Heutzutage ist die gesetzliche Lage nach §10 Batteriegesetz (BattG) in Sachen Batteriepfand so geregelt, dass jeder, der Starterbatterien verkauft, auch gleichzeitig dazu verpflichtet ist, dafür Pfand in Höhe von 7,50 Euro inklusive Umsatzsteuer zu erheben. Die gesetzliche Regelung gilt aber nur dann, wenn man beim Kauf einer neuen Starterbatterie keine Altbatterie abgibt. Wichtig zu wissen ist zudem, dass Versorgungsbatterien nicht als Starterbatterie gelten und somit vom Batteriegesetz und dessen Pfand ausgeschlossen sind. Den Batteriepfand kann man auf verschiedene Art und Weise zurückbekommen.
Die Entsorgung der alten Batterie ist kostenlos!
Entweder durch die persönliche Rückgabe einer Altbatterie im Ladengeschäft, wo man sie zuvor gekauft hat, oder durch die fachgerechte Entsorgung der Batterie bei einem Wertstoffhof, bei einem Schrotthandel, in einer Werkstatt oder in anderen Unternehmen, die Starterbatterien verkaufen. Die Entsorgung ist kostenlos! Aber lassen Sie sich die Entsorgung der Altbatterie mittels Schriftstück mit Abgabedatum der Batterie, Stempel und Unterschrift bestätigen. Den Entsorgungsnachweis kann man dann dem Anbieter der neuen Starterbatterie persönlich, per E-Mail oder via Fax usw. (bspw. aufgrund vom Onlinekauf) zukommen lassen, um die Erstattung vom Pfand zu erhalten. Der Nachweis darf aber nicht älter als 14 Tage sein!
Autobatterie im Winter laden! Was sie wissen und vermeiden müssen! |
Mein Onkel arbeitet auf einem Schrotthandel und erhält auch oft Batterien. Ich wusste nicht, dass jeder, der Starterbatterien verkauft, auch gleichzeitig dazu verpflichtet ist, dafür Pfand in Höhe von 7,50 Euro inklusive Umsatzsteuer zu erheben. Ich frage Mal meinen Onkel, wie das mit dem Pfand dann auf dem Schrotthandel geregelt ist.