Steh ein Besitzerwechsel für das Kraftfahrzeug an? Dann haben wir folgend ein paar Tipps für Käufer und Verkäufer! Wechselt ein Gebrauchtwagen den Eigentümer, dann werden die Rahmenbedingungen durch den Kfz-Kaufvertrag geregelt. Hierbei ist unter anderem zu beachten, dass bestenfalls eine neutrale Untersuchung des Fahrzeuges erfolgt. Des Weiteren sollte eine Probefahrt stattfinden, um sich unmittelbar von der Fahrtüchtigkeit des Gebrauchtwagens zu überzeugen. Eine sofortige Ummeldung ist zudem ratsam. Da es bei der Veräußerung von Kraftfahrzeugen unter Privatleuten häufiger zu Problemen kommt, sollte ein standardisierter KFZ-Kaufvertrag Anwendung finden. Hierbei lassen sich die häufigsten Stolpersteine mittels Checkliste vermeiden. Sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer ist es hilfreich den Wagen unabhängig überprüfen zu lassen. Ein Untersuchungsprotokoll ermöglicht eine bessere Beurteilung des Zustandes und fördert somit die Verkaufbarkeit des Fahrzeuges. Für den Laien ist es nämlich nicht einfach, den Zustand des Fahrzeuges beurteilen zu können.
Was bei der Probefahrt beachtet werden muss!
Bereits vor der Probefahrt muss der Verkäufer oder die Verkäuferin die Volljährigkeit und die Existenz einer gültigen Fahrerlaubnis vorlegen. Ein Check darf nicht erst bei Vertragsabschluss erfolgen. Die Probefahrt birgt immer das Risiko eines Unfalles. Daher sollte das Fahrzeug bestenfalls vollkaskoversichert sein. Dann fallen für den Interessenten/Käufer bei einem Schaden lediglich die Selbstbeteiligung und ein Höherstufungsschaden an. Zur Vermeidung etwaiger Missverständnisse und zur Vorbeugung von einem etwaigen Diebstahl vom Fahrzeug sollte der Interessent die Probefahrt ausschließlich gemeinsam mit dem Verkäufer absolvieren und zudem eine Vereinbarung (Probefahrtsvertrag) zugrundelegen. Mehr zu diesem Thema gibt es in unserem Beitrag „Wichtig, oder nicht? Probefahrt und Probefahrtsvertrag!„.
Ummeldung des Fahrzeuges nach dem Verkauf
Im Anschluss an den Verkauf eines Fahrzeuges sollte die unmittelbare Ummeldung erfolgen. Andernfalls besteht das Risiko, dass der Vorbesitzer auch weiterhin für Kfz-Steuer und Versicherungsprämie haftet. Eine gemeinsame Ummeldung bei der Zulassungsstelle ist also anzuraten und die beste Möglichkeit für beide Seiten. Alternativ kann das Fahrzeug vor einer möglichen Übergabe auch außer Betrieb gesetzt werden. Besonders empfehlenswert ist diese Maßnahme bei einem Verkauf an eine Person mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands. Das Fahrzeug darf im Anschluss allerdings nur noch mit Kurzzeit- bzw. Ausfuhrkennzeichen oder mittels Anhänger im öffentlichen Verkehrsraum bewegt oder abgestellt werden.
Haftung bei Mängeln / Unfallschäden
Beim Verkauf eines Kraftfahrzeuges müssen alle bekannten Mängel und Unfallschäden durch den Verkäufer offengelegt werden. Auch dann, wenn nicht explizit danach gefragt wird. Bei Unsicherheiten zu Unfallschäden und Mängeln muss dies im Vertrag gekennzeichnet sein. Das erfolgt beispielsweise, indem im Vertrag ein Kreuz bei „keine weiteren Angaben“ gemacht wird. Damit bestätigt er, nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt zu haben. Ein Haftungsanspruch greift erst dann, wenn Mängel nachweislich bewusst verschwiegen wurden.
