GesetzLicht-Tuning? Nicht alles was gefällt ist erlaubt!...

Licht-Tuning? Nicht alles was gefällt ist erlaubt! Die Infos.

Licht ist mittlerweile (neben Änderungen an der Auspuffanlage) eines der beliebtesten Features, die man in der Tuningszene und im allgemeinen Autodesign finden kann. Volkswagen setzt hierbei beispielsweise auf viele unterschiedliche Möglichkeiten und möchte den Kunden primär eines bieten – Abwechslung und hohe Standards! Aber auch Rolls-Royce zeigt mit dem „Illuminated Fascia“ Armaturenbrett im 2020 Rolls-Royce Ghost, was möglich ist. Die Hersteller fokussieren sich bezüglich der Highlights der Fahrzeuge zunehmend auf diverse Lichteffekte anstatt auf metallische Konstruktionen, um sie aufzupeppen und zu individualisieren. Hierzu bietet die LED-Technik viele Beleuchtungsoptionen!

Thema: Scheinwerfer-Tuning

Die auch die Thematik des autonomen Fahrens ist in dem Rahmen immer relevanter. Selbstfahrende Autos können beispielsweise via Leuchtsignal gelenkt und geleitet werden. Auch lassen sich Fußgänger hierdurch vollkommen automatisch erkennen. Das dient nicht nur dem Fahrtkomfort, sondern auch der Fahrtsicherheit. Volkswagen nutzt in diesem Kontext z. B. eine attraktive Lichtleiste, die im Kühlergrill zu finden ist (ID.3 und VW Golf GTI). Autobauer, wie Audi, Porsche oder BMW setzen hier auf ein durchgängiges Leuchtenband, das sich am Heck befindet.

BMW hat angefangen, andere ziehen nach!

Zudem arbeiten die Autobauer zunehmend daran, sich auf die Gestaltung der Hauptscheinwerfer und auch der Rückleuchten zu konzentrieren. Erklärtes Ziel ist es, einen hohen Wiedererkennungswert in der Nacht sicherzustellen. Das hat man in den letzten Jahren bereits mit unterschiedlichen Tagfahrleuchten versucht und nun werden die Alleinstellungsmerkmale immer weiter ausgelotet. Mehr zum Thema Scheinwerfer gibt es übrigens in unserer großen ÜbersichtScheinwerfer von Halogen über LED bis zu Xenon – ein unabdingbarer Begleiter„!

Sprungmarken für eine bessere Übersicht!

Mit den folgenden Sprungmarken (Ankern) kann man direkt zum gewünschten Thema springen. Mit dem Hinweis „zurück zur Übersicht„, der neben jedem Beitrag zu finden ist, geht es dann wieder zurück zu dieser Übersicht!

ABG Zeichen
Arbeitsscheinwerfer
Bauartgenehmigung
Blinker im Rückspiegel
defekte Nebeler
defekte Scheinwerfer
Devil Eyes
dritte Bremsleuchte
ECE Zeichen
Emoji Display
Fadenkreuz Scheinwerfer
Fahrradträger Licht
Fahrzeuginterieur
Farbgestaltung hinten
Farbgestaltung vorn
farbige LED Leuchten
Gelbes Rundumlicht
H7 LED Birne
H-Sondersignalanlage
Kennzeichenbeleuchtung
LED Blinker
LED Endrohre
LED Fahrzeugdetails
LED Felgen
LED Glühbirnen (Retrofits)
LED Kennzeichen hinten
LED Kennzeichen vorn
LED Nachrüsten
LED Stripes
LED Ventilkappen
Leucht-Logos
Nebelscheinwerfer
Nebelschlussleuchte
Positionsleuchten
Prüfzeichen
Radhausbeleuchtung
Scheinwerfer Aufrüsten
Scheinwerfercover
Scheinwerfer Eintragen
Scheinwerfer Folieren
Scheinwerfergravur
Scheinwerfer Polieren
Scheinwerfer Tönen
Sondersignalanlagen
stärkere Glühbirnen
Suchscheinwerfer
Tagfahrleuchten
Taxi Schild mit LED
Unterbodenbeleuchtung
US-Standlicht
Xenon Nachrüsten
Zusatzblinker

Reglements bei der Farbe des Lichts

Tuningfans sind besonders interessiert an Lichtspielereien und individuellen Lichtgestaltungen. Doch der Gesetzgeber wartet hier mit einer Vielzahl an Restriktionen auf. Die Grenzen sind flächendeckend als eng anzusehen, vor allem bezüglich der Farbgestaltung. Unser Beitrag zum Thema Standlicht, Tönungssprays und Rückleuchten Lasieren aus unserer Gesetzes-Wiki hat sich damit vor einiger Zeit schon ein wenig beschäftigt. Rund um das Thema Licht gibt es aber noch deutlich mehr, worauf es zu achten gilt. Grund genug, dass wir uns dem noch einmal umfassender annehmen.

