Wir haben sehnlichst darauf gewartet und nun ist es amtlich – Dashcam-Videos sind vor Gericht zulässig! Gerade eben hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (VI ZR 233/17) entschieden, dass die Aufnahmen von Minikameras in Autos als Beweismittel vor Gericht verwendet werden dürfen. Die Bedenken bezüglich des Datenschutzes seien im Zweifel als nachrangig einzustufen, was wir ganz genau so sehen. Grundsätzlich stuft der BGH die Aufnahmen zwar so ein das sie gegen das Datenschutzrecht verstoßen, da Unfallbeteiligte aber sowieso Angaben zu Personen, Versicherung oder dem Führerschein machen müssen, ist dies als nachrangig einzustufen.
Zwar bedeutet das Urteil nicht, dass man nun automatisch permanent filmen darf, die Unzulässigkeit führe aber nicht dazu, dass die Bilder in Zivilprozessen nicht doch verwertet werden können. Und wenn man anstelle einer einfachen Dashcam eine sogenannte Crash Cam mit Loop-Funktion nutzt, ist man weitestgehend auf der sicheren Seite. Grundsätzlich ist es also immer eine Frage der Abwägung im Einzelfall. Hilfssheriffs die jede Kleinigkeit filmen und anzeigen bleiben damit chancenlos! Dashcam-Aufnahmen sind aber nun als Beweis begrenzt zulässig und dies dürfte für noch mehr Beliebtheit der kleinen Minikameras sorgen. Schon jetzt fahren ca. 8% von 1000 befragten Autofahrern mit den Minikameras und weitere 13 Prozent überlegen dies in Zukunft zu tun. Weiter 25 Prozent können es sich vorstellen. Drei Viertel der Befragten halten die Aufnahmen für besonders hilfreich im Falle eines Unfalls.
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2017 – Dashcam als Beweismittel zugelassen – Anker ROAV DashCam C1 |