Corona u. Auto! Das gilt im verlängerten und verschärften Lockdown!

Corona im verlängerten und im verschärften Lockdown. Seit dem 05.01.2021 gelten neue Regeln. Das ist jetzt wichtig beim Reisen, für Autofahrer und rund um den Bewegungsradius. Eine erneute Verschärfung wurde in Deutschland im Kampf gegen das Coronavirus vorgenommen. Doch welche Konsequenzen haben die neuen Beschlüsse für Autofahrer? Und wohin darf man überhaupt noch fahren? Der Lockdown und die Einschränkungen scheinen kein Ende zu nehmen. Mehr noch: Die ursprünglichen Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie wurden nicht nur bis zum 31. Januar 2021 verlängert, sondern gar noch verschärft. Und es gibt auch neue Auswirkungen für Reisende, somit auch für Autofahrer.

Corona und Autofahren

Nicht alle, sondern nur Bewohner eines Landkreises mit einem Inzidenzwert von über 200 sind von den neuen Verschärfungen betroffen. Diese Personengruppe darf sich nicht weiter als 15 Kilometer um ihren Wohnort herum bewegen. Relevant für die Bemessung des Radius ist dabei nicht die exakte Adresse, sondern der gesamte Ort. Das hat zur Folge, dass die Bewohner sich nicht mehr weiter als 15 Kilometer von der Stadt- bzw. Ortsgrenze bewegen dürfen. Nur mit einem triftigen Grund oder für Fahrten zur Arbeit werden Ausnahmen gemacht. In keinem Fall werden Reisen mit touristischem Hintergrund als triftiger Grund gewertet. Die Einschränkung des Bewegungsradius soll zur künftigen Vermeidung von Massenansammlungen, zuletzt etwa in Wintersportgebieten beobachtet, dienen.

Regeln zur Quarantäne nach Rückkehr:

Auf der Infoseite der Bundesregierung zum Coronavirus liest man, dass „alle nicht zwingend erforderlichen beruflichen und privaten Reisenzu vermeiden sind. Die Corona-Regeln haben ansonsten stets Gültigkeit, auch die Handhabe der einzelnen Bundesländer sei zu beachten. Darüber hinaus gibt es Infos für Reisende und Pendler auf einer gesonderten Seite. Demnach müssen sich Reiserückkehrer und Einreisende nach Deutschland unmittelbar nach der Rückkehr für zehn Tage in Quarantäne begeben. Das zuständige Gesundheitsamt ist zu informieren, die Quarantäne kann frühestens fünf Tage nach der Rückkehr vorzeitig beendet werden. Ein negatives Coronavirus SARS-CoV-2 Testergebnis ist für eine solche vorzeitige Beendigung zwingende Voraussetzung.

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Zweifel bezüglich der Realisierung der Maßnahmen:

Mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund wurden bereits Zweifel von höherer Stelle an der Umsetzbarkeit angemeldet. Man sieht die Notwendigkeit an zusätzlichen Maßnahmen in Gebieten mit hoher Inzidenz zwar für gegeben, jedoch sei ein eingeschränkter Bewegungsradius in der Praxis kaum kontrollierbar. Unklar sei auch, ob die Wirkung aufgrund der zahlreichen Ausnahmen, überhaupt zu Tage treten könne. Die Skepsis an der Praktikabilität, wie von Präsident Gerd Landsberg gegenüber der Rheinischen Post geäußert, wird sogar von der Polizei untermauert. Als „allenfalls stichpunktartig kontrollierbar„, werden die Maßnahmen von Rainer Wendt, Bundesvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft (GdP), eingestuft. Ergänzend äußerte sein Stellvertreter Jörg Radek, dass die Überprüfung in normalen Verkehrskontrollen mit vorgenommen werden sollen. Dennoch sei es gut, dass die Politik untermale, dass Tagesausflüge kein triftiger Reisegrund seien.

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