Donnerstag , 28. März 2024
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Wer trägt die Kosten, wenn das Auto abgeschleppt werden muss?

Lesezeit 6 Min.

Wer trägt die Kosten, wenn das Auto abgeschleppt werden muss?

Das Abschleppen kann durch die Polizei oder durch ein vom Parkplatzbesitzer beauftragtes Abschleppunternehmen erfolgen. Was gleich bleibt, ist die Frage der Kostenübernahme. Was gilt beim Abschleppen durch die Polizei, was beim Abschleppen von Privatgrund? Auch bei einer Leerfahrt, wenn Sie also noch vor dem Abschleppunternehmen vor Ort sind, können Kosten entstehen. Bei der Kostenfrage gibt es Unterschiede zwischen dem behördlichen Abschleppen durch die Polizei und dem Abschleppen vom Privatgrund oder auch vom Supermarktparkplatz.

Abschleppen durch die Polizei

Schleppt die Polizei ab, so wird nach dem Polizeirecht im jeweiligen Bundesland gehandelt. Die Durchführung der Abschleppung kann also je nach Bundesland anders aussehen. Folgende Grundsätze müssen allerdings immer beachtet werden:

  1. Grundsatz der Notwendigkeit – die Maßnahme muss notwendig sein. Kann ohne das Abschleppen ein polizeilicher Zweck nicht erfüllt werden, dann ist es notwendig.
  2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Die Maßnahme darf nicht unverhältnismäßig sein. Mit ihr muss der gewünschte Erfolg erreicht werden können.

Dabei muss ein Auto auch nicht immer komplett abgeschleppt werden. Es muss nur so weit versetzt werden wie unbedingt notwendig. Befinden sich in der Nähe also genügend geeignete Plätze, so muss das Auto auf diese versetzt werden. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn das Fahrzeug geöffnet werden muss. In diesem Fall darf es nicht unbeaufsichtigt auf einem anderen Parkplatz abgestellt werden. In diesem Fall muss das Auto auf einem behördlichen Verwahrplatz abgestellt werden. Die Kosten trägt in diesen Fällen der Halter, sollte der Fahrer nicht aufgefunden werden. Die Kosten fallen übrigens zusätzlich zu einem möglichen Bußgeldverfahren an.

Wer trägt die Kosten, wenn das Auto abgeschleppt werden muss?

Handelt es sich um eine Leerfahrt, weil der Falschparker vor dem Abschleppen zurückgekommen ist, so dürfen die Kosten nur in bestimmten Fällen zurückgefordert werden. Zunächst muss das Abschleppfahrzeug speziell für dieses Auto angefordert worden sein. Wenn sich bereits ein Abschleppwagen in der Nähe des falsch parkenden Autos befand, so darf nicht extra ein weiteres Abschleppfahrzeug angefordert und in Rechnung gestellt werden. Neben den Abschleppkosten kann es auch noch Zusatzkosten (besondere Aufwendungen) geben. Diese fallen in Zusammenhang mit dem Abschleppen an und sie können unterschiedlich hoch sein. Das liegt an den unterschiedlichen Verwaltungsgebühren der Kommune.

Außerdem gibt es auch bei den Abschleppunternehmen unterschiedliche Preise, die dann noch nach Wochentag und Tageszeit variieren. Auf einem behördlichen Verwahrparkplatz sind die Kosten außerdem höher als beim Abschleppen auf dem Gelände der Abschleppfirma. Die Abschleppgebühren müssen übrigens auch gezahlt werden, wenn das Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen des Parkverstoßes eingestellt wurde. Entscheidend ist nur die Gefahrenlage, die zum Zeitpunkt des Abschleppens bestanden hat. Dies gilt auch, wenn der Halter oder Fahrer an der Gefahrenlage kein Verschulden trifft.

Das Abschleppen vom Privatgrund!

Zum Abschleppen kann es auch kommen, wenn das Fahrzeug auf dem Parkplatz eines Supermarktes oder Restaurant abgestellt wird, obwohl das Angebot nicht in Anspruch genommen werden soll. Die Parkplätze sind für die Kunden gedacht, so dass der Betreiber natürlich ein Interesse daran hat, den Parkplatz freizuhalten. Wer sein Fahrzeug dort einfach abstellt, muss mit der Möglichkeit des Abschleppens rechnen.

Wer trägt die Kosten, wenn das Auto abgeschleppt werden muss?

Dies betrifft auch Privatbesitz. Wird dieser durch einen Falschparker blockiert, kann abgeschleppt werden. So hat etwa das Amtsgericht München (Az.: 472 C 8222/18) entschieden. Dabei muss der Privatparkplatz allerdings ausreichend beschildert sein. Die Kosten sind dabei durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit beschränkt. Im genannten Fall beim Amtsgericht München wurden etwa Kosten in Höhe von 635,00 € angefordert. Diese resultierten aus einer langen Abschleppdauer (2,5 Stunden), außerdem einem Einsatz außerhalb der regulären Öffnungszeiten sowie entstandenen Zusatzkosten. Das Gericht hat daraufhin ohne Erfolg versucht, einen ortsüblichen Preis zu ermitteln. Da dies nicht gelang, wurden die Kosten geschätzt und auf ein vernünftiges Maß gesenkt.  Ein Grundbetrag für das Abschleppen wurde auf 230,00 € festgesetzt. Hinzu kam ein Zuschlag von 15 % für die Sonn- und Nachtarbeit, sowie entstandene Standgebühren. Inklusive der fälligen Mehrwertsteuer ergab sich so ein Erstattungsbetrag von 344,75 €. Knapp die Hälfte vom eigentlich geforderten Betrag.