  •  Farbgestaltung der Front: Die Farbgestaltung muss eingehalten werden. Der Gesetzgeber sieht in diesem Kontext enge Maßgaben vor. Es darf grundsätzlich nur weißes Licht ausstrahlen. Lediglich die Blinker dürfen gelb sein, die Nebelscheinwerfer dürfen Gelb oder auch Weiß sein. (zurück zur Übersicht)
  • Farbgestaltung der Seiten: Auch hier sieht der Gesetzgeber äußerst enge Maßgaben vor. So dürfen Autos hier nur Farben in Gelb bereithalten. Positionsleuchten sind erst für Fahrzeuge vorgesehen, die eine Länge von 6 Metern aufweisen. (zurück zur Übersicht)
  • Farbgestaltung im Heckbereich: Auch im Heckbereich lässt der Gesetzgeber keine freie Farbgestaltung zu. Die möglichen Farben hier sind Gelb, Weiß und natürlich Rot (Blinker, Rückfahrscheinwerfer, Rückstrahler, Schlusslicht). (zurück zur Übersicht)

Keine bunten Scheinwerfer im Straßenverkehr!

nicht erlaubt – bunte Tagfahrleuchten

Diese Maßgaben finden zumeist die Tuningfans sehr nachteilig, da bunte LED Leuchten an der Seite schon oftmals cool aussehen. Sie sind aber verboten. Man möchte mit den Regeln im Straßenverkehr jegliche Irritation der Fahrzeugführer vermeiden. Aufgrund dessen müssen sich die Nutzer daran halten, andernfalls drohen Bußgelder bis hin zu Zwangsstilllegungen. Zudem sollten Leuchten, die zugelassen sind, auch immer paarweise in gleichen Höhen montiert werden. Auch in diesem Fall greift die Maxime, dass man im Straßenverkehr farbliche Irritationen vermeiden möchte. Die Gestaltungen ab Werk orientieren sich in diesem Rahmen nachvollziehbarerweise ebenso an den strikten baulichen Reglements. (zurück zur Übersicht)

Scheinwerfer am Fahrzeug müssen leuchten!

Wer sich strikt an die farbliche Gestaltung hält, muss in diesem Rahmen auch dafür Sorge tragen, dass die Leuchten fachgerecht funktionieren. Denn auch bei dieser Maßgabe gilt: Sie muss eingehalten werden, ansonsten können Restriktionen folgen. Autofahrer können sich beispielsweise, auch wenn es schlüssig klingt, nicht darauf berufen, dass eine Tagfahrleuchte defekt ist und man sie nicht unbedingt benötigt. Die Argumentation ist an sich nachvollziehbar, aber wird vom Gesetzgeber so nicht anerkannt.

Auf der sicheren Seite vor Bußgeldern und Verwarnungen ist man folglich, wenn alle montierten Leuchten auch funktionieren. Diese Thematik ist im Übrigen auch bei Nebelscheinwerfern relevant und wichtig. Es gilt, wenn Nebelscheinwerfer montiert sind, dann sollten sie auch funktionstüchtig sein. Auch hier unterscheidet man nicht zwischen Nebelscheinwerfern ab Werk oder Nebelscheinwerfern, die nachgerüstet wurden. Fahrer, die beispielsweise mit einem solchen Defekt zur TÜV-Prüfung fahren, erhalten schlicht die neue Plakette nicht. (zurück zur Übersicht)

Prüfzeichen und Genehmigungen sind zu beachten!

Sollte man als Autofreund an seinem Fahrzeug etwas modifizieren wollen, so muss zwingend darauf geachtet werden, dass alle relevanten Vorschriften auch eingehalten werden, da es andernfalls zu Komplikationen mit den notwendigen Plaketten kommen kann. Vorschriften, die hierbei wichtig sind, sind Reglements zur Farbgestaltung, zur Position oder auch zur Helligkeit. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Autofahrer müssen klar darauf achten, dass alle Reglements und Voraussetzungen eingehalten werden. So sollte eine neue Leuchte etwa die wichtige Bauartgenehmigung mitbringen. Hier ist ausgewiesen, welche Leuchten im Fahrzeug eingebaut werden können.

