Die Zulassungsvorschriften in Deutschland sehen strikte Regelungen für die Zulassung eines Fahrzeugs vor. Bei Importfahrzeugen muss deshalb ein sogenanntes Vollgutachten durch einen Sachverständigen erstellt werden. Hierbei wird das Fahrzeug auf technische Mängel untersucht. Gleichzeitig wird überprüft, ob das Fahrzeug auch mit den deutschen Zulassungsvorschriften konform geht. Hierbei kann es sich schon um Kleinigkeiten handeln, die Probleme bereiten. Es können aber auch wesentliche Fahrzeugteile nicht mit den deutschen Regeln übereinstimmen, sodass eine größere und kostenaufwendigere Umrüstung erforderlich wird. Ohne die Umrüstung kann keine Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland erfolgen. In einem sehr begrenzten und engen Rahmen sind aber auch Ausnahmen von den Vorschriften möglich.
Umbaumaßnahmen am Importfahrzeug
Für die erforderlichen Umbaumaßnahmen gibt es eine spezielle Importfahrzeug-Richtlinie, die für wichtige Bereiche genaue Angaben macht. Dabei werden die Fahrzeuge nach bestimmten Vorgaben vom Sachverständigen überprüft. Sind alle Merkmale im Sinne der Richtlinie erfüllt, sind keine weiteren Maßnahmen mehr erforderlich. Beispiel: Die Scheiben des Fahrzeugs benötigen mindestens eine DOT Kennzeichnung. Oder hat das Auto eine Anhängekupplung, dann muss diese den in Deutschland vorgeschriebenen Kugeldurchmesser haben. Versionen aus den USA sind bei den Anhängekupplungen unzulässig.
Und auch die Scheinwerfer des Fahrzeugs müssen ein europäisches Prüfzeichen haben. Ist das nicht vorhanden, müssen die Scheinwerfer umgerüstet werden. Die Scheinwerferfarbe muss in jedem Fall weiß sein. Weiterhin benötigen in Deutschland zugelassene Fahrzeuge einen Rückfahrscheinwerfer, wenn die Erstzulassung nach dem 1. Januar 1987 erfolgte. Hiervon wird keine Ausnahme gemacht, sodass eventuell eine Nachrüstung erforderlich wird. Diese ist dann schon etwas aufwendiger. Immerhin muss der Rückfahrscheinwerfer an den Stromkreis des Fahrzeugs angeschlossen werden. Darüber hinaus müssen die Rückleuchten grundsätzlich getrennt abgesichert sein. So soll sichergestellt sein, dass zumindest eine Leuchte immer brennt. Rückstrahler sind nur in der Farbe Rot möglich.
Welche Bereiche müssen nachgerüstet werden?
Sollte das Fahrzeug nach dem 1. Januar 1991 erstmals zugelassen worden sein, muss eine Nebelschlussleuchte vorhanden sein. Weiterhin müssen Blinker die Farbe Gelb haben. Ausnahmen von der Blinker-Regel gibt es für Fahrzeuge, die ihre Erstzulassung zwischen dem 1. Januar 1970 und dem 31.12.1989 hatten. Dies sind historische Fahrzeuge, für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Sollte die Erstzulassung vor 1970 erfolgt sein, dürfen die Fahrzeuge auch hinten rote Blinker haben, die allerdings im Originalzustand sein sollten. Hat das Fahrzeug ein Reserverad im Außenbereich des Autos, dann muss eine doppelte Absicherung vorhanden sein. Hinsichtlich der Bremsanlage wird bei Autos, die ab dem 1. Januar 1991 erstmals zugelassen wurden, eine zusätzliche Bremsprüfung vom Sachverständigen vorgenommen.
Tipp: Linkslenker gekauft? Darauf gilt es bei der Zulassung zu achten!
Weiterhin muss das Importfahrzeug im vorderen Bereich einen Abschlepphaken haben, um zugelassen werden zu können. Darüber hinaus muss das Fahrzeug zwingend eine Warnblinkanlage haben. Der Tacho muss neben einer eventuellen Meilen-Anzeige auch eine km/h Skalierung haben. Hier ist ein Umrüsten oder aber eine dauerhafte Markierung erforderlich, damit das Importfahrzeug zugelassen werden kann. Ferner muss das Auto ein Typenschild vorne rechts am Rahmen haben.
