Änderungen am Fahrzeug werden bekanntlich als Tuning bezeichnet und erfreuen sich in jeder Altersgruppe, in jedem Land der Welt und in jeder Fahrzeuggattung großer Beliebtheit. Dass der Trend zum Tuning ungebrochen ist, das zeigten, trotz Corona-Pandemie, die vielen Besucher der Essen Motor Show, die als eine der größten Tuningmessen hierzulande gilt und ein wenig die SEMA für Deutschland ist. Doch Vater Staat hat im Hinblick auf Änderungen am Fahrzeug kürzlich einige gravierende Neuheiten bezüglich deren rechtlicher Einordnung vorgenommen. Gemäß der gesetzlichen Grundlage, die die Fahrzeugveränderungen regelt, wird hier der § 19(2) der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) genannt. Am 3. Juli 2021 ist eine Änderung des Paragrafen in Kraft getreten. Der exakte Wortlaut ist folgendermaßen:
„Fahrzeughersteller, Importeure und Gewerbetreibende dürfen keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen.“
Nebst der neuen Regelung erfolgten auch Anpassungen des Bußgeldkatalogs in Bezug auf das Erlöschen der Betriebserlaubnis. So werden für einen Hersteller oder Importeur, der sich eines solchen Vergehens schuldig macht, in Zukunft Bußgelder in Höhe von 800 Euro fällig. Gewerbetreibende wie Inhaber einer Kfz-Werkstatt, Tuner oder Teilehändler müssen mit einer Strafe von 400 Euro rechnen. Unabhängig davon kann es bei Unfällen, die durch illegale Veränderungen am Fahrzeug verursacht sind, auch zu weiteren zivilrechtlichen Konsequenzen kommen. Sofern ein Tuner, der sich beim Kraftfahrt-Bundesamt als Hersteller eintragen lassen hat, etwa die Lieferung eines Fahrzeugs veranlasst, dessen Leistungsvariante nicht per entsprechenden Nachweis legalisiert ist, erfolgen Bußgelder von 800 Euro.
Ein weiteres Beispiel:
- Ein Gewerbetreiber offeriert Fahrzeugteile, die nicht im öffentlichen Straßenverkehr zum Einsatz kommen dürfen, weil von ihnen eine Gefährdung ausgeht oder sie sich negativ auf das Abgas- oder Geräuschverhalten auswirken: pro nachgewiesenem Fall wird der Schuldige mit 400 Euro zur Kasse gebeten. Zu diesen verbotenen Bauteilen zählen neben diversen Leuchtmitteln, die keine Bauartgenehmigung besitzen, wie es oftmals bei diversen LED- oder Xenon-Kits der Fall ist, auch Felgen ohne Nachweis der Festigkeit, nicht zugelassene Abgasanlagen sowie gefährliche Anbauteile mit scharfen Kanten. Beispiele hierfür sind diverse Spinner Wheels oder starre Antennen in Projektilform.
Umso wichtiger ist es, sich über die Rechtsgrundlagen vorab zu informieren. Wissenslücken diesbezüglich sowie fehlende Hinweise zum Gebrauch der Bauteile für die Modifikation straßenzugelassener Fahrzeuge können unangenehm hohe Kosten verursachen. Wichtig ist nach wie vor der deutliche Hinweis, ob die Verwendung vom angebotenen Bauteil zur Modifikation vom straßenzugelassenen Fahrzeug erlaubt ist oder nicht.
Das war es natürlich längst noch nicht gewesen.
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