Ferner ist das ECE-Zeichen wichtig. Zumeist sind Bauteile, die das Prüfzeichen ABG besitzen, uneingeschränkt zulässig und werden vom TÜV anerkannt. Es ist jedoch einzeln zu überprüfen, ob es sinnvoll ist, dieses Teil dann auch zusätzlich in den Fahrzeugschein einzutragen, um sicherzugehen. Käufer, die sich bei einzelnen zusätzlichen Bauteilen nicht sicher sind, ob weitere Genehmigungen etc. vonnöten sind, können eine Prüforganisation oder eine Fachwerkstatt zur Informationseinholung zurate ziehen. Auf diese Weise können böse und vor allem teure Überraschungen vermieden werden. (zurück zur Übersicht)

Arbeits- und Suchscheinwerfer montieren?

Arbeitsscheinwerfer sind im Straßenverkehr in der StVO ganz konkret reglementiert. Es gilt, dass sie beinahe nur im Stillstand genutzt werden dürfen. Vereinzelt gibt es hierbei Ausnahmen (Räumfahrzeuge, Kehrmaschinen usw.), aber über diese sollte man sich im Vorfeld wirklich informieren, um keine Restriktionen zu befürchten. Für ein privates Fahrzeug sind Arbeitsscheinwerfer nicht gedacht oder geeignet. (zurück zur Übersicht)

Auch die Reglements der Suchscheinwerfer sind geregelt. Hierbei handelt es sich um ein zumeist schwenkbares Licht, das maximal 35 Watt haben darf. Der Autofahrer darf es nur benutzen, wenn parallel sowohl die Schlussleuchte als auch die Kennzeichenbeleuchtung aktiviert sind. Man kann das Suchlicht beispielsweise immer dann verwenden, wenn eine Hausnummer, ein Wegweiser oder ein anderes Element gesucht wird, das nicht mit den normalen Scheinwerfern erreicht werden kann. Zumeist nutzt der Rettungsdienst oder die Polizei einen Suchscheinwerfer im Einsatz. (zurück zur Übersicht)

Neue Scheinwerfer bei helleren Lampen

Wem das werksseitige Licht zu dunkel ist, der hat die Möglichkeit hellere Xenon- oder LED-Leuchten nachzurüsten. Beachten muss man hierbei jedoch explizit, dass dann auch die Scheinwerfer getaucht werden müssen. Das kann unter Umständen teuer sein. Diese Investition sollte man sich aufgrund dessen in der Tat reiflich überlegen. Xenon ist beliebt, jedoch kostenintensiv. Die häufig verfügbaren Xenon-Kits zum Nachrüsten in den vorhandenen Scheinwerfern sind in jedem Fall verboten. Daran ändert auch eine optional verbaute Scheinwerferreinigungsanlage nichts. Entweder wird der komplette Scheinwerfer getauscht oder der Umbau ist illegal. Eine Alternative für Fahrzeuge mit Halogenscheinwerfern sind verbesserte Glühbirnen.

Hier gibt es unzählige Anbieter, die Glühbirnen mit mehr Leuchtkraft entwickelt haben. Wichtig ist immer, die Glühlampen müssen zugelassen sein. Glühlampen mit mehr Watt können vereinzelt legal genutzt werden, man sollte aber beachten, dass diese teils deutlich mehr Hitze abgeben und den Scheinwerfer oder Teile davon zum Schmelzen bringen können. Glühlampen, die eine eingebaute LED-Technik haben, sind, wie auch die angesprochenen Xenon-Kits, nicht für den legalen Betrieb in einem herkömmlichen Halogenscheinwerfer erlaubt. Ausnahmen bilden hier vereinzelte Retrofits“ mit LED-Technik. Sie können (wenn mit Prüfzeichen versehen) die herkömmlichen Halogen-Blinkerbirnen ersetzen. Mehr Infos dazu haben wir in einem gesonderten Beitrag zum Thema Retrofits zusammengefasst. (zurück zur Übersicht)

Unterbodenbeleuchtungen & Leucht-Logos!

Insbesondere in den USA findet man teils stark beleuchtete Autos. Hierzulande wundern sich Tuner dann, denn in Deutschland ist das strikt untersagt. Der Schutz vor Irritation im Straßenverkehr wird sehr ernst genommen und zu 100 % beachtet. Unterbodenbeleuchtungen werden auch ab Werk angeboten, jedoch ist der Einsatz im Straßenverkehr nicht erlaubt. Sollte man von der Polizei erwischt werden, fallen teils heftige Strafen an. Die Lichter sind sogar im Stand verboten. Das gilt auch für beleuchtete Logos (BMW Emblem, Mercedes Stern, Audi Ringe usw.) Im dramatischsten Fall kann das für den Autobesitzer sogar das Erlöschen der Betriebserlaubnis bedeuten und ist aufgrund dessen zu vermeiden. Auch LED Felgen oder beleuchtete Ventilkappen sind nicht erlaubt! (zurück zur Übersicht)

Das Abdunkeln der Scheinwerfer mit Spray!