Bauteil am Kfz |
Umrüstung/ Etwa-Wirkung/ Ausnahme |
Info |
Fahrzeugscheiben | Etwa-Wirkung denkbar |
„DOT“-Kennzeichnung ausreichend |
Anhängekupplung | US-Version verboten |
Kugeldurchmesser unpassend |
Scheinwerfer (Fern-/Abblendlicht) Nebelscheinwerfer |
mit europ. Prüfzeichen |
Lichttechn. Gutachten für einzelne Scheinwerfer möglich |
Begrenzungs- leuchten Standlicht |
Etwa-Wirkung denkbar |
Farbe: Weiß |
Rückfahr- scheinwerfer |
Etwa-Wirkung denkbar |
ab EZ 01.01.1987 Pflicht |
Schlussleuchten | Etwa-Wirkung denkbar |
Absicherung getrennt |
Bremsleuchten | Etwa-Wirkung denkbar |
Fahrzeuge mit EZ vor 01.01.1970 dürfen Einkammer- leuchten mit Dreifach- funktion in Rot nutzen (mit Vorrangschaltung) |
Rückstrahler | umrüsten/oder Strahler mit E-Zeichen verbauen |
nur Farbe Rot |
Nebelschluss- leuchte |
Etwa-Wirkung denkbar oder nachrüsten |
ab EZ 01.01.1991 Pflicht |
Blinker | Etwa-Wirkung denkbar |
Farbe gelb! Historische Kfz gem. §23StVZO mit EZ 01.01.1970 bis 31.12.1989 via Ausnahme- genehmigung auch in Rot EZ vor 1970 rote Blinker auch hinten möglich (wenn Original) |
Glühlampen | Etwa-Wirkung denkbar, bei US-Prüfzeichen |
Auflage: Ersatzlampen x 2 mitführen |
Kennzeichen- beleuchtung |
Etwa-Wirkung denkbar |
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Sicherheitsgurte | Etwa-Wirkung denkbar |
US-Standard erfüllt |
Reserverad außen |
doppelte Absicherung |
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Bremsanlage | ab EZ 01.01.1991 mit Ausnahme- genehmigung |
ab EZ 01.01.1991 Bremsprüfung nach VdTÜV-Merkblatt |
Abschlepphaken | vorn verbauen, wenn Anhängelast angegeben |
ab EZ 01.01.1974 |
Abgasverhalten nach StVZO bzw. EG |
muss nachgewiesen werden |
Ausnahme- genehmigung bei Umzugsgut denkbar |
Leuchtweiten- regulierung |
ab EZ 01.01.1990 Ausnahme- genehmigung denkbar |
Nachrüstung nicht nötig |
Warnblink- anlage |
muss vorhanden sein |
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Tachometer | Skala in km/h bis VMAX Vorschrift |
umrüsten od. permanente Markierungen, z.B. 20/50/90… |
Wegstrecken- zähler |
Ausnahme- genehmigung nötig, falls in Meilen |
Umrüstung nicht erforderlich |
Fabrikschild od. Typschild |
erforderlich | am Rahmen vo. re. anbringen |
Fahrzeug- Identifikations- Nummer |
am Rahmen vo. re. einschlagen, wenn nicht vorhanden |
Absprache mit Sachverständigen nötig |
Elektro- magnetische Verträglichkeit (EMV) |
für Fahrzeuge mit EZ ab 1.10.2002 nachzuweisen |
Technische Dienste befragen |
Certificate of Origin, Certificate of Title, Certificate of Destruction
Das „Certificate of Origin“ ist nur für Neufahrzeuge erhältlich. Ein Fahrzeug, das gebraucht in den USA verkauft wird, muss ein „Certificate of Title“ besitzen. Möchte man ein solches Fahrzeug hierzulande zulassen, ist eines dieser Zertifikate unbedingt erforderlich. Gibt es einen Halterwechsel eines gebrauchten Fahrzeugs wird ein neues „Certificate of Title“ erstellt. Das Datum der Erstzulassung ist spätestens ab dem zweiten Halterwechsel dann aber nicht mehr nachvollziehbar. Nur noch das Modelljahr (Modell Year) wird angegeben. Im Zweifelsfall wird eine Zulassungsstelle in Deutschland bei der Angabe „Tag der ersten Zulassung“ in der Zulassungsbescheinigung Teil II den 1. Juli des jeweiligen Baujahres eintragen. Die Begutachtung in einer Prüfstelle laut Paragraf 21 StVZO wird nach den geltenden technischen und zulassungsrechtlichen Vorschriften von diesem Datum durchgeführt.
