Die Ideen die Fahrzeugscheiben mit einem Tuning zu bestücken sind vielfältig. Neben diversen Folierungen, dem Tauchen oder Bedampfen ist auch eine individuelle Gravur eine Möglichkeit. Doch darf man das? Ein optimaler und ungehinderter Blick durch die Frontscheibe ist unerlässlich für die Fahrsicherheit. Daher gibt es klare gesetzliche Regelungen für die Sicht durch die Frontscheibe. Die Lichtdurchlässigkeit der Windschutzscheibe muss laut ECE-R43 Richtlinie mindestens 70 Prozent betragen. Diese Vorschrift stellt quasi ein Verbot für das Anbringen von Tönungsfolien an der Windschutzscheibe, sowie an den vorderen Seitenfenstern dar, da die Lichtdurchlässigkeit durch die gefärbte Folie weit unter 70 Prozent sinken würde.
Tönungen erlaubt, Gravuren nicht!
Anders stellt sich der Sachverhalt bei den hinteren Seitenscheiben und der Heckscheibe dar. Hier dürfen bauartgenehmigte Folien angebracht werden, wenn sie gekennzeichnet sind. Gekennzeichnete Folien verfügen in Deutschland über eine Wellenlinie und das europäische ECE-Zeichen. (Mehr dazu gibt es in unserem großen Infobericht zur Scheibentönung) Auch für die Anbringung von Folien am oberen Rand der Windschutzscheibe gelten genaue Vorschriften. Diese dürfen den Sichtbereich des Fahrers nicht verdecken und nur eine bestimmte Größe (0,1 m²) haben. Im Falle einer ca. 1,20 m Frontscheibe dürfte die Folie also nur ca. 8,4 cm der Windschutzscheibe bedecken. (Mehr dazu gibt es in unserem großen Infobericht zum Sonnenblendstreifen)
Tuning Fans aufgepasst – Scheiben & Scheinwerfer
In der Tuning-Szene sind vor allem Gravuren an Fahrzeugscheiben sehr beliebt. Diese sind laut Gesetz aber verboten, da das Glas durch die Gravur geschwächt wird und die Fahrzeugsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Gravuren sind deshalb generell nicht erlaubt. Es darf keine mutwillige Beeinträchtigung vom Bruchverhalten der Scheibe herbeigeführt werden. Dies ist bei einer Gravur jedoch der Fall, da Material abgetragen wird. Dazu gibt es auch eine ganz klare Aussage vom TÜV. Zitat: Gravuren oder Ätzungen von Bildern, Figuren, Symbolen, etc. sind nicht zulässig. Es erlischt in diesem Fall die Bauartgenehmigung. Nur die Kennzeichnung der Scheiben mit der Fahrzeug-Ident-Nummer ist zulässig. Auf Glas lassen sich Bilder und Grafiken auch mittels Lasertechnik gravieren. Auch das ist jedoch verboten! Eine nachträgliche Gravur stellt daher einen unerlaubten Eingriff in die Bauartgenehmigung des Fahrzeugs und insbesondere dem entsprechenden Bauteil / der Scheibe dar.
Scheinwerfer mit Gravur?
Selbstverständlich gelten die gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf die Scheiben auch für die Scheinwerfer des Fahrzeugs. Auch hier dürfen keinerlei Gravuren, Ätzungen oder das vermeintlich simple Aufrauen zum Darstellen diverser Bilder vorgenommen werden. Änderungen an lichttechnischen Einrichtungen werden besonders zur Hauptuntersuchung geahndet und die neue Plakette wird dann verwehrt. Darüber hinaus kann die sofortige Stilllegung vom Fahrzeug die Folge sein. (Weitere Informationen dazu in unserem großen Scheinwerfer-Tuning Special)
Klare Regelungen bei Reparaturen
Mittlerweile gibt es verschiedenste Reparaturverfahren, durch welche das Verbundglas der Windschutzscheibe wieder in seinen ursprünglichen Zustand gebracht werden kann. Bei der Reparatur kommen aber zahlreiche gesetzliche Regelungen zum Tragen. Beispielweise sind Reparaturen am Fernsichtfeld, einem 29 cm breiten Streifen der mittig zum Lenkrad liegt, unzulässig. Für Reparaturen, die außerhalb dieses Windschutzscheibenbereichs durchgeführt werden, gelten weniger strenge Regeln. Der reparierte Teil der Windschutzscheibe muss später nur wieder klar und lichtdurchlässig sein und darf keine Verzerrungen aufweisen. Reparaturen an der Scheibenaußenfläche dürfen zudem nur dann vorgenommen werden, wenn die Innenscheibe und die Kunststofffolie dazwischen keinen Schaden genommen haben. Wichtig ist zudem, dass Reparaturen unverzüglich ausgeführt werden, damit weder Schmutz noch Feuchtigkeit eindringen können. Weitere Regelungen gibt es bezüglich der Einschlagstelle auf der Windschutzscheibe. Der Krater der Einschlagstelle darf einen Durchmesser von 5 mm nicht überschreiten. Zudem dürfen eventuelle Sprünge in der Windschutzscheibe nicht länger als 5 cm sein und nicht bis zum Scheibengummi reichen. (Mehr dazu gibt es in unserem großen Infobericht zum Steinschlagreparatur)
Wir hoffen, dass Euch unser Infobericht zum Thema/Begriff Scheibengravur (weitere Bezeichnungen/Stichworte sind: Ätzen, Glasgravuren, Gravieren, Gravur, Laserbeschriften, Lasergravieren, Lasergravur, Lasermarkieren, Lasern, Scheiben Ätzen, Scheibenätzen, Scheiben gravieren, Scheibengravieren, Scheiben-Gravur, Scheinwerfer Ätzen, Scheinwerferätzen, Scheinwerfer gravieren, Scheinwerfergravieren, Scheinwerfer-Gravur, Scheinwerfergravur) aus der Rubrik Autotuning gefallen hat.