Leuchtendes Logo vorn / hinten nachrüsten? Kaum legal möglich!

Beim Debüt des neuen VW Touareg wird eine besondere Funktion auffallen! Denn, auch während der Fahrt wird das VW-Logo am Heck des Wagens rot leuchten. Früher war das verboten, aber seit dem 4. Januar 2023 erlaubt ein neues ECE-Gesetz beleuchtete Logos vorn und (oder) hinten während der Fahrt, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Die UN-ECE-Regeln R48 und R148, die sich mit der Genehmigung, Installation und dem Betrieb von Positionsleuchten befassen, wurden dafür geändert. Offiziell zählen die leuchtenden Symbole als Positionsleuchten, die jedoch nur in der Europäischen Union erlaubt sind. In anderen Ländern wie den USA und China gelten aber ohnehin weniger strenge Vorschriften für Beleuchtungen am Fahrzeug.

Leuchtendes Logo nachrüsten?

Da stellt sich dem geneigten Tuner doch direkt die Frage, kann man ein beleuchtetes Logo – egal ob vorn oder hinten – eigentlich nachrüsten? Dazu können wir sagen: in der Theorie ist es eventuell denkbar, in der Praxis aber (leider) kaum umsetzbar. Aber es ist nicht möglich, die funkelnden Logos nachzurüsten. Die geänderten UN-ECE-Regeln R48 und R148 im Januar besagen, dass alles, was während der Fahrt Licht abgibt, als System abhängiger Leuchten eingetragen wird. Das bedeutet, dass Scheinwerfer, Rücklichter und Positionslichter als Teil der Fahrzeugbeleuchtung in der Typgenehmigung festgelegt sind und nicht einfach verändert werden dürfen.

Auch die Hersteller werden deshalb durchaus Ihre Schwierigkeiten haben, die Technik in bestehenden Modellen zu integrieren. Zusätzlich zur Installation muss nämlich auch die Ansteuerung in der Software des Fahrzeugs implementiert werden. Außerdem benötigt ein beleuchtetes Logo einen gewissen Bauraum, um die Kühlung, Steuerung und Lichtverteilung sicherzustellen. Dies erhöht den Platzbedarf um einige Zentimeter und erfordert zudem eine klare Abgrenzung zu anderen Teilen. Möchte man nachrüsten, dann muss man laut UN Regulation No. 148 – Light Signalling Devices (LSD) auf die folgenden Dinge achten:

  • Größe der Logos maximal 100 cm²
  • Logos müssen symmetrisch sein
  • Logo am Heck muss Rot leuchten
  • Abstand zur nächstgelegenen beleuchteten Fläche höchstens 75 Millimeter
  • es muss das Logo des Herstellers sein
  • je Fahrzeug höchstens zwei Logos (beide vorn od. hinten ist theoretisch denkbar)

Exakt vorgeschriebene Größen

Europas Regeln für die Logogröße und den Abstand zur nächstgelegenen beleuchteten Fläche sind klar definiert. Die Größe der Logos ist auf maximal 100 cm² festgelegt, wobei die Fläche durch den äußeren leuchtenden Rand des Logos begrenzt wird. Wenn es sich um runde Logos wie das von VW, BMW oder Mercedes handelt, entspricht das einem Durchmesser von etwa 10 Zentimetern. Dies ist im Kühler des Facelifts Modell vom Touareg aber etwas klein, weshalb nur das VW-Emblem am Heck beleuchtet wird.

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am Facelift-Touareg legal, das beleuchtete Logo © >Volkswagen

Und das Regelwerk schreibt auch vor, dass der Abstand zur nächstgelegenen beleuchteten Fläche nicht mehr als 75 Millimeter betragen darf, wie in der UN-ECE R148 festgelegt ist. Also können wir uns auf noch mehr Leuchtbänder freuen, die zwischen den Scheinwerfern zu einem zentralen beleuchteten Firmenlogo führen. Im neuen Touareg werden die Rücklichter vom Serienfahrzeug durch eine LED-Lichtleiste verbunden, um das VW-Emblem in der Mitte rot strahlen zu lassen. Das IQ-Light-Optionspaket, das die HD-Dreifach-Matrixscheinwerfer enthält, ist jedoch Voraussetzung.

Symmetrische Positionsleuchten erforderlich

Die UN-ECE-Regeln R48 und R148 legen die Form der Positionsleuchte fest, die symmetrisch sein muss. Das Regelwerk schreibt außerdem vor, dass das aktuell eingetragene Firmen-Markenzeichen verwendet werden muss und keine beleuchteten Modellnamen, Jubiläums-Logos oder Traditionsschriftzüge erlaubt sind. Und je Fahrzeug dürfen höchstens zwei Logos angebracht werden, etwa eines an der Front und eines am Heck. Es ist jedoch theoretisch möglich, zwei an der Front oder am Heck anzubringen, solange die Symmetrie sowohl in der Positionierung als auch im Logo selbst gewahrt bleibt.

Finger weg von Nachrüstlösungen!

Schon jetzt von uns der Hinweis: Finger weg von diversen Nachrüst-Sets aus dem Internet. Stand heute  (02.2022) gibt es keines mit Zulassung und damit ist Ärger vorprogrammiert. Verbauen darf man ein solches Set nur an Showfahrzeugen, die nicht im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs sind. Laut § 49a StVZO drohen mindestens 20 € Bußgeld, falls keine Genehmigung vorliegt. Je nach Einzelfall kann aber auch die Betriebserlaubnis des Autos erlöschen.

Wir hoffen, dass Euch unser Infobericht zum Thema/Begriff leuchtendes Logo (weitere Bezeichnungen/Stichworte sind: beleuchtetes Logo, Leuchtlogo vorn, Leuchtlogo hinten, LED-Emblem, LED Emblem, LED Logo, LED-Logo, LED-Abzeichen, LED Abzeichen, LED Auto Logo, leuchtendes Emblem) aus der Rubrik Autotuning gefallen hat. aus dem Bereich Autotuning gefallen hat.

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