Auf einem Privatparkplatz, beispielsweise auf dem Parkplatz eines Supermarktes, gelten die Regeln des jeweiligen Grundstücksbesitzers. Sollte sich jemand nicht an diese Regeln halten, so kann man kostenpflichtig abgeschleppt werden. Es gilt: Derjenige, der ein Fahrzeug widerrechtlich auf einem fremden privaten Grundstück abstellt, muss damit rechnet, kostenpflichtig abgeschleppt zu werden. Im Übrigen: Dies gilt auch für Autos, die länger als nötig auf einem Parkplatz eines Supermarktes stehen. Die Kosten hierfür trägt der Halter des Fahrzeuges.
Auto wurde abgeschleppt?! – Was nun?
Ist das Auto abgeschleppt worden, muss der Grundstücksbesitzer dem Halter des Fahrzeuges erst dann den Aufenthaltsort des Autos mitteilen, wenn der Halter des Autos die komplette Rechnung für das Abschleppen beglichen hat. Ferner haftet der Halter des Autos auch vollumfänglich, wenn er von dem widerrechtlich geparkten Fahrzeug gar keine Kenntnis hat. So zumindest ein Urteil vom Bundesgerichtshof. Der Halter des Autos muss dann die Kosten vom damaligen Fahrer auf eigene Bemühungen und Kosten zurückverlangen. Wissenswert ist, dass das Abschleppen auch dann zulässig ist, wenn der Grundstücksbesitzer nicht unmittelbar, sondern erst einige Tage später handelt.
Höhe der Abschleppkosten
Für den Fahrzeughalter ist es wichtig zu wissen, dass die Höhe der Abschleppkosten nicht mehr als die ortsüblichen Gebühren betragen darf. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein spezieller Dienstleister beauftragt wurde, so Urteile verschiedener Gerichte.
Das war es natürlich längst noch nicht gewesen.
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