Mittwoch , 24. April 2024
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Die Garage ist für das Auto da! Strafen drohen bei Missbrauch.

Lesezeit 3 Min.

Die Garage ist für das Auto da! Strafen drohen bei Missbrauch.

Wenn die Garage nicht für Fahrzeuge genutzt wird, kann das ein Bußgeld kosten! Eine Garage darf nämlich nicht einfach zweckentfremdet werden. Es sollte nicht angenommen werden, dass dort einfach alle Dinge untergebracht werden können, für die man sonst nirgendwo Platz hat oder sie möglicherweise als Werkstatt genutzt wird. Die Garage ist offiziell für Fahrzeuge, wie Autos und Motorräder zugelassen. In der Bürokratie der Bundesrepublik gibt es nämlich spezielle gesetzliche Regelungen, in denen genau erklärt wird, was in einer Garage abgestellt werden darf und was nicht. Dabei ist es egal, ob es eine private oder eine angemietete Garage ist. „T-Online“ hatte dazu kürzlich einen Bericht veröffentlicht, in dem „einfach erklärt ist„, was in die Garage gehört. Dort heißt es, „In einer Garage sollte ein Auto stehen – „und sonst nichts““. Bei strengster Auslegung vom Regelwerk muss das Fahrzeug sogar angemeldet und fahrtüchtig sein. Und bei Nichteinhaltung kann eine Geldstrafe drohen!

Laut GaVo nicht für abgemeldete Oldies

Die Garage ist für das Auto da! Strafen drohen bei Missbrauch.

Das Baurecht unterliegt der jeweiligen Hoheit der einzelnen Bundesländer und beinhaltet u.a. die Garagenverordnung, kurz GaVo. Diese gibt die Grundlagen für eine Garage vor. Die Maße für eine Mindesthöhe und Mindestbreite, die Brandschutzeigenschaften und die Nutzung sind dort geregelt, damit eine Garage als solches auch gilt. Die Regelungen der GaVo sind länderübergreifend dabei „nahezu identisch“. Dass eine Garage zur Nutzung als Lagerraum oder Werkstatt nicht erlaubt ist, sondern dort nur angemeldete, fahrtüchtige Autos stehen dürfen, das ist in der Garagenverordnung klar beschrieben. Somit hat prinzipiell auch ein abgemeldeter Oldtimer nichts in der Garage zu suchen.

Garage ist kein Hobbyraum

Hobbyausrüstung, wie Angelzubehör oder Trainingsgeräte gehören nicht in die Garage. Dafür sollte sich eine Sondergenehmigung oder eine schriftliche Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden. Denn alles, was nicht zum Kfz-Zubehör zählt oder „das Parken des Autos beeinträchtigt oder verhindert“ gehört laut T-Online Artikel nicht in die Garage. Zubehör wie Reifen, Dachgepäckträger, Fahrradträger, Kindersitze oder auch ein Motorrad dürfen dagegen in der Garage gelagert werden, wenn auch das Auto noch ungehindert parken kann. Passt das eigene Auto, auf Grund von einer Werkbank, Fahrrädern, Gartenmöbeln, Gartengeräten oder anderen Hobbygegenständen, nicht mehr in die Garage, kann man von einer Zweckentfremdung ausgehen. Somit kann die Lagerung der Dinge verboten oder eine Umlagerung veranlasst werden, damit das Auto wieder in der Garage parken kann.

Es drohen Bußgelder bis zu 500,-€!

Wenn das Auto nicht mehr in die Garage passt, muss ausgewichen werden. Das hat zur Folge, dass diverse öffentliche Parkplätze genutzt werden müssen und so die Parkplätze (besonders in der Stadt) oft nicht mehr ausreichen. Mit groß angelegten Aktionen und Bußgeldern bis zu 500,-€ kann das Ordnungsamt die Strafen zumindest in der Theorie einziehen. Es gibt zwar selten solche Kontrollen, aber besonders in Städten, mit wenig Parkmöglichkeiten, können sie möglich sein.

Das war es natürlich längst noch nicht gewesen.

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Über Thomas Wachsmuth

Thomas Wachsmuth - Seit 2013 ist er ein integraler Bestandteil von tuningblog.eu. Seine Leidenschaft für Autos ist so intensiv, dass er jeden verfügbaren Cent darin investiert. Während er von einem BMW E31 850CSI und einem Hennessey 6x6 Ford F-150 träumt, fährt er aktuell einen eher unauffälligen BMW 540i (G31/LCI). Seine Sammlung an Büchern, Heften und Prospekten zum Thema Autotuning hat mittlerweile solche Ausmaße erreicht, dass er selbst zu einem wandelnden Nachschlagewerk der Tuningszene geworden ist.  Mehr über Thomas

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