Aufpassen sollte man, wenn ein Fahrzeug mit dem sogenannten „Salvage Certificate“ oder mit einem „Certificate of Destruction“ angeboten wird. So ein Fahrzeug hatte einen erheblichen Schaden, und die amerikanischen Behörden oder Versicherungen haben veranlasst, dass das Fahrzeug als wirtschaftlicher Totalschaden (ca. 75% des Ausgangswerts) einzustufen ist. Die Ursache kann beispielsweise ein Unfallschaden, ein Wasserschaden oder auch ein Brandschaden sein. Soll ein solches Fahrzeug importiert werden, sollte der genaue Schadensumfang bekannt sein. Vorsicht: in einigen Staaten kann ein „Salvage Title“ auch für ein gestohlenes Fahrzeug stehen. Dies ist beispielsweise in Oregon, Oklahoma, New York, New Mexico, New Jersey, Minnesota, Maryland, Illinois, Georgia, Florida oder in Arizona so.
Title Washing = oberflächliche Reparatur
Aufpassen sollte man vor dem Kauf und vor allem vor dem Import vor einem Fahrzeug mit einem sogenannten „Title Washing„. Hier wurde ein Schaden nur oberflächlich repariert und das Auto danach von einem Bundesstaat in den anderen gebracht. Dort gab es dann eine neue Registrierung ohne „Salvage Title„. Ein solches Fahrzeug besitzt neue Dokumente ohne den Hinweis auf einen Unfall und wird dann nach Europa exportiert.
„Auto Clipping“ ist eine ziemlich üble Variante. Hier werden mittels schweren Gerät mehrere Schrottfahrzeuge zu einem fahrbereiten Vehikel verbunden. Ein solches Fahrzeug hat dann lupenreine Papiere und wird oftmals als rollender Schrotthaufen blind gekauft. Hat ein Fahrzeug dagegen einen sogenannten „Rebuilt Salvage Title“ und wurde von einer Fachwerkstatt repariert und mit entsprechenden Belegen ausgeliefert, dann kann es durchaus ein erstklassiges Fahrzeug sein. Plant man ein Fahrzeug zu importieren, dann gibt es unter anderem die Verbraucherschutz-Datenbank CARFAX (www.carfax.eu), wo man sich gegen Gebühr die Fahrzeughistorie zusenden lassen kann. Tipp: kein Fahrzeug ohne „Title“ kaufen.
Fazit zur Umrüstung vom Importfahrzeug
Die Umrüstung sorgt auf Grundlage von EU-Zulassungsvorschriften dafür, dass die Leistungsmerkmale eines KFZ geeignet sind um es in Europa zulassen zu können. Leider entsprechen Neu- und Gebrauchtfahrzeuge (insbesondere Oldtimer aus Übersee) meist nicht den technischen Voraussetzungen für Europa oder speziell Deutschland. Eine Homologation und Zulassung ist deshalb ausgeschlossen. Mittels Umrüstung oder Ausnahmegenehmigung kann eine spätere Homologation inkl. Zulassung aber ermöglicht werden. Ein technisch einwandfreier Zustand ist jedoch die Voraussetzung für eine erfolgreiche Umrüstung. Nach der Umrüstung des US Cars ist eine Vollabnahme unausweichlich. Hat man das erforderliche Vollgutachten erhalten, steht der Zulassung des US Cars nichts mehr im Wege.
Wir hoffen das Euch der Infobericht zum Thema/Begriff Importfahrzeug Umrüstung (weitere Bezeichnungen/Stichworte: Importfahrzeug Richtlinie, TüV Umrüstung, EU Homologation, Fahrzeugabnahme, Autoabnahme) aus dem Bereich Autotuning gefallen hat.
Prüfbericht – nicht mehr gültig |
Hallo, ich benötige Hilfe, ich habe zum erstenmal ein Fahrzeug ersteigert und der besitzt den Certificate of Destruction. Das Fahrzeug läuft und hatte nur eine leichte Wasserschaden. Wird es ein Problem geben bei der Zulassung in Deutschland?