Sonntag , 14. April 2024
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Ein illegal getuntes Fahrzeug einfach im Ausland anmelden? Geht das?

Lesezeit 5 Min.

Ein illegal getuntes Fahrzeug einfach im Ausland anmelden? Geht das?

Kürzlich erreichte uns von einem Leser eine interessante Frage. Der Leser Bernd S. fragte uns etwas zum Thema Auto im Ausland anmelden: „Kann ich mein Fahrzeug auf einen Bekannten in Serbien zulassen und damit in Deutschland fahren? Der Hintergrund sind bauliche Veränderungen, die zwar die Verkehrssicherheit nicht gefährden, aber aufgrund von Änderungen an der Auspuffanlage (der Kat ist UND BLEIBT entfernt, und kann auch nicht mehr verbaut werden) ist eine Zulassung / TÜV-Abnahme hierzulande nicht mehr möglich. In Serbien spielt das keine Rolle, dort würde das Fahrzeug eine Zulassung erhalten. Auch die Versicherung würde mein Freund aus Serbien übernehmen und auf sich laufen lassen. Die Versicherung genehmigt zudem, dass ich als Fahrer das Fahrzeug „im Ausland“ fahren darf und deckt auch eventuelle Schäden in Deutschland/Europa ab. Nach erfolgter Zulassung (das Fahrzeug muss laut Zulassungsstelle dort nicht einmal vor Ort sein) würde er mir die Kennzeichen zusenden. Spricht also etwas dagegen, wenn er mir das Fahrzeug überlässt, damit ich hier fahren kann„?

illegal getuntes Fahrzeug in D

Ein illegal getuntes Fahrzeug einfach im Ausland anmelden? Geht das?

Wir können sagen, diesem Vorhaben steht rechtlich § 20 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) entgegen. Dazu wie folgt ein Zitat:

§ 20 Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland
(1) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die Angaben enthalten, die im Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach Anlage 9 vorgesehen sind. Zulassungsbescheinigungen nach Satz 1, die den Anforderungen des Satzes 2 genügen und ausschließlich zum Zwecke der Überführung eines Fahrzeugs ausgestellt werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemacht. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum Zeitpunkt der Zulassung durch den anderen Mitgliedstaat oder anderen Vertragsstaat im Inland befunden hat.
(1a) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zulassungsfreie Anhänger dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn sie von einem Zugfahrzeug gezogen werden, das im selben Mitgliedstaat oder im selben Vertragsstaat zugelassen ist und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.
(2) In einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen ausländischen Stelle eine gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die nach Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr erforderlichen Angaben enthalten. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum Zeitpunkt der Zulassung durch den Drittstaat im Inland befunden hat.
(3) Ausländische Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland nur teilnehmen, wenn sie betriebs- und verkehrssicher sind.
(4) Ist die Zulassungsbescheinigung nicht in deutscher Sprache abgefasst und entspricht sie nicht der Richtlinie 1999/37/EG oder dem Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr, muss sie mit einer von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat bestätigten Übersetzung oder mit einer Übersetzung durch einen international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder durch eine vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmte Stelle verbunden sein.
(5) Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die ausländische Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 oder 2 sowie die nach Absatz 4 erforderliche Übersetzung oder den Internationalen Zulassungsschein nach Absatz 2 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(6) Als vorübergehend im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Die Frist beginnt
1.bei Zulassungsbescheinigungen mit dem Tag des Grenzübertritts und
2.bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr mit dem Ausstellungstag.

als dauerhafte Lösung nicht geeignet

Ein illegal getuntes Fahrzeug einfach im Ausland anmelden? Geht das?

Doch was genau sagt der Gesetzestext aus? Er sagt aus, dass die Nutzung in Deutschland bereits ausgeschlossen ist, wenn sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zulassung nicht in Serbien, sondern in Deutschland befunden hat (Stichwort „Kennzeichen zusenden“). Natürlich sagt man sich jetzt: „Wer soll das merken, wo das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zulassung war?“ Das ist korrekt. In 99 % der Fälle dürfte das irrelevant sein. Doch es gibt noch weitere Punkte, die das Vorhaben nicht möglich machen. Denn es darf kein regelmäßiger Standort im Ausland begründet sein – das Fahrzeug darf gewissermaßen nur „zu Besuch“ sein. Auch dies wäre in diesem Fall nicht gegeben. Weiterhin darf das Fahrzeug nur „vorübergehend“ am Straßenverkehr im Inland teilnehmen. Vorübergehend ist gem. § 20 Abs. 6 FZV ein Zeitraum von bis zu einem Jahr. Als dauerhafte Lösung wäre die Idee also nicht umsetzbar und als kurzfristige Lösung dürfte der Aufwand in keinem Verhältnis stehen. Das Vorhaben ist aus rechtlichem Gesichtspunkten nicht erlaubt und eine Kontrolle wird zu Problemen führen.

Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung! Er spiegelt lediglich unsere Erfahrung/Einschätzung mit diesem Thema wider!

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Über Thomas Wachsmuth

Thomas Wachsmuth - Seit 2013 ist er ein integraler Bestandteil von tuningblog.eu. Seine Leidenschaft für Autos ist so intensiv, dass er jeden verfügbaren Cent darin investiert. Während er von einem BMW E31 850CSI und einem Hennessey 6x6 Ford F-150 träumt, fährt er aktuell einen eher unauffälligen BMW 540i (G31/LCI). Seine Sammlung an Büchern, Heften und Prospekten zum Thema Autotuning hat mittlerweile solche Ausmaße erreicht, dass er selbst zu einem wandelnden Nachschlagewerk der Tuningszene geworden ist.  Mehr über Thomas

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