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FinanzenKratzer am Leasingauto? Keine Pflicht zur Zahlung!

Kratzer am Leasingauto? Keine Pflicht zur Zahlung!

Inzwischen existiert eine Vielzahl an Möglichkeiten, die bei der Anschaffung eines neuen Autos in Frage kommen. Ein Barkauf, ein Auto-Abo, die Finanzierung oder das Leasing sind die geläufigsten Modelle. Wer ein Auto least, gibt dies normalerweise nach der vertraglich vereinbarten Leasingdauer an den Leasinggeber zurück. Hier kann es aber vorkommen, dass der Kunde im Nachhinein mehr Kosten tragen soll als erwartet – beispielsweise, wenn der Leasinggeber Schäden am Auto beglichen haben möchte. Es stellt sich dann die Frage, welche Kostenübernahme für den Kunden obligatorisch ist. Generell gilt, dass ein Leasingfahrzeug entsprechende Gebrauchsspuren und Verschleißmängel aufweisen darf. Das Fahrzeug muss nicht mehr so neuwertig aussehen wie zum Zeitpunkt, als der Leasingvertrag geschlossen wurde.

Kratzer am Leasingauto

Doch welche Gebrauchsspuren sind akzeptabel? Geringfügige Macken am Tankdeckel oder an den Türgriffen und kleinere Spuren von Steinschlägen sind Beispiele dafür. Auch Anzeichen der Nutzung einer Waschanlage oder minimale Beulen an Türen und hinteren Seitenteilen sind ebenfalls hinnehmbar. Deshalb ist eine Schutzfolie zur Vermeidung ebendieser Makel ist nicht verpflichtend nötig. Hat jedoch eine unverhältnismäßig hohe Abnutzung des Fahrzeugs stattgefunden, stellt sich die Sachlage anders dar. Darunter versteht man Spuren und Mängel, die im Rahmen einer gewöhnlichen Fahrzeugnutzung nicht aufgetreten wären. Als Richtlinie lässt sich hier das Verhältnis zwischen dem Fahrzeugalter und der Fahrleistung nennen, die für den Zustand eines Wagens entscheidend sind.

Es muss an dieser Stelle betont werden, dass der Leasingnehmer in solchen Fällen nicht für die Wiederinstandsetzung aufkommen muss. Vielmehr muss er die Wertminderung des Fahrzeugs wegen der überdurchschnittlichen Abnutzung tragen. Die Mängel werden hierbei als Gesamtes gesehen – es ist nicht erlaubt, die Mängel einzeln festzuhalten und geltend zu machen. Der Leasinggeber ist in der Einschätzung von Schäden hinsichtlich eines durchschnittlichen oder eines übermäßigen Verschleißes jedoch in der Nachweispflicht. In diesem Fall muss er ein begründetes Gutachten anfertigen lassen, welches dem Leasingnehmer die vorhandenen Mängel im Zusammenhang mit einer Überbeanspruchung verdeutlicht. Den Sachverständigen des Leasinggebers bei der Beurteilung einfach nur als Zeugen zu benennen, ist nicht ausreichend.

Möglichkeit zur unabhängigen Einschätzung!

Auch Leasingnehmer haben die Möglichkeit, sich schon im Vorfeld eine unabhängige Einschätzung von Experten einzuholen. Damit können sie Risikofaktoren ausschließen, um Überraschungen zu vermeiden. Hierfür eignen sich vor allem Spezialisten, welche sich mit Leasing-Rücknahmen auskennen. Ein solcher Profi kann im Bedarfsfall auch die Rückgabe des Fahrzeugs an den Leasinggeber übernehmen. Ferner gibt es weitere Hilfestellungen, mit denen unerwartete Kostenforderungen vermieden werden können. Bei tatsächlicher Existenz von Mängeln in Folge von überdurchschnittlicher Beanspruchung sind diese im Rücknahmeprotokoll aufzunehmen, welches auch vom Leasingnehmer unterzeichnet werden muss. Bestenfalls werden sie mit Bildmaterial ergänzt.

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