Nach einem Unfall muss der Geschädigte vom Unfallverursacher so gestellt werden, als hätte der Unfall quasi nicht stattgefunden. Doch was geschieht, wenn das beschädigte Fahrzeug mit Rabatten erworben wurde? Wird der Nachlass von der Entschädigungssumme abgezogen? Der Geschädigte kann sich nach einem Verkehrsunfall vom Unfallverursacher die Kosten für ein Ersatzfahrzeug gleicher Art und Güte erstatten lassen oder fiktiv abrechnen. Rechtlich betrachtet muss der Schadensersatz dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs am freien Markt gleichen. Frühere Rabatte beim Fahrzeugkauf werden der Entschädigung nicht angerechnet. So urteilte das Amtsgericht Amberg (Az.: 2 C 6 194/20), über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) kürzlich berichtet.
Versicherung möchte Rabatt anrechnen!
In dem oben genannten Fall am Amtsgericht Amberg war die Schuldfrage eindeutig, der Unfallverursacher muss zahlen. Jedoch war die gegnerische Versicherung nur bereit, das stark beschädigte Auto der Frau anteilig zu begleichen. Die Begründung war, dass die Frau Inhaberin einer Autovermietung sei, und somit Sonderrabatte beim Neuwagenkauf erhalte. Ebendiese müssen auf die Entschädigungssumme angerechnet werden und dieser Anschaffungspreis wäre bereits niedriger als der Wiederbeschaffungswert. Der Disput ging vors Amtsgericht!
Amtsgericht Amberg Urteil über Neuwagenrabatt
Das Gericht urteilte zugunsten der geschädigten Frau. Die Versicherung muss ohne Abzug von Rabatten vollumfänglichen Schadensersatz leisten. Insbesondere bei fiktiven Abrechnungen wird ermittelt, wie hoch der Wiederbeschaffungswert auf dem freien Markt wäre. Nur der wirtschaftliche Wert zählt als Entschädigungssumme und unabhängig davon, ob der Geschädigte sich ein neues Fahrzeug beschaffen will oder nicht. Eine Schlechterstellung des Geschädigten darf nicht erfolgen. Somit dürfen Neuwagenrabatte nicht angerechnet werden.
Nur der Wiederbeschaffungswert ohne mögliche Rabatte gilt
Rabatte beim Neuwagenkauf werden auch nicht bei einem künftigen Gebrauchtverkauf angerechnet. Dies ist ein wichtiger wirtschaftlicher Vorteil, den Geschädigte verlieren würden, falls Rabatte angerechnet werden sollten. Der Geschädigte muss sich also nicht mit möglichen Rabatt- oder Sonderangeboten der Hersteller auseinandersetzen. Nur der Listenpreis ist von Bedeutung, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.
Das war es natürlich längst noch nicht gewesen.
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