Was ist eine Vollabnahme nach §21 StVZO bzw. §13 EG-FGV?

Alle Fahrzeuge, die in Deutschland für den Straßenverkehr zugelassen werden sollen, benötigen eine Betriebserlaubnis. Eine Betriebserlaubnis ist eine Bestätigung, dass das Fahrzeug die geltenden Vorschriften erfüllt. Soll ein spezielles Fahrzeug erstmalig in Deutschland zugelassen werden, für das keine Typengenehmigung vorhanden ist, dann wird eine Einzelbetriebserlaubnis benötigt. Die Einzelbetriebserlaubnis gilt dann speziell für das getunte, importierte oder nicht in Serie produzierte Gefährt. Allerdings stehen Besitzer oftmals vor dem Problem, dass die nötigen Unterlagen wie die COC-Papiere (Certificate of Conformity) oder die Betriebserlaubnis fehlen. In diesem Fall können aber oftmals die Gutachter der gängigen Prüforganisationen von TüV, Dekra, GtÜ etc. bei der Beschaffung der fehlenden Dokumente behilflich sein, sodass die Probleme gelöst werden. Eines ist jedoch Fakt: Importfahrzeug, Scheunenfund oder individuell getuntes Auto – eine Straßenzulassung ist ein Muss!

Importierte Fahrzeuge & Oldtimer

Möchten Sie ein Importfahrzeug ohne deutsche ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) oder ohne EG-Typgenehmigung zulassen, dann benötigen Sie im Regelfall vor der Wiederzulassung eine Vollabnahme. Benötigen Sie für das importierte Fahrzeug ein technisches Datenblatt, dann können Sie die notwendigen Daten etwa über den Import-Datenblatt-Service des TüV ermitteln. Ebenso benötigen viele restaurierte Oldtimer, Unikate ohne Papiere oder Scheunenfunde vor der Wiederzulassung eine Vollabnahme gemäß § 21 StVZO. Die meisten Oldtimer-Experten der großen Prüforganisationen stehen dabei gern zur Seite. Auch hier können wir exemplarisch wieder den TüV nennen, der es in der Regel möglich macht, mit einem technischen Datenblatt für den Oldtimer (Oldtimer-Datenblatt-Service) die korrekten Daten des Fahrzeugs einfach und bequem zu ermitteln. Denn oft fehlt dem Besitzer eines Young- oder Oldtimers ein solches technisches Datenblatt.

Was wird bei der Vollabnahme geprüft?

Die Rechtsgrundlage für die Vollabnahme stellen die EG-Richtlinien sowie der §21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dar. Bei der sogenannten Vollabnahme wird die Vorschriftsmäßigkeit, der technische Zustand und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen geprüft. Unter anderem ist eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung in der Abnahme enthalten. Zudem wird vom Sachverständigen beurteilt, ob einzelne Teile, wie Scheinwerfer, Rückstrahler oder Typenschild eventuell umgerüstet werden müssen. Der Gutachter erfasst anschließend für die Erstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief) die genauen Daten des Fahrzeugs.

Zu beachten ist, dass stets die Vorschriften für die Zulassung maßgeblich sind, welche zum Zeitpunkt der Erstzulassung gültig waren. Sollten Ihnen Nachweise oder andere technische Daten fehlen, ist Ihnen, wie bereits erwähnt, die Prüforganisation sicher bei der Beschaffung der fehlenden Unterlagen behilflich. Teilweise können Ihnen bei Bedarf sogar die hauseigenen Labore der Prüforganisationen weiterhelfen. Der TÜV besitzt etwa Labore für lichttechnische Gutachten. Auch diverse Abgasgutachten oder EMV (elektromagnetische Verträglichkeit) Gutachten können erstellt werden. Am Ende ist das alle nur eine Frage des Geldes! Nachdem das Fahrzeug erfolgreich begutachtet wurde, kann durch die örtlich zuständige Behörde die Betriebserlaubnis erteilt werden. Damit kann das Fahrzeug dann in Deutschland für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden.

Keyfacts zum Thema Vollgutachten gemäß § 21 STVZO

  • Paragraf 21 StVZO regelt die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
  • beim Vollgutachten gemäß § 21 STVZO wird die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den Zulassungsvorschriften geprüft (Abgasverhalten, Geräuschgrenzwerte, Bremsanlage, Beleuchtungseinrichtungen etc.)
  • ein Vollgutachten ist Pflicht für ein Fahrzeug, das länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt wurde, wenn keine der folgenden Unterlagen für die Wiederzulassung vorliegen:
    – Datenbestätigung
    – Bescheinigung über die Einzelgenehmigung
    – EG-Übereinstimmungsbescheinigung
  • ein Vollgutachten benötigt man bei Fahrzeugen, die aus dem Ausland nach Deutschland importiert wurden (außer Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge mit EWG-Betriebserlaubnis sowie EG-Übereinstimmungserklärung)
  • importierte Fahrzeuge aus dem Nicht-EG-Raum (z.B. USA/Kanada) müssen immer ein Vollgutachten besitzen
  • Ausnahmen für Importfahrzeuge
    – die Zulassungsbehörde kann eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn der Umbau nicht umzusetzen/zu rechtfertigen ist (bspw. bei fehlender Leuchtweitenregulierung bei Fahrzeugen ab EZ 01.1990)
  • die Gebührenordnung für Ausnahmegenehmigungen liegt wischen 10 und 500 € für eine einzelne Genehmigung (6 bis 10 Ausnahmen sind für moderne Fahrzeuge aus den USA oftmals nötig)
  • gebrauchte Fahrzeuge benötigen eine Abgasuntersuchung (AU)
  • je Ausnahmetatbestand: 50 €
  • bis 3 Ausnahmetatbestände: 100 €
  • über 3 Ausnahmetatbestände: 150 €
    – Preise sind individuell
  • wie die HU zwei Jahre
  • bis zu sieben Jahre

Wir hoffen, dass Euch unser Infobericht zum Thema/Begriff Vollgutachten § 21 (weitere Bezeichnungen/Stichworte sind: Vollgutachten nach § 21, Vollabnahme, Einzelabnahme, § 21, § 21 StVZO, §21, Erlangung der Betriebserlaubnis, Vollgutachten/ Einzelabnahme, Einzelgenehmigung, Einzelbetriebserlaubnis, Änderungsabnahme, Wiederzulassung, §13 EG-FGV) aus der Rubrik Autotuning gefallen hat. aus dem Bereich Autotuning gefallen hat.

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