Im Bereich des Tunings gilt längst nicht die Devise „Erlaubt ist, was gefällt“. Für Umbau-Teile müssen nämlich amtliche Prüfzeichen vorhanden sein und viele Veränderungen müssen von einem Experten abgenommen werden. Und die Frage nach der Garantie bleibt auch im Raum stehen. Wenn das Serienmodell zu ausdruckslos ist, kann man mit zahlreichen An- und Umbauten ein beinahe anderes Auto erschaffen. Solche Umbauten sind auch grundsätzlich erlaubt, solange die geltenden Richtlinien beachtet werden, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten.
Wann Tuning legal ist!
Beim Tuning von Fahrzeugen müssen die Veränderungen im Rahmen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechend genehmigt sein. Außerdem müssen alle neuen Teile ein amtliches Prüfzeichen tragen, wie eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE), eine Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG), eine EG-Betriebserlaubnis oder die sogenannte „ECE-Genehmigung„. Es ist auch möglich, ein Teilegutachten vom Prüfer, wie dem TÜV oder der Dekra, zu erhalten.
Selbst wenn ein amtliches Prüfzeichen vorhanden ist, kann ein Teilegutachten erforderlich sein, wenn mehrere Teile miteinander interagieren oder andere Auswirkungen auf das Fahrzeug haben. In diesem Fall ist eine separate Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen notwendig. Stichwort: „gegenseitige Beeinflussung bei Kombinationen von Änderungen„!
Ist das Entfernen von Logos erlaubt?
Einige Tuner bevorzugen das sogenannte „Cleaning„, bei dem das Auto von allen Teilen befreit wird, die den äußeren Eindruck nach Meinung des Tuners stören. Das Entfernen des Markenlogos stellt dabei einen ersten Schritt dar und führt normalerweise nicht zu rechtlichen Problemen. Es handelt sich dabei um eine rein optische Veränderung, die weder die Sicherheit des Fahrzeugs noch des Verkehrs beeinträchtigt. Allerdings sieht das nicht jedes EU-Land so. In Österreich kann es unter anderem Probleme geben!
Bei Cleanen von anderen Teilen wie Türgriffmulden sieht das dann auch hierzulande anders aus. Aus gesetzlichen Gründen dürfen diese nämlich nicht einfach entfernt werden, da Rettungskräfte im Notfall die Türen schnell und wie vom Hersteller vorgesehen öffnen sollen. Ebenso darf das Nummernschild nicht verändert werden. Ob es gesetzeskonform ist, das erkennt man am DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer auf der Vorderseite.
Was muss eingetragen werden?
Es müssen grundsätzlich alle Veränderungen, die die Geräusch- und Abgaseigenschaften beeinflussen und die Sicherheit gefährden könnten, eingetragen werden. Es ist jedoch schwierig, dass allgemein zu sagen, welche Veränderungen von einem Sachverständigen geprüft und in die Papiere eingetragen werden müssen. Im Allgemeinen gehören dazu aber immer die aktuell beliebten Widebody-Kits, die das Auto verbreitern, sowie neue Räderkombinationen (Reifen & Rad), die von den vom Fahrzeughersteller angegebenen Kombinationen abweichen.
Im Bereich Tuning sind sogenannte Überrollkäfige bzw. Überrollbügel, wie sie aus dem Motorsport bekannt sind, oftmals von der Eintragungspflicht befreit. Jedoch gibt es in der Praxis oft Abweichungen von dieser Regelung. Wenn der Käfig oder Bügel die Sicht oder die Eigenschaft des Autos beeinträchtigt, beispielsweise durch den Entfall von Sitzplätzen oder die Erschwerung des Einstiegs durch eine Strebe, ist eine Eintragung notwendig.
Der Wechsel vom Schaltknüppel erfordert in der Regel keine Eintragung, solange er ein amtliches Prüfzeichen trägt. Bei Totalumbauten ist allerdings immer ein Gutachten eines Sachverständigen erforderlich. Wenn die Teile und Ausführungen den gängigen Standards entsprechen, gibt es aber normalerweise keine Probleme. Markenhersteller liefern fast immer alle erforderlichen Gutachten und Genehmigungen mit, wodurch Änderungsabnahmen meist keine besondere Herausforderung darstellen.
Das war es natürlich längst noch nicht gewesen.
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