Gibt es Anspruch auf Nutzungsausfall bei langwierigen Reparaturen? Das ist eine nicht ganz unberechtigte Frage. Die es jetzt zu klären galt. Und die Antwort lautet: Sie können Anspruch auf eine Entschädigung für Nutzungsausfall haben, wenn Ihr Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall repariert wird. Eine weitere Frage: Muss ich eine andere Werkstatt beauftragen, wenn die Instandsetzung zu lange dauert? Unverschuldet geschädigte Personen haben eine gesetzliche Verpflichtung zur Schadensminderung. Wer dieser Pflicht nachkommt, muss nicht damit rechnen, dass ihm etwa ein Anspruch auf Nutzungsausfall verweigert wird. Zum Beispiel, wenn eine Reparatur länger dauert als erwartet. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Bautzen (Az.: 21 C 570/20), auf das sich der ADAC beruft. In diesem Fall war ein Autofahrer unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Das beschädigte Auto wurde in eine Werkstatt gebracht, nachdem die Reparaturfreigabe genehmigt war.
Anspruch auf Nutzungsausfall
Da sich diese jedoch verzögerte, verlangte der Betroffene die Erstattung der Kosten für den fast zweimonatigen Zeitraum, in dem er sein Eigentum nicht nutzen konnte. Die gegnerische Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung. Die übermäßig lange Reparaturdauer wäre laut Versicherung „einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht„. Der Geschädigte hätte laut gegnerischer Versicherung „eine andere Werkstatt aufsuchen müssen„. Die Situation musste schlussendlich vor Gericht geklärt werden. Und dem Fahrer wurde recht gegeben. Er hatte nämlich wöchentlich Informationen von der Werkstatt angefordert zum Stand der Dinge und dazu verlangt, dass die Reparatur schnellstmöglich abgeschlossen wird. Daraufhin wurde ihm seitens der Werkstatt mitgeteilt, dass sich die Fertigstellung wegen coronabedingter Lieferverzögerungen noch hinzieht. Laut Gericht wäre es nicht sinnvoll gewesen, in dieser Situation nach einer anderen Möglichkeit zur Reparatur umzusehen. Folglich musste die Versicherung die gesamten Kosten für den Nutzungsausfall übernehmen.
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