In der Schweiz ist es längst gang und gäbe und in Österreich in den Startlöchern: harte Strafen für Raser. Was viele nicht wissen, wer rücksichtslos die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, kann auch in Deutschland unter Umständen sein Auto verlieren. Was könnte für den notorischen Tempolimit-Ignoranten schlimmer sein, als den Führerschein abgeben zu müssen? Genau, wenn ihnen das Fortbewegungsmittel, das geliebte Auto, gleich dazu mit weggenommen wird. Die Regierung in Österreich hat nun einen Fünf-Punkte-Plan mit deutlichen härteren Strafen und einer möglichen Fahrzeugbeschlagnahmung gegen Raserei auf den Weg gebracht. Innerorts liegt die Grenze für die Geschwindigkeitsübertretung bei 80 km/h, außerorts bei 90 km/h. Die Umsetzung dieser neuen Regeln erfolgt aber wohl nicht vor 2022.
die Schweiz dient als Vorbild
Als Vorbild dient die Schweiz, dort können Autos schon seit Jahren aufgrund von massiven Tempoverstößen mit richterlichem Beschluss eingezogen werden. Außerdem droht dem Fahrer mindestens zwei Jahre Führerscheinentzug und eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren, bei einem Erstverstoß aber meist auf Bewährung.
Illegale Autorennen können zur Beschlagnahmung führen
Was vielen noch unbekannt ist: Wer an einem illegalen Autorennen teilnimmt, kann sein Auto auch in Deutschland dauerhaft verlieren. Mit § 315d des Strafgesetzbuchs „verbotene Kraftfahrzeugrennen„, wurde nach dem Raser Unfall vom Berliner Kudamm im Oktober 2017 ein neuer Straftatbestand geschaffen, welcher die bisherigen Bußgeldtatbestände ersetzte. In bestimmten Fällen drohen Rasern demnach bis zu 10 Jahre Gefängnis. Außerdem kann das Fahrzeug nach § 315f StGB beschlagnahmt und eingezogen werden. Begründet wird das Gesetz so: „Mitglieder der ‚Raser-Szene‘, die sich über die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge definieren, sind besonders nachhaltig durch deren Einziehung zu beeindrucken.“
fast 370 Urteile im Jahr 2019
Im Jahr 2019 gab es laut Strafverfolgungsstatistik insgesamt 364 Verurteilungen aufgrund von verbotenen Kraftfahrzeugrennen. 2018 waren es noch 103 Verurteilte Raser. Das ist ein heftiger Anstieg! Wie viele Autos in den jeweiligen Fällen aber tatsächlich beschlagnahmt und eingezogen wurden, ist unbekannt.
Zu einem Rennen müssen nicht immer zwei gehören
Auch „Rennen gegen sich selbst“ sind möglich, Erklärt hat das der Verkehrsrechtsanwalt Uwe Lenhart (Frankfurt/Main) in einem Gastbeitrag in der „FAZ“. Dort äußerte sich der Experte wie folgt: „Kraftfahrzeugführer, die sich mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegen, (…) machen sich strafbar.“ Es gehe um das Erreichen der „höchstmöglichen Geschwindigkeit„, welche durch die Strecke (Innerorts, Landstraße, Autobahn), die aktuelle Verkehrslage und die Witterungsbedingungen bestimmt wird. Auch Fahrzeuge, die nicht dem eigentlichen Täter gehören, können eingezogen werden. „Gedacht ist an Mitglieder der ‚Szene‘, die sich Kraftfahrzeuge wechselseitig für Rennfahrten überlassen oder sie voneinander erwerben, um die Einziehung unmöglich zu machen.„, erklärte Lenhart auf Anfrage der AUTO BILD.
Strafen für Wiederholungstäter
Bei wiederholtem Fahren ohne Fahrerlaubnis kann nach § 21 (StGB) auch das Fahrzeug eingezogen werden. Dabei muss das Auto nicht das Eigene sein, auch das des Halters kann beschlagnahmt werden, wenn er „angeordnet oder zugelassen hat„, dass der Täter es fuhr. Ein Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 943 Ds 413 Js 241683/16) macht deutlich, dass auch bei Fahren ohne Führerschein in Kombination mit Drogenkonsum das Auto weg sein kann.
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