Immer wieder kommt das Thema Dashcam auf und wir erhalten viele Fragen dazu. Sind Dashcams nun erlaubt oder nicht? Wir haben bekanntlich schon einige Geräte (1/2/3 etc.) ausprobiert und zumeist auch kurz über die zum damaligen Zeitpunkt geltende Gesetzeslage informiert. Und der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat im Mai 2018 dazu auch ein Urteil (VI ZR 233/17) gefällt. Doch wie ist es nun 2 Jahre später? Was darf man und was darf man nicht? Wir haben die wichtigsten Infos nun für Euch zusammengetragen. Eine Dashcam im Fahrzeug ist das perfekte Beweismittel im Falle eines Unfalls. Nicht selten kommt es während eines Verkehrsunfalls zu Unstimmigkeiten, welche mit den Aufnahmen der Kamera geklärt werden könnten. Jedoch gelten strenge Regeln, was den Einsatz von Dashcams im Straßenverkehr betrifft.
Urteil VI ZR 233/17 aus 2018
Bis vor Kurzem waren die Aufnahmen der Kameras vor Gericht als Beweismittel pauschal nicht zulässig. Doch am 5. Mai 2018, wurde vom Bundesgerichtshof erstmals eine Dashcam Aufnahme vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Jedoch bedeutet das nicht, dass sich jeder Führer eines Kraftfahrzeugs das Recht herausnehmen darf, den gesamten Verkehr zu filmen und abzuspeichern. Hier gilt es eine Vielzahl an Punkten zu beachten.
Probleme mit dem Datenschutz
In Deutschland ist das Filmen von anderen Personen oder dem Straßenverkehr ohne konkreten Anlass in der Öffentlichkeit verboten. Durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) könnte jede Person, die auf den Aufnahmen zu sehen ist, theoretisch Klage einreichen. Dementsprechend dürfen Autofahrer mit Ihrer Dashcam nur Filmen, wenn ein relevantes Ereignis stattfindet. Inwiefern die Videoaufnahme vor Gericht dann noch zugelassen wird, hängt immer ein Stück weit vom Richter und dem speziellen Fall ab. Die Schwere des Deliktes ist auch ausschlaggebend. Wenn eine Person lediglich beim Falschparken gefilmt wird, kann die Person, welche das Video angefertigt hat, selbst Schwierigkeiten mit dem Gesetz bekommen. Das Video ist schließlich nicht wirklich WICHTIG! Eine Lösung, damit nicht dauerhaft gefilmt wird, bietet der sogenannte Loop-Modus der Dashcams. Dabei werden nur kurze Sequenzen aufgenommen, welche nach kurzer Zeit wieder überspielt werden. Viele Dashcams bieten auch einen sogenannten G-Sensor an. Dieser reagiert auf die wirkenden G-Kräfte eines Unfalls und aktiviert sich dementsprechend. Wer sein Fahrzeug beispielsweise nur zur Parküberwachung filmt und die Aufnahmen abspeichert, der macht sich zweifellos strafbar.
Die rechtliche Lage im Ausland!
Viele Leute reagieren erstaunt, wenn sie erfahren, dass Dashcam Aufnahmen nicht veröffentlicht werden dürfen. So ist doch das Internet voll von skurrilen Aufnahmen, welche teils wahnsinnige Unfälle und Handlungen von verschiedenen Autofahrern zeigen. Jedoch stammen diese Aufnahmen fast immer aus anderen Ländern, welche keine strenge Datenschutzverordnung, wie in Deutschland haben. Wer trotzdem seine Aufnahmen ins Netz stellen möchte, sollte penibel darauf achten, sämtliche Gesichter und Kennzeichen unkenntlich zu machen, damit er nicht gegen die Datenschutzverordnung verstößt. In Großbritannien sieht die Lage hinsichtlich des Einsatzes von Dashcams beispielsweise völlig anders aus. Hier können Autofahrer bei manchen Versicherungen sogar einen Rabatt von bis zu zehn Prozent auf Ihre Rechnungssumme erhalten, wenn sie eine aktive Dashcam installiert haben. Auch in anderen europäischen Ländern wie Spanien, Dänemark oder den Niederlanden sind die Kameras längst erlaubt. Jedoch gilt hier, der Einsatz ist nur für den privaten Gebrauch vorgesehen. Sollten die Aufnahmen als Beweismittel Verwendung finden, sind alle Unfallbeteiligten unverzüglich zu informieren.
besser eine Crash-Cam nutzen
In Österreich hingegen benötigen Autofahrer eine Genehmigung für die Dashcams. Die Kameras könnten nämlich die Sicht auf die Straße beeinträchtigen. Jedoch gilt auch für das europäische Ausland, dass sich die gesetzliche Lage schnell ändern kann. Auch sind viele Regelungen sehr unklar formuliert. In Ländern wie Belgien, Luxemburg, Portugal und der Schweiz wird aktuell von dem Einsatz von Dashcams abgeraten. Eine „Crash-Cam“ zeichnet nur im Falle eines Unfalls das Unfallgeschehen auf. Hierfür nutzt die Cam auch nur ein sehr geringes Zeitfenster für die Aufnahme. Weiter wird die Speicherkarte zudem stets und ständig mit neuen Aufnahmen überschrieben. Eine Langzeitspeicherung erfolgt bei der Crash-Cam nicht. Wer sich also eine solche Minikamera für das Fahrzeug kaufen will, greift am besten zur „Crash-Cam“.
die wichtigsten Infos für die Nutzung in Deutschland:
- für Dashcams gelten strikte Regeln
- seit 2018 sind die Cams ausdrücklich erlaubt (Bundesgerichtshof Urteil vom 15. Mai 2018 Az. VI ZR 233/17)
- positive und negative Urteile zu Dashcams: AG München Az. 335 C 13895/15 od. Az. 1112 OWi 300 Js 121012/17, BGH Karlsruhe VI ZR 233/17, OLG Stuttgart Az. 4 Ss 543/15 usw.
- die Nutzung bleibt aber weiterhin problematisch (ein anlassloses Filmen in der Öffentlichkeit verstößt gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und sollte unterlassen werden -> Jede gefilmte Person könnte dagegen klagen)
- ohne Grund darf die Dashcam nicht filmen (nur ein „wichtiges“ Ereignis begründet das berechtigte Interesse an beweiskräftigen Bildern der Kamera), ein permanentes Filmen beim Fahren oder im Parkmodus ist aus Datenschutz-Gründen verboten
- eine Veröffentlichung von Unfall- oder Pannen-Videos ist immer verboten (außer man hat die Einwilligung aller gefilmten Personen oder die Gesichter, Autokennzeichen usw. die zur Identifizierung dienen könnten, sind geschwärzt/unkenntlich gemacht)
- jeder Fall obliegt dem zuständigen Richter, ob er als Beweis zulässig ist (die Schwere des Deliktes ist wichtig)
- Dashcam muss den Straßenverkehr im „Loop“-Modus filmen (permanentes Sammeln von Daten wird damit unterbunden, denn es werden nur kurze Sequenzen aufgezeichnet, die anschließend überschrieben werden)
- eine Dashcam mit automatischer Funktion, die den Loop Modus bei einem Unfall von selbst deaktiviert oder das zumindest per Knopfdruck ermöglicht, und eingebauten G-Sensor ist empfehlenswert – auf spezielle DSGVO Dashcams achten
- Gesetzeslage gilt für alles Dashcams, egal ob vorn, hinten oder zur Seite und egal ob im Rückspiegel, in der Fahrzeugfront oder als klassische Cam zum Nachrüsten
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