Aufgrund hoher Unfallzahlen wurde in Deutschland bereits 1974 eine allgemeingültige Anschnallpflicht für Fahrzeuglenker und 1979 sogar eine generelle Anschnallpflicht eingeführt. Seit diesem Zeitpunkt sind alle Autobauer auch per Gesetz dazu verpflichtet, ihre Fahrzeuge standardmäßig mit Sicherheitsgurten auszustatten. Die Gurtpflicht wurde in der Bundesrepublik Deutschland aber erst recht spät per Gesetz festgelegt, denn in den USA sind Fahrzeugbauer schon seit Beginn der 1960er-Jahre dazu verpflichtet, ihre Fahrzeuge mit Sicherheitsgurten auszustatten. Die Anschnallpflicht gilt für alle Verkehrsteilnehmer und sieht nur unter gewissen Voraussetzungen (Gurtbefreiung) klar definierte Ausnahmeregelungen vor. Mehr dazu finden Sie hier.
rechtliche Grundlage der Anschnallpflicht
Wie bereits erwähnt müssen seit 1979 alle Insassen eines Fahrzeuges, also nicht nur der Lenker selbst, sondern auch der Beifahrer und alle weiteren Personen die sich im Fahrzeug auf der Rückbank oder anderen Sitzreihen befinden angeschnallt sein, wenn das Fahrzeug aktiv am Straßenverkehr teilnimmt. Alle gesetzlichen Grundlagen und Regelungen, welche die Anschnallpflicht betreffen, finden sich unter Paragraf 21a der Straßenverkehrsordnung wieder. Von der Anschnallpflicht gibt es aber auch einige Ausnahmen, welche ebenfalls in Paragraf 21a der StVO geregelt sind. Die Sätze 2-6 des ersten Absatzes definieren Ausnahmen wie beispielsweise Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit oder den Haus-zu-Haus-Verkehr, bei welchem Personen in kurzen Zeitabständen das Fahrzeug wieder verlassen (z.B.: Paketzusteller). Auch bei Fahrten in Kraftomnibussen und Oldtimern, welche vor April 1970 zugelassen wurden und immer noch in Originalzustand erhalten sind, kommt es zu Ausnahmeregelungen. Bei vor 1970 hergestellten Oldtimern entfällt beispielsweise die Anschnallpflicht, da die Fahrzeuge von Haus nicht mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind. Weitere Infos dazu in unserem Beitrag zur Gurtbefreiung.
Sonderfall – Beförderung von Tieren
Ein weiterer Sonderfall betrifft die Beförderung von Tieren. Da Tiere nicht als Mit- oder Beifahrer, sondern als Ladung gelten, müssen sie laut StVO im Fahrzeug nur so gesichert werden, dass sie im Falle einer Vollbremsung oder eines Ausweichmanövers zu keinem Sicherheitsrisiko werden können. Hier sollte man entweder auf eine Transportbox zurückgreifen oder zumindest auf ein Pet Pack oder eine Autoschondecke mit Gurtverlängerung.
Bußgeldregelungen bei Missachtung
Ein Bußgeld für eine Missachtung der Anschnallpflicht war nicht immer ein fixer Bestandteil der Verordnung. Genau definierte Bußgeldregelungen gibt es erst seit dem Jahr 1984. Die Bußgeldregelung beginnt bei einfachen Verwarnungsgeldern und führt bis hin zu Punkten in Flensburg. Ein weniger schwerwiegendes Vergehen ist beispielsweise, wenn eine Person während der Fahrt nicht angeschnallt ist. In einem solchen Fall wird aktuell ein Bußgeld in Höhe von 30 Euro fällig. Ein schwerwiegenderer Verstoß gegen die Anschnallpflicht ist dagegen, wenn ein oder mehrere Kinder weder im Kindersitz noch angeschnallt befördert werden. Eine solche Missachtung würde in weiterer Folge mit einem Bußgeld von mind. 60 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet werden.
Verstoß | Punkte | Strafe |
---|---|---|
Während der Fahrt unangeschnallt |
0 | 30 Euro |
Kind unangeschnallt mitgenommen |
0 | 30 Euro |
mehrere Kinder unangeschnallt mitgenommen |
0 | 35 Euro |
Kind ohne Sicherung im Auto mitgenommen (kein Gurt + kein Kindersitz) |
1 | 60 Euro |
mehrere Kinder unangeschnallt mitgenommen (kein Gurt + kein Kindersitz) |
1 | 70 Euro |
Die Pflicht zum Anschnallen gilt neben den Kindern auch für Schwangere. Das ist durchaus nicht jedem klar und wird oft infrage gestellt. Für Kinder gilt darüber hinaus noch die Kindersitzpflicht bis zu einer Größe von 150 cm bzw. einem Alter von 12 Jahren. Sie ist nötig, damit der angelegte Sicherheitsgurt richtig greift. Für Schwangere gibt es in seltenen Fällen eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung, wenn sie vom behandelnden Arzt ein entsprechendes Attest erhalten.
Besser ist ein Autogurt für Schwangere
Und laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) muss auch in einem Reisebus mit Baujahr ab dem 1. Oktober 1999 ein Gurt zum Anschnallen vorhanden sein. Busse vor Oktober 99 müssen aber deshalb nicht nachgerüstet werden. Generell ohne Sicherheitsgurte kommen Linienbusse aus. Hier besteht keine Pflicht zum Anschnallen selbst wenn Sicherheitsgurte vorhanden sind. Und auch der Busfahrer und weiteres Betriebspersonal vom Bus müssen sich nicht anschnallen.
Auch im Taxi drohen Bußgelder!
Seit dem 30. Oktober 2014 muss auch der Fahrer von einem Mietwagen- oder Taxi ein Bußgeld zahlen, wenn er nicht angeschnallt ist. Es gibt also keine pauschale Extrawurst mehr. Wissenswertes rund um die Gurtpflicht: Pionierarbeit auf dem Bereich des Sicherheitsgurtes leistete der Ingenieur Nils Ivar Bohlin, der sich bereits 1959 seine Erfindung, den Dreipunkt-Sicherheitsgurt, patentieren ließ. Dieser Art des Sicherheitsgurtes hat sich bis heute bewährt und sie ist maßgeblich zur Steigerung der Verkehrssicherheit verantwortlich.