Der große Unterschied zwischen dem Leasing und dem Kauf eines Autos ist, dass das Auto Eigentum der Leasing-Firma bleibt und der Kunde über einen fix vereinbarten Zeitraum entsprechende Raten für die Nutzung des Fahrzeugs zahlt. Doch wie sieht es mit einer Neuwert-Entschädigung beim Leasing aus wenn es kracht? Dies klären wir anhand eines konkreten Beispiels: In unserem Fall hat der Leasing-Nehmer aus vertragsgemäßen Gründen eine Vollkasko-Versicherung zum Neuwert des Fahrzeugs in Höhe von rund 70.000 Euro abgeschlossen. Nachdem ihr das Auto gestohlen wurde, erstattete die Versicherung der Hersteller-Bank als Leasinggeber aber nur ca. 50.000 Euro für sämtliche Kosten. Als die Kundin die restlichen 20.000 Euro bei der Bank einforderte, weigerte sich diese die Summe bei der Versicherung freizugeben.
Neuwert-Entschädigung steht dem Kunden zu!
Welcher Partei das Geld in einem solchen Fall aber nun zusteht, ist umstritten. Das Oberlandesgericht München hatte sich einst dafür entschieden, dass die Leasing-Firma als Eigentümer des Wagens den alleinigen Anspruch auf das Geld hat.
Das Urteil des Oberlandesgerichts München wurde nun allerdings vom BGH aufgehoben. Der BGH hat entschieden, dass die 20.000 Euro der Klägerin zustehen. Aus Sicht des BGH schließe ein Autokäufer nämlich eine Neuwert-Versicherung ab um im Ernstfall nicht auf einen Gebrauchtwagen, sondern auf ein gleichwertiges Neuwagen-Modell ausweichen zu können. Somit könnte der Kunde das Geld zum Leasing eines vergleichbaren Neuwagens verwenden. Da die BMW-Bank das Auto nicht nutzt, sondern nur finanziert, würde sich aus dem Geld der Versicherung ein Übererlös ergeben, welcher dem Gerechtigkeitsgedanken laut BGH widerspricht.
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