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OLG-Urteil: Arbeiten an der Fahrzeugelektronik nur für qualifizierte Betriebe!

Dank moderner Technik und der entsprechenden Software ist es heute für fast jeden möglich, in die Fahrzeugelektronik einzugreifen. Dadurch können Fehler ausgelesen und gezielt beseitigt werden. Diese Vorgehensweise spart sowohl Zeit als auch Geld. Allerdings ist es dabei wichtig, auf einen qualifizierten Kfz-Betrieb zu setzen. Denn nur diese sind dazu berechtigt, in die Fahrzeug-Elektronik einzugreifen. Obwohl das Kfz-Gewerbe ein zulassungspflichtiges Handwerk ist, bestehen nicht immer die fachlichen Qualifikationen für die angebotene Leistung.

Qualifikation muss nachgewiesen werden!

Sämtliche Arbeiten, die in den Bordcomputer/das System des Kraftfahrzeugs eingreifen, sind Betrieben vorbehalten, die dafür fachlich qualifiziert sind. Das gilt beispielsweise dann, wenn eine Eintragung als Kfz-Betrieb in die Handwerksrolle vorliegt (Az. 2 U 10/20). Diese Sachlage wurde Anfang des Jahres (09. April 2020) mit einem Hinweisbeschluss durch das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart klargestellt, nachdem die Wettbewerbszentrale diese Klarstellung beantragt hat. Ausschlaggebend für den Hinweisbeschluss war ein langjähriger Streitfall.

Für Kfz-Betriebe bedeutet es, dass essenzielle Teile des Berufsbildes nur erbracht werden dürfen, wenn die notwendige Eintragung in die Handwerksrolle besteht und die fachliche Qualifikation nachgewiesen wird. Darunter fällt ebenfalls die elektronische Nachrüstung eines Fahrzeugs, beispielsweise die Rückfahrkamera, „Navigation Professional“, „Park Distance Control“ oder das „Head-Up-Display“. Auch das Auslesen des Fehlerspeichers mittels VCDS und Co. oder die Codierung von Steuergeräten unterliegen dieser Regelung.

Im verhandelten Fall wurden eben diese Dienste online vom Inhaber eine Kfz-Werkstatt angeboten. Allerdings bestand dabei keine Eintragung in die Handwerksrolle. Da diese gemäß der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs jedoch zu den Kernkompetenzen des Kfz-Handwerks gehören, erhielt der Betrieb bereits am 26. Februar 2016 eine Abmahnung. Das Einigungsverfahren an der IHK Stuttgart wurde am 03. April 2019 als gescheitert erklärt. Aufgrund von Irreführung und Verstoß gegen die Handwerksordnung nach § 1 der Marktverhaltensregelungen erhob die Wettbewerbszentrale Klage am Landgericht Stuttgart (Az. 11 0 334/19).

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Der Betrieb sah Eingriff in die Programmierung als „nicht sicherheitsrelevant“!

Der betroffene Betrieb sah das anders. Ihm zufolge sind solche Eingriffe nicht ausreichend sicherheitsrelevant, um spezielle Schulungen für die Kfz-Techniker zu rechtfertigen. Begründet wurde diese Aussage damit, dass es sich dabei um eine Programmierung und Modifizierung handle, die keine wesentlichen Eingriffe vornimmt. Deshalb wäre es nicht möglich, die beworbenen Leistungen dem Berufsbild des Kfz-Technikers zuzuordnen. Durch das Angebot anderer Tätigkeiten, die losgelöst vom Kfz-Techniker-Handwerk zu betrachten sind, sei das kritisierte Angebot außerdem nebensächlich, so der Betrieb.

Der Klage gab das Landgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 12. Dezember 2019 statt. Zusätzlich verdeutlichte ein Hinweisbeschluss des OLG vom 09. April 2020 auch eine Berufung zurückweisen zu wollen. Denn das OLG stuft die beworbenen Leistungen, die unmittelbar in den Bordcomputer / das System eingreifen, als einen Kernbereich des Kfz-Handwerks ein. Sowohl das Codieren der Steuergeräte als auch das Fehlerauslesen prägen das Handwerk essenziell.

Das OLG und das Meisterprüfungsberufsbild der Kfz-Techniker-Meisterverordnung vertreten in diesem Fall die gleiche Meinung. Moderne Fahrzeuge verfügen über zahlreiche sicherheitsrelevante Systeme wie die Komfort-, Informations-, Kommunikations-, Sicherheits- und Fahrassistenzsysteme. Ein Eingriff in diese Systeme ist gleichbedeutend mit Tätigkeiten an elektronischen oder mechanischen Bauteilen eines Fahrzeugs. Auf diese Aussagen hin wurde die Berufung durch die werbende Kfz-Werkstatt zurückgezogen. Die Online-Werbung für die Codierung von KfZ-Steuergeräten ist also wettbewerbswidrig, wenn der Werbende nicht über eine Eintragung in die Handwerksrolle verfügt.

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