Wenn Sie mit dem Fahrzeug zu schnell unterwegs waren und beispielsweise geblitzt wurden, oder bei Rot über die Ampel gefahren sind, dann drohen Ihnen womöglich ein Bußgeld und vielleicht auch Punkte in Flensburg. Wenn Sie aber der Meinung sind, dass die Strafe nicht rechtens ist, dann können Sie dagegen vorgehen. Wichtig ist allerdings, dass dabei alle Fristen eingehalten werden.
Bußgeldbescheid anfechten
Viele Autofahrer kennen die Problematik: Kaum sind Sie zu schnell unterwegs, werden Sie schon geblitzt und müssen eine teure Strafe bezahlen. Wenn Sie allerdings der Meinung sind, dass die Strafe nicht gerechtfertigt ist, können Sie gegen diese innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt per Post Einspruch erheben. Handelt es sich um ein Vergehen mit einer Strafe bis zu 55 Euro droht lediglich ein Verwarnungsgeld (Verwarngeld), welches mittels Zahlungsaufforderung auf normalen Postweg eingefordert wird.
Bußgeldbescheide über 60 Euro – Einschreiben
Ab einer Summe von 60 Euro werden Bußgeldbescheide per Einschreiben versendet. Aus diesem Grund kommen noch zusätzlich 25 Euro Verfahrensgebühr und die Kosten für die Zustellung dazu. Gegen einen solchen Bußgeldbescheid muss innerhalb von 2 Wochen Einspruch erhoben werden, wenn es für sie Ungereimtheiten im angeblichen Vergehen gibt. Die zweiwöchige Frist beginnt mit der Zustellung des Bescheides in den Postkasten des Empfängers. Legen Sie Einspruch ein, dann kommt es in der Regel zu einer Verhandlung vor dem Amtsgericht.
Tipp: den aktuellen Bußgeldkatalog finden Sie . Und eine Berechnung der drohenden Strafe kann Nach 2 Wochen wird der Bescheid automatisch rechtskräftig!
Geht dem Bußgeldbescheid ein Anhörungsbogen voraus, gibt Ihnen die Behörde dadurch die Gelegenheit sich zum Delikt zu äußern. Dabei sind personenbezogene Angaben Pflicht, zum Tatvorwurf müssen Sie sich allerdings nicht zwingend äußern. Vergehen nach dem Erhalt des Bußgelds zwei Wochen und es wurde kein Widerspruch eingelegt, dann wird der Bescheid rechtskräftig. Danach kann keine weitere Überprüfung mehr stattfinden und die Geldbuße muss bezahlt werden. Sollten Sie die Einspruchsfrist aber ohne Ihr eigenes Verschulden versäumt haben, und können dies auch beweisen, dann kann eine Wiedereinsetzung beantragt und das Verfahren fortgesetzt werden. Grundsätzlich sollten Sie vor einem Einspruch immer einen Verkehrsrechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann Sie am besten beraten und Ihnen detaillierte Auskünfte geben, welche Einwände überhaupt aussichtsreich sind und welche keine Chance haben. Der Verkehrsrechtsanwalt kann Sie auch darüber aufklären ob der Aufwand für den Einspruch und eine mögliche Gerichtsverhandlung überhaupt in Relation zu der drohenden Strafe und den Punkten in Flensburg stehen. Wenn Sie Einspruch erheben und beispielsweise angeben, dass sie nicht selbst gefahren sind, dann können Sie für die Zukunft zur Führung eines Fahrtenbuches verdonnert werden. Wenn Sie die Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung anzweifeln, dann benötigen Sie einen Einblick in die Bußgeldakte. Dabei kann ein Anwalt hilfreich sein. Allerdings müssen Sie in einem solchen Fall mit Gutachterkosten rechnen. Sollten Sie direkt nach dem Vergehen von der Polizei aus dem Verkehr gezogen werden, dann muss zwischen Verwarnungs- und Bußgeldern unterschieden werden. Verwarnungsgelder können direkt vor Ort bezahlt werden. Möchten Sie das nicht, können Sie diese auch per Post erhalten. Ein Bußgeld zieht allerdings immer eine postalische Zustellung mit sich und kann nicht direkt vor Ort bezahlt werden. Maria Holler – Seit 2014 bringt Maria ihre Expertise im Bereich "Gesetze & Recht" auf tuningblog.eu ein. Als Juristin mit einer Leidenschaft für die Automobilwelt kombiniert sie ihre Fachkenntnisse mit ihrem Interesse an Tuning und Fahrzeuganpassungen. Sie sorgt dafür, dass die Leser stets über aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen informiert sind. In ihrer Freizeit beschäftigt sie sich intensiv mit rechtlichen Vorschriften im Straßenverkehr, was sie zu einer unverzichtbaren Ressource für die Tuning-Community macht.Fahrtenbuchauflage kann gefordert werden
Maria Holler