untersuchen werde, schlug den Parteien aber vorher eine Einigung vor. Beide stimmten der Vereinbarung noch vor der Beweisaufnahme zu. Der beschuldigte Mitarbeiter zahlte die Hälfte des Schadens an den Kläger und die andere Hälfte an eine gemeinnützige Organisation. Ferner einigten sie sich darauf, dass der Beklagte keine Schadenersatzansprüche gegen den Kläger wegen möglicher Datenschutzverstöße geltend machen kann. Quelle: LAG Düsseldorf
Das war es natürlich längst noch nicht gewesen.
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