Kürzlich aktualisiert am 2. April 2021 um 09:16 Uhr
Das Tönen von Licht abseits der zulässigen Farben – nach vorn und für die Rückfahrleuchte weiß, nach hinten rot, Blinker gelb – ist in Deutschland nicht zulässig. Es gibt verschiedenste Möglichkeiten des optischen Tunings mit Licht, deren Grenz- und Ausnahmefälle wir hier betrachten wollen.
Möglichkeiten des Scheinwerfer-Tunings
Beim Scheinwerfer-Tuning gibt es verschiedene Möglichkeiten der Nach- und Aufrüstung, zu denen zum Beispiel die Devil Eyes gehören. Das sind LED-Tagfahrlichter mit einem Streifen von weißen LEDs und manchmal auch integrierten Nebelscheinwerfern, die wie ein böser Blick aussehen. Entscheidend für die Genehmigung ist zunächst, dass das Licht weiß bleibt. Die Scheinwerfer müssen zudem eine E-Nummer tragen und dementsprechend über eine Bauartgenehmigung verfügen. Manchen Fahrern genügen die weißen Teufelsaugen nicht, sie möchten die große LED gegen farbige Leuchten austauschen.
Bevorzugt sollen diese rot sein, um den Effekt der Teufelsaugen zu verstärken. Das ist laut StVZO nicht zulässig. Vorwärts sind – siehe oben – nur weiße Beleuchtungseinrichtungen zulässig. Wer dagegen verstößt, zahlt bei jeder Polizeikontrolle ein Bußgeld und verliert die Bauartgenehmigung der Scheinwerfer, die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug und den Versicherungsschutz. Es gibt hiervon eine genehmigungspflichtige Ausnahme: Nebelscheinwerfer können gegebenenfalls hellgelb leuchten, wofür aber eine Änderungsabnahme nötig ist.
LED-Tuning zum Angel-Eyes-Scheinwerfer
Die Angel-Eyes sind eine Kombination von Tagfahrleuchte und rundherum leuchtendem Ring (dem “Heiligenschein“, daher der Name), manchmal ist noch ein Nebelscheinwerfer integriert. Mit Bauartgenehmigung und E-Nummer sind sie zulässig. Wichtig zu wissen: In diesem Fall dürfen die Nebelscheinwerfer nicht am Tag ohne Nebel eingeschaltet werden, weil sie sehr hell sind – erst recht nicht dann, wenn sie leicht gelb leuchten. Ein Verstoß hiergegen wird mit relativ hohen Geldbußen geahndet.
Farbige Folierung der Scheinwerfer oder farbige LEDs
Entweder mit farbigen Folien bzw. Lacken oder (seltener) mit farbigen LEDs individualisieren manche Fahrer auf eigene Faust diverse Lichter an ihrem Fahrzeug. Eine seriöse Tuning-Werkstatt würde so einen Auftrag ablehnen. Diese Variante der Lichtmanipulation ist streng verboten. Die Fahrer verkleben dabei die Scheinwerferflächen mit farbigen Spezialfolien. Die StVZO besagt eindeutig, dass
- keine anderen Farben als die oben genannten (weiß, rot, gelb zum jeweiligen Zweck) zulässig sind,
- eine Veränderung weder durch Glühlampen noch durch Lacke oder Folien erfolgen darf sowie
- die vorgesehene Lichtdurchlässigkeit der Lichtquellen erhalten bleiben muss.
Es drohen Verwarngelder sowie der Verlust von Betriebserlaubnis und Versicherungsschutz. Die Fahrer sollten sich von dieser Idee verabschieden. Ihre Tuning-Werkstatt berät sie sehr gern zu den legalen Optionen des optischen Tunings, die sehr viel hergeben.
Das war’s natürlich längst noch nicht gewesen.
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