Als Rechtsgrundlage für die Zulassungspflicht von Kraftfahrzeugen verschiedenster Bauarten dient der § 18 StVZO, der Straßenverkehrszulassungsordnung. Ab einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h muss an jedem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen angebracht sein. Das jeweilige Kennzeichen wird von der zuständigen Verwaltungs- oder Zulassungsbehörde ausgegeben. Von dieser allgemeingültigen Vorschrift gibt es, unter anderem für ausgewählte landwirtschaftliche Fahrzeuge, aber zahlreiche Ausnahmen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird oft die Abkürzung LOF verwendet, welche für land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge steht.
Folgekennzeichen keine Vorschrift
Landwirtschaftliche Anhänger, welche ausschließlich für die Land- oder Forstwirtschaft eingesetzt werden, sind von der Zulassungspflicht ausgenommen, sofern sie mit maximal 25 km/h von der Zugmaschine, etwa einem Traktor, gezogen werden. Insgesamt dürfen zwei solcher Anhänger gleichzeitig gezogen werden, wobei jeder der Hänger mit einem eigenen Höchstgeschwindigkeitsschild von 25 km/h gekennzeichnet sein muss. Ein Folgekennzeichen auf dem Anhänger ist hilfreich und zulässig aber nicht ausdrücklich amtlich vorgeschrieben.
Für zulassungsfreie, landwirtschaftliche Anhänger gelten klare Vorschriften, welche besagen, dass das kennzeichnende Geschwindigkeitsschild einen Durchmesser von 20 cm haben muss und die Schriftgröße der „25“ auf dem Schild 12 cm groß sein muss. Fehlt diese Art und Form der Kennzeichen, ist der Anhänger nicht mehr zulassungsfrei und muss ganz offiziell, also amtlich zugelassen werden, soll er im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Anhänger, die kein eigenes Kennzeichen benötigen, müssen laut § 10 Nr. 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung FVO, ein Kennzeichen führen, das auch auf dem Zugfahrzeug verwendet wird. Ein solches Folgekennzeichen muss nicht amtlich abgestempelt werden und kann ganz einfach beim jedem Schilderdienst gekauft werden.
Der Weg zur Zulassungsstelle entfällt, eine amtliche Zulassung für die landwirtschaftlichen Anhänger ist nicht vorgeschrieben.
Befinden sich im Maschinenpark des landwirtschaftlichen Betriebes mehrere Zugmaschinen, muss das Folgekennzeichen der Anhänger nicht immer untereinander ausgetauscht werden. Es reicht aus, wenn es mit einer auf den Halter zugelassenen Zugmaschine übereinstimmt. Das Geschwindigkeitsschild nach § 18 StVZO muss aber nach wie vor an der Rückseite von jedem einzelnen Anhänger angebracht sein.
Ein großer landwirtschaftlicher Betrieb unterhält viele Zugmaschinen und eine ganze Reihe an verschiedenen Anhängern. Auch wenn die zu fahrenden Wege weitestgehend über privaten Grund und Boden sowie landwirtschaftliche Wege führen, sollte der Fahrzeughalter seinen Fuhrpark immer so ausstatten, dass er auch jederzeit am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. So muss sich der Fahrer keine Gedanken machen, sollte sein Weg doch einmal über öffentlichen Straßen führen. Mit einem Folgekennzeichen sowie dem Hinweisschild auf die Höchstgeschwindigkeit an jedem einzelnen Anhänger, ist der Fahrzeughalter gut beraten, auf der sicheren Seite und muss sich keine Gedanken über die teilweise vielfältigen und komplizierten Bestimmungen machen.