Seit dem 1.1.1976 gibt es in Deutschland eine so genannte Gurtpflicht. Die Gurtpflicht ist allerdings durchaus manchmal umstritten, denn es gibt durchaus Situationen und Umstände in diesen die Gurtpflicht eher ein Hindernis als einen Schutz darstellt. Diese können ganz praktischer Natur sein, z.B. bei Postboten die von Haus zu Haus liefern und sich jedes Mal ab – und wieder anschnallen müssten. Und dann gibt es auch noch gesundheitliche Gründe, die eher dagegen als für das Anschnallen sprechen. An solche Situationen hat der Gesetzgeber aber glücklicherweise gedacht. In diesen Fällen kann man nämlich eine sogenannte Gurtbefreiung beantragen. Eine Gurtbefreiung ist – wie der Name schon aussagt – eine Befreiung der Gurt – bzw. der Anschnallpflicht. Eine europaweite Gurtpflicht gibt es übrigens erst seit dem Jahr 2006.
für einige Oldtimer zutreffend
In §21a StVO ist schon einmal ganz klar geregelt, wer sich nicht zwingend anschnallen muss. Zum Beispiel wer von Haus-zu-Haus liefert oder Dienstleistungen verrichtet in diesen oft ein- und ausgestiegen werden muss. Auch wer rückwärts fährt, der kann den Gurt weglassen. Auf Parkplätzen oder beim Rückwärtsfahren ohne Gurte sollte man aber bedenken, nur Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Und auch Fahrer die kleiner als 150 cm sind, können mittels Ausnahmegenehmigung von der Gurtpflicht befreit werden. Weiterhin muss sich nicht angeschnallt werden, wenn das KFZ von Hause aus kein werksseitigen Sicherheitsgurt besitzt. Dies ist oft bei Fahrzeugen vor dem Jahr 1976 der Fall. Auch wer entgegen der Fahrtrichtung sitzt, ist nicht verpflichtet sich anzuschnallen und hat quasi eine automatische Gurtbefreiung.
Wann muss man eine Gurtbefreiung beantragen?
Zu beantragen ist eine Gurtbefreiung im Falle von medizinischen Gründen. Diese können beispielsweise im Fall eines Herzschrittmachers sein. Dann ist genaustens zu prüfen, ob und inwieweit der Gurt die Gesundheit beeinträchtigt. Dazu muss man bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde aber einen entsprechenden Antrag stellen. Dem Antrag ist ein ärztliches Attest vorzulegen, woraus hervorgeht, dass die Gurtpflicht die Gesundheit in großem Ausmaß beeinträchtigen würde. Im Falle einer Schwangerschaft ist der Gurt zwar oft unangenehm, jedoch ist es nicht üblich, dass schwangere eine Gurtbefreiung bekommen. In diesem Fall gibt es aber Erweiterungen, die das Tragen des Gurtes angenehmer gestalten. Mutter und Kind sind bei einem Aufprall mit Gurt in jedem Fall besser geschützt als ohne.
Sollten die gesundheitlichen Probleme übrigens nur von vorübergehender Dauer sein, so ist es auch möglich, dass die Gurtbefreiung nur zeitlich begrenzt ausgegeben wird. Die Befreiung ist in allen Fällen immer mitzuführen, ohne die Bescheinigung über die Gurtbefreiung drohen die üblichen Bußgelder, die wir für Euch weiter unten aufgelistet haben. Die Kosten für das Antragsverfahren sind übrigens von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich und man sollte sich vorher bei den Behörden genaustens darüber informieren. Auch können Kosten für Atteste oder Extra-Untersuchungen beim Arzt anfallen.
zusammengefasst die wichtigsten Informationen:
- Gurtbefreiung ist laut StVO nur in bestimmten Einzelfällen denkbar
- für den Sicherheitsgurt gilt gemäß § 21a Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) eine gesetzliche Anschnallpflicht
- Gurtbefreiung setzt triftige Begründung voraus (Grundlage ist § 46 StVO)
- Gründe sind beispielsweise gesundheitliche Einschränkungen, Körpergröße von weniger als 150 cm, Fahrer von Paketdiensten
- Es gilt auch zu prüfen, ob sich die Hinderungsgründe nicht beseitigen lassen
- Für Polizei, Bundeswehr und Katastrophenschutz gilt NICHT automatisch eine Gurtbefreiung bzw. Ausnahme
- keine Anschnallpflicht gilt bei Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit (gilt nicht für Staus) sowie in vielen Bussen vom öffentlichen Nahverkehr
- Gurtbefreiung muss bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt werden
- benötigte Unterlagen sind:
– ärztliche Bescheinigung mit Angaben über die Dauer der Beeinträchtigung
– Personalausweis zur Identifikation
– ausgefüllter Vordruck oder eine formlose Antragsstellung (abhängig von der Behörde) - Befreiung der Anschnallpflicht erfolgt häufig nur für einen begrenzten Zeitraum (dauerhafte Gurtbefreiung ist aber möglich)
- Kosten: von 10 bis ca. 40 Euro
die Strafen für eine missachtete Gurtpflicht
Verstoß | Punkte | Bußgeld |
Während der Fahrt nicht angeschnallt | 0 | 30 Euro |
Kind nicht angeschnallt im Auto während der Fahrt |
0 | 30 Euro |
mehrere Kinder nicht angeschnallt im Auto während der Fahrt |
0 | 35 Euro |
Kind ohne jegliche Sicherung im Auto während der Fahrt (z. B. kein Gurt und kein Kindersitz) |
1 | 60 Euro |
mehrere Kinder nicht angeschnallt im Auto während der Fahrt (z. B. kein Gurt und kein Kindersitz) |
1 | 70 Euro |
Weiter unten folgen ein paar Beispiele aus unserem Verkehrsrecht-Lexikon:
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