Ein verbesserter Ladeluftkühler ist im Hinblick auf die Eintragung eigentlich kein Problem in Kombination mit ab Werk aufgeladenen Turbo-/Kompressormotoren. Denn in erster Linie ist er für die Langlebigkeit des Fahrzeugs dienlich. Dennoch kann es vorkommen, dass das Fahrzeug durch das Installieren von einem größeren Ladeluftkühler, auch ohne weitere Änderungen mehr Leistung produziert. Deswegen ist es nach § 19 StVZO zwingend nötigt, nach dem Verbauen von einem größeren Ladeluftkühler zur Eintragung auch ein Leistungsdiagramm mitzubringen.
den Ladeluftkühler (LLK) eintragen
Aufgeladene Motoren mit Ladeluftkühlern produzieren mehr Luftdichte, die im Verbrennungstrakt zu einer besseren Verbrennung führt, weil mehr Platz für den Kraftstoff bleibt, bei identischem Sauerstoffgehalt.
Dieses Leistungsdiagramm muss belegen, dass das Fahrzeug noch der vorgegebenen Leistung, die im Fahrzeugschein steht, entspricht, auch mit dem Umbau des LL-Kühlers. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte der Ladeluftkühler deshalb nicht unbedingt ein NoName-Kühler sein und natürlich muss er nach Vorschrift und fest genug verbaut werden. Bestenfalls wird der LLK an der Ober- sowie Unterseite befestigt. Bei einigen Ladeluftkühlern müssen dafür aber zusätzliche Halter angebracht werden. Tipp: Bitte bedenken, dass das mitgeführte Leistungsdiagramm für die Prüforganisation nur ein paar Tage als ist.
zusammenfassend:
- ein größerer/besserer LLK verändert bei Benzin- und Dieselmotoren die Abgasemission
- Änderungen der Emissionswerte führen zu einer Eintragungspflicht des LLK
- ein Ladeluftkühler sollte ein TÜV Teilegutachten besitzen
Das war es natürlich längst noch nicht gewesen.
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