Und auf einigen Parkplätzen werden systematisch Falschparker gesucht. Es handelt sich dabei um speziell beauftragte Dienstleistungsfirmen. Diese werden vom Besitzer beauftragt, um Falschparker zu finden und den Parkplatz zu jeder Zeit zu überwachen. In diesen Fällen kann es zu besonders hohen Abschleppkosten kommen. Und es kommen oft auch noch hohe Zuschläge für das Abschleppen an Sonn- und Feiertagen oder nachts hinzu. Auch die eigentliche Tätigkeit der Firma wird oft auf die Abschleppkosten draufgeschlagen. Dafür gibt es aber keine rechtliche Grundlage. Und es gibt auch Fälle, in denen keine Beauftragung durch den Eigentümer vorlag und die Firma auf eigene Faust tätig geworden ist. Es sollte also immer überprüft werden, ob die Abschleppkosten überhaupt berechtigt sind.

Besonders aufpassen sollte man in den folgenden Fällen:

  • Das Auto wurde nicht abgeschleppt. Es sollen aber Kosten für die Vorbereitung des Vorgangs sowie zur Beweissicherung gezahlt werden.
  • Das Fahrzeug soll nur gegen die Zahlung einer hohen Summe herausgegeben werden, nachdem es von einem Privatparkplatz abgeschleppt wurde.
  • Wenn zusätzlich noch Kosten übernommen werden sollen, wie etwa eine Fahrtkostenpauschale, die Kosten für einen Parkwächter oder Mahnkosten. Es sind immer nur die reinen Abschleppkosten zu zahlen.
  • Zulässig ist es, wenn der Aufenthaltsort vom Fahrzeug nach einer rechtmäßigen Abschleppung nur nach Zahlung der Rechnung mitgeteilt wird. So hat das BGH entschieden. In diesem Fall muss der Rechnungsbetrag gezahlt werden, um den Abschlepport zu erfahren.

Wie sollte in so einem Fall reagiert werden?

Wer trägt die Kosten, wenn das Auto abgeschleppt werden muss?

Zunächst sollte eine detaillierte Rechnung angefordert werden. Falls die Zahlung unbedingt sofort geleistet werden muss, falls das Auto dringend benötigt wird, so sollte eine Quittung ausgestellt werden. Auf dieser sollte vermerkt sein, dass die Zahlung nur unter Vorbehalt erfolgt ist. Zudem sollte darauf hingewiesen werden, dass ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird. Oft wird das Auto in einem solchen Fall auch ohne Zahlung der Rechnungssumme herausgegeben. Eine weitere Möglichkeit ist die Hinterlegung des geforderten Rechnungsbetrages beim Amtsgericht. So kann das Zurückbehaltungsrecht abgewendet werden, welches ansonsten geltend gemacht wird. Wird der hinterlegte Betrag nicht freigegeben, muss der Anspruch vor Gericht geklärt werden. Dort wird dann entschieden, ob der Betrag angemessen oder zu hoch ausgefallen ist.

Das sollte unbedingt beachtet werden:

Sie haben eine Rechnung für das Abschleppen von einem privaten Parkplatz erhalten. In diesem Fall sollten vor der Zahlung unbedingt die folgenden Punkte geprüft werden:

  • Gibt es für die Firma einen Auftrag, die Parkplatzüberwachung durchzuführen? Hier sollte ein entsprechender Nachweis angefordert und überprüft werden. Liegt dieser nicht vor, hat die entsprechende Firma keine Berechtigung, Ihr Fahrzeug abzuschleppen.
  • Was umfasst die Forderung? Wird nur das eigentliche Abschleppen in Rechnung gestellt oder noch weitere Kosten? Diese könnten insbesondere Kosten für die Überwachung des Parkraums oder die Beweissicherung sein. Oft werden auch Fahrtkosten in Rechnung gestellt.
  • Gab es auf dem Parkplatz Schilder? Diese müssen das Abschleppen androhen, wenn unberechtigt geparkt wird. Außerdem muss erkennbar sein, dass es sich um privaten Grund handelt, auf dem nicht geparkt werden darf.

Im Zweifelsfall sollte ein Anwalt eingeschaltet werden. Dieser kann die Forderung dann auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dies kann auch noch geschehen, wenn die Forderung bereits beglichen wurde. Eventuell besteht noch die Möglichkeit, zumindest einen Teil des Geldes zurückzubekommen.

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Das war es natürlich längst noch nicht gewesen.

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Über Thomas Wachsmuth

Thomas Wachsmuth - Seit 2013 ist er ein integraler Bestandteil von tuningblog.eu. Seine Leidenschaft für Autos ist so intensiv, dass er jeden verfügbaren Cent darin investiert. Während er von einem BMW E31 850CSI und einem Hennessey 6x6 Ford F-150 träumt, fährt er aktuell einen eher unauffälligen BMW 540i (G31/LCI). Seine Sammlung an Büchern, Heften und Prospekten zum Thema Autotuning hat mittlerweile solche Ausmaße erreicht, dass er selbst zu einem wandelnden Nachschlagewerk der Tuningszene geworden ist.  Mehr über Thomas

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