Geschwindigkeitsaufkleber – Pflicht im Fahrzeug?

Während Sommerreifen immer für die in den Fahrzeugpapieren eingetragene Höchstgeschwindigkeit zugelassen sein müssen, gibt es für Winterreifen und Ganzjahresreifen (Allwetterreifen) mit M+S Kennung eine Ausnahmeregelung. Die auf dem M+S Reifen angegebene Höchstgeschwindigkeit muss nicht zwingend mit der eingetragenen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs übereinstimmen, sondern kann auch darunter liegen. Wichtig: Die zulässige Höchstgeschwindigkeit des Reifens darf nicht überschritten werden, auch wenn das Fahrzeug schneller fahren könnte. Ist die eingetragene Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs höher als die der M+S Reifen, muss im Sichtfeld des Fahrers ein Geschwindigkeitsaufkleber angebracht werden.

Fehlender Aufkleber = Geldbuße!

Fährt ein Fahrzeug also mit Winter- oder Ganzjahresreifen, die für eine geringere Geschwindigkeit zugelassen sind als das Fahrzeug selbst, muss man am Armaturenbrett beziehungsweise „im Sichtfeld des Fahrers“ ein entsprechender Hinweisaufkleber gemäß der Straßenverkehrszulassungsordnung angebracht sein. Beispiel: Das Auto hat eine eingetragene Höchstgeschwindigkeit von 220 km/h, die montierten Winter- oder Ganzjahresreifen sind aber nur mit einem H-Geschwindigkeitsindex, also bis 210 km/h, freigegeben.

In diesem Fall muss also ein Geschwindigkeitsaufkleber angebracht sein. Im Falle einer Kontrolle kann ein Bußgeld fällig werden, wenn kein Geschwindigkeitsaufkleber vorhanden ist. Das Fehlen des Hinweisstickers kostet so weit uns bekannt 5 Euro. Überschreitet man dazu die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Reifen und wird erwischt, dann sind 25 Euro fällig.

Geschwindigkeitsaufkleber vs. Bordcomputer

Es muss übrigens nicht unbedingt ein Aufkleber sein. Theoretisch könnte man sich auch die Geschwindigkeit auf einen Zettel notieren, in den Sichtbereich vom Fahrer gravieren, lackieren oder wie auch immer einfügen. Wichtig ist, dass dieser Zettel im Sichtfeld des Fahrers zu finden ist.

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Und die „M+S Aufkleber Pflicht“ besteht unsere Meinung nach nicht, wenn das Fahrzeug einen entsprechenden Bordcomputer besitzt. Dazu der § 36 Abs. 1:

5) Bei Verwendung von Reifen im Sinne des Absatzes 4 oder Geländereifen für den gewerblichen Einsatz mit der Kennzeichnung „POR“, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, ist die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit erfüllt, wenn

1. die für die Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit

a) für die Dauer der Verwendung der Reifen an dem Fahrzeug durch ein Schild oder einen Aufkleber oder
b) durch eine Anzeige im Fahrzeug, zumindest rechtzeitig vor Erreichen der für die verwendeten Reifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit, im Blickfeld des Fahrzeugführers angegeben oder angezeigt wird und
2. diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.

Wir sind allerdings der Meinung, der Bordcomputer gilt nur dann, wenn die Meldung im Display dauerhaft ist und nicht weggedrückt werden kann und nicht von anderen Meldungen (z. B. Glatteis) „überlagert“ werden kann. Unser Tipp: kleiner Aufkleber in die Ecke und fertig!

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