Auch wenn die Aufmerksamkeit im Straßenverkehr im höchsten Maße gefordert ist, kann manchmal doch etwas übersehen werden. Es ist aber auch möglich, dass jemand absichtlich handelt, wenn er etwa eine rote Ampel überfährt. Die Frage ist, ab wann handelt jemand absichtlich (vorsätzlich) und wann versehentlich. Bei einem Rotlichtverstoß ist der Grundsatz, dass jeder, der erkennt, eine Haltelinie nicht mehr überqueren zu können, bevor die Ampel Rot zeigt und dies dennoch tut, vorsätzlich handelt. Insbesondere gilt dieser Grundsatz, wenn ein Verkehrsteilnehmer bei einer gelben Ampel noch beschleunigt, um diese noch überqueren zu können, ohne warten zu müssen. Der ADAC weist bei dieser Regel auf das Urteil eines Kammergerichtes (Az.: 3 Ws (B) 131/21).
Beispiel: Verurteilung Vorsätzlichkeit im Straßenverkehr
Ein Verkehrsteilnehmer fuhr mit seinem Auto auf eine Ampel zu. Als diese gelb wurde, beschleunigte er weiter und als sie rot war, da war er noch 2-3 Autolängen entfernt. Er überquerte die Straße trotzdem. Da Polizisten in der Nähe waren und den Vorfall beobachten konnten, wurde dem Mann wegen Vorsatz eine doppelte Geldstrafe auferlegt. Der wollte das Urteil nicht anerkennen und legte Einspruch ein. Vor Gericht wurde sein Einspruch jedoch nicht akzeptiert, er wurde für schuldig erklärt und musste das Bußgeld zahlen.
Haltelinie bei Rot überqueren
Der Mann behauptete, die Haltelinie nicht absichtlich überfahren zu haben. Die Polizeibeamten bestätigten die Behauptung jedoch nicht, nachdem sie beobachtet hatten, wie er bei Gelb noch beschleunigte. Daher entschied sich das Gericht dafür, dass es eine bewusste Entscheidung gewesen sein muss, die Haltelinie bei Rot zu überqueren.
Das war es natürlich längst noch nicht gewesen.
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