Ein Fall, der kürzlich vor dem FG München verhandelt wurde, hat für Aufsehen in der Wirtschaftswelt gesorgt. Wie Haufe.de kürzlich berichtete, ging es um die Frage, ob die Kosten für einen hochwertigen Supersportwagen als Betriebsausgaben abgezogen werden können oder ob sie als nicht abziehbarer Repräsentationsaufwand gelten. Ein Unternehmen, genauer gesagt eine GmbH, legte sich einen Supersportler zu, für den sie stolze 218.800 EUR zahlte. Und der Wagen war kein gewöhnlicher – er war das erste Serienfahrzeug seiner Art, ausgestattet mit Formel-1-Technologie. Ein beeindruckendes Geschoss, das jedoch nur selten bewegt wurde. Der Gesellschafter-Geschäftsführer nutzte den Wagen hauptsächlich für sporadische Fahrten zum Büro, zum Flughafen und zur Bank.
Kosten für Supersportwagen
Der Supersportwagen wurde bei diversen Rennsportveranstaltungen gezeigt, zu denen er per Lkw oder Anhänger gebracht wurde. Die GmbH erweiterte später ihren Geschäftsbereich um das Thema „Motorsport“ und organisierte eigene Rennsportveranstaltungen. Der Geschäftsführer selbst strebte eine Rennlizenz beim Deutschen Motor Sport Bund e.V. an. Das zuständige Finanzamt sah in den Kosten für den exklusiven Wagen jedoch keinen abzugsfähigen Betriebsaufwand, sondern stuften sie gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG als nicht abziehbaren Repräsentationsaufwand ein. Die Argumentation des Unternehmens, dass der Wagen dazu diente, das „Corporate Image“ des Konzerns zu stärken, überzeugte das Finanzamt nicht.
FG München, Urteil v. 10.10.2022, 7 K 1693/20
Das FG München bestätigte die Entscheidung des Finanzamts und urteilte, dass die Kosten für den Wagen unter das Abzugsverbot für Repräsentationsaufwand fallen. Es wurde betont, dass Ausgaben, die keinen strikt geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, nicht den Gewinn mindern dürfen. Das betrifft auch Kosten für Oldtimer oder Rennwagen, die einer privaten Lebensführung nahekommen. Im Kern war das Fahrzeug ein Prototyp-Sportwagen, der dazu diente, im Straßenbild aufzufallen und dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein ideelles Vergnügen bereitete. Es gab auch keinen klaren Zusammenhang zwischen dem Sportwagen und dem neuen Geschäftsbereich „Motorsport“, da für diesen andere Rennwagen eingesetzt wurden. Bilder sind KI-generiert zur Visualisierung