Wichtig für Verkäufer
- Vollständiger und korrekter Name und Anschrift des Käufers müssen in beide Exemplare des Vertrags sowie in die Verkaufsmeldungen an Versicherung und Zulassungsstelle eingetragen werden. Zugrunde liegen hierbei die Daten aus einem Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis) vom Käufer. Ergänzt werden die Personalien durch die Nummer des jeweiligen Dokumentes und die ausstellende Behörde. Der Kaufpreis sollte bei Übergabe des Fahrzeuges vollständig bezahlt sein, um Probleme mit Zahlungszielen/Stundungen bzw. Kauf auf Raten zu vermeiden. Im Anschluss an die vollständige Zahlung kann dem Käufer die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgehändigt werden. Verkaufsmeldungen werden kopiert und die Originale an Zulassungsstelle und Versicherung geschickt. Tipp: Lassen Sie sich auf einer Bank die Echtheit des Geldes bestätigen.
Wichtig für Käufer
- Käufer müssen sämtliche Eintragungen in den Fahrzeugpapieren überprüfen und bei einem Einfuhrfahrzeug aus einem EU-Staat die CoC-Bescheinigung erfragen. Im Falle einer Verhandlung mit einem Bevollmächtigten sollte sich dieser mittels schriftlicher Verkaufsvollmacht sowie Pass oder Personalausweis legitimieren. Die Anschrift des Bevollmächtigten sollte notiert und durch den Käufer festgehalten werden. Sämtliche Angaben zu Zusatzausstattung sowie Zubehör zum Fahrzeug sollten im Kaufvertrag gemacht werden und bei Platzmangel auf einem Ergänzungsbogen zu finden sein, der ebenfalls von beiden Parteien unterschrieben werden muss. Die Kfz-Versicherung (Haftpflicht- und Kaskoversicherung) geht mit dem Verkauf auf den Käufer über. Diese sollte zeitnah überprüft und mit Alternativen verglichen werden, um unnötige Kosten zu vermeiden.
Verkauf eines gebrauchten Elektroautos
E-Mobilität gewinnt zunehmend an Bedeutung. Demzufolge steigt auch die Anzahl der zu verkaufenden E-Autos von privat an privat. Der Verkauf eines E-Autos birgt aber einige Besonderheiten. Wichtig hierbei ist insbesondere der Zustand der Antriebsbatterien. Analog zum Gutachten eines Verbrenners kann die Verkäuflichkeit eines E-Autos mittels eines Batterietestprotokolls gefördert werden.
Was sollte im Kaufvertrag stehen?
- Daten Käufers und Verkäufer
- Fahrzeugdaten
- Schäden und Mängel
- Ummeldepflicht und Versicherung
- Kaufpreis und Unterlagen
- Gewährleistungsausschluss
- Unterschrift
Welche Unterlagen muss ich übergeben?
- Kaufvertrag
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- HU & AU-Bescheinigung
- evtl. Serviceheft, Wartungs- und Reparaturrechnungen
- Bilder & Gutachten (bei Unfallschäden, wenn vorhanden)
- Schlüssel & Codekarten
- Bedienungsanleitung (wenn vorhanden)
- Allgemeine Betriebserlaubnis ABE (wenn vorhanden)
- Bauartgenehmigungen & Teilgutachten (für Zubehör und Anbauteile, wenn vorhanden)
Wie lange haftet ein privater Autoverkäufer?
- Schließen Sie beim Privatverkauf die Haftung und Gewährleistung nicht aus, dann haften Sie zwei Jahre lang für Mängel.
- Verkauf und Geldübergabe immer an belebten öffentlichen Orten (keine Tiefgaragen, Unterführungen etc.), keine Termine in der Nacht, bestenfalls mit einem Freund oder Bekannten vor Ort sein
Das war es natürlich längst noch nicht gewesen.
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