Ein Gutachten ist essenziell für die Zulassung vom Fahrzeug! Laut § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungs-Verordnung (EG-FGV) ist eine Einzelgenehmigung oder Einzelbetriebserlaubnis notwendig für Neufahrzeuge der Klassen O (Anhänger ohne Typgenehmigung), N (Lastkraftwagen) M2/M3 (Kraftomnibusse) und M1 (Pkw). Erstellt wird das dafür benötigte Gutachten von zugelassenen Prüforganisationen (Dekra, TÜV etc.) sowie speziell geschulten Sachverständigen, die von der technischen Prüfstelle für Kraftfahrzeugverkehr entsendet werden. Liegt ein positives Begutachtungsergebnis vor, kann auch neuen Fahrzeugen anderer Fahrzeugarten und -klassen eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO erteilt werden. Dies spielt unter anderem eine Rolle bei der Einzelanfertigung von besonderen Fahrzeugen, die nicht unter die Vorschriften der EG-FGV fallen. Verfügt ein aus dem Ausland eingeführtes Fahrzeug nicht über eine EG-Typengenehmigung, muss ebenfalls ein § 21-Gutachten angefertigt werden. Außerdem wird der Sachverständige bzw. Gutachter für ein § 21-Gutachten benötigt, wenn an einem Fahrzeug diverse Umbauten für spezielle Einsatzzwecke durchgeführt wurden, bauliche Veränderungen vorgenommen wurden, die Betriebserlaubnis erloschen ist oder das Fahrzeug schon über einen längeren Zeitraum außer Betrieb gesetzt ist.
Was ist die Einzelbetriebserlaubnis?
Die Einzelbetriebserlaubnis (EBE) ist für Einzelfahrzeuge die Erlaubnis für den Betrieb im Straßenverkehr. Die EBE ist laut § 21 StVZO für die Zulassung von Fahrzeugen zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland für folgende Fahrzeuge nötig:
- das Fahrzeug ist eine Einzelanfertigung
- wenn das Fahrzeug einen besonderen Einsatzzweck hat und zudem diverse Umbauten besitzt
- das Fahrzeug selbst im Eigenbau hergestellt wurde
- wenn große bauliche Veränderung nach individuellen Vorstellungen durchgeführt wurden (Gasanlage, Fahrwerk, Motor etc.)
- wenn das Fahrzeug aus dem Ausland ohne EG-Typgenehmigung importiert wurde
- wenn das Fahrzeug zu einer Kleinserie gehört
- die Übereinstimmungsbescheinigung „Certificate of Conformity (COC)“ fehlt
- wenn das Fahrzeug schon 7 Jahre außer Betrieb gesetzt (stillgelegt) ist und keine Übereinstimmungsbescheinigung, Datenbestätigung, EBE oder zumindest der alte Fahrzeugbrief vorhanden ist
- ABE erloschen ist, weil das Fahrzeug länger als 18 Monate abgemeldet war
- das Fahrzeug für ein Oldtimergutachten nach § 23 StVZO ein Vollgutachten nach § 21 StVZO benötigt
Fällt das Gutachten positiv aus, dann erteilt die Zulassungsstelle im Nachgang die Einzelbetriebserlaubnis durch die Ausstellung vom Fahrzeugschein. War bisher keine Typengenehmigung oder eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) zum Fahrzeug vorhanden, dann ermöglicht die Einzelbetriebserlaubnis den Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr.
Einzelbetriebserlaubnis beantragen: der Ablauf
- Gutachten zur Erteilung der Einzelbetriebserlaubnis durch TÜV, DEKRA etc. erstellen lassen
– auf Grundlage von EG-Richtlinien und dem § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung / StVZO - mit den folgenden Unterlagen zur Zulassungsstelle gehen
– gültiger Personalausweis/Reisepass
– Zulassungsbescheinigung Teil I (wenn vorliegend)
– Gutachten einer amtlich anerkannten Prüfstelle / technischen Prüfstelle (TÜV, DEKRA)
– Geld für die Bearbeitung mitnehmen (ca. 10-12 €)
Wir hoffen, dass Euch unser Infobericht zum Thema/Begriff EBE (weitere Bezeichnungen/Stichworte sind: Einzelbetriebserlaubnis, Einzelgenehmigung, § 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung) aus der Rubrik Autotuning gefallen hat. aus dem Bereich Autotuning gefallen hat.
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