Einige Autobauer bieten mittels Folien oder mit Tönungssprays das Abdunkeln der Scheinwerfer an. Das hat vor allem Designgründe. Wer nun ambitioniert ist und das selbst bei seinem Fahrzeug machen möchte, sollte das unbedingt unterlassen, da auch hier eine Vielzahl an Restriktionen greifen. Spätestens beim nächsten TÜV-Besuch würde es zu Komplikationen kommen und die Plakette würde verweigert werden. Baut man dann noch einen Unfall, aufgrund der nicht korrekten Beleuchtung, ist der Ärger groß. (zurück zur Übersicht)

Beleuchtete Fahrzeugdetails wie Nieren & Stern!

Seit einiger Zeit illuminieren Hersteller ihr Emblem direkt ab Werk. In Deutschland ist das während der Fahrt aber verboten! Zwar gibt es bei Mercedes inzwischen einen leuchtenden Stern und auch die BMW-Niere strahlt als Iconic Glow Nieren auf Wunsch durch die Nacht, doch in Deutschland dürfen diese Leuchten nur im Stand genutzt werden. Ganz gleich, ob ab Werk verbaut oder als Nachrüstlösungen! Das gilt übrigens auch für andere Positionen am Fahrzeug und nicht nur der Front. Möchte man etwa ein Fahrzeug-Logo im Bereich der C-Säule beleuchten, so ist das während der Fahrt auch nicht erlaubt. Gleiches gilt für die Heckklappe und alle weiteren Positionen. (zurück zur Übersicht)

Wie verhält es sich mit der Innenbeleuchtung?

Auch bei der Innenbeleuchtung ist Vorsicht geboten. Beleuchtete Fragmente, die nach außen dringen sind, tabu. Auch in diesem Fall drohen hohe Strafen und Verwarnungen durch die Polizei. Autofahrer sollten immer die Maxime im Straßenverkehr bedenken, dass eine Irritation anderer Verkehrsteilnehmer unbedingt vermieden werden muss. Aufgrund dessen schließen sich solche Beleuchtungen, die zumeist nachgerüstet werden, aus. (zurück zur Übersicht)

Was ist mit Sondersignalanlagen?

Privatfahrzeuge dürfen keine Sondersignalanlage montieren und betreiben. Das gilt auch, wenn die Sondersignalanlage nicht betriebsbereit sein sollte. Die Nutzung sollte sich also auf den Partykeller oder die Werkstatt reduzieren. Als Strafen drohen eine Ordnungswidrigkeit und sogar der Vorwurf der Amtsanmaßung (§ 132 des Strafgesetzbuches (StGB) kann folgen. Je nach Schweregrad kann eine Geldstrafe, bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren das Ergebnis sein. Eine Abweichung ist nur dann möglich, wenn ein altes Feuerwehr- oder Polizeiauto einen historischen Wert hat. Aber auch dann ist eine Nutzung der Anlage im öffentlichen Raum nicht zulässig. Die Anlage müsste sogar verdeckt werden. PS. Unser Beitrag „Rundumkennleuchte und Warnleuchte: das Einsatzgebiet!“ beschäftigt sich mit der Bedeutung der verschiedenen Rundumleuchten und dem Einsatzgebiet. (zurück zur Übersicht)

Gelbes Rundumlicht als Alternative?

Das ein Blaulicht nicht aufs Auto darf, wissen wir. Aber was ist mit gelben Rundumleuchten? Auch sie darf nicht jeder verbauen: Die StVO gestattet das gelbe Blinklicht / Rundumlicht für Bau- und Reinigungsfahrzeuge oder Autos der Pannenhilfe. Auch ein Lkw mit Überbreite oder Überlänge kann ein gelbes Rundumlicht nutzen. Der „Normalo“ muss darauf verzichten. (zurück zur Übersicht)

Lesen Sie auch:  Autofahren mit diesen Arzneimitteln? Besser nicht!

LED Emotion & Nachrichten Displays?

Emoji Car Displays sind primär in den USA beliebt. Damit kann man anderen Verkehrsteilnehmern deutliche Signale senden. Doch wie verhält es sich mit unserer deutschen Straßenverkehrsordnung? Was sagt die Polizei zu signalsendenden Autofahrern? Die lustigen und aufmerksamkeitserregenden Car Displays sollte man nur auf Ausstellungen und Messen nutzen. Sie sind in Deutschland im Straßenverkehr verboten. Das Anbringen ist aber NICHT verboten. Das Einsetzen von Infotafeln, LED-Schriftzügen, Gesichtern und LED Emoji Car Displays während der Fahrt aber schon. (zurück zur Übersicht)

Sind LED Endrohre erlaubt?

Was es nicht alles gibt. Sogar LED Endrohre kann man kaufen. Beim Kauf eines beleuchteten Endrohres sollte man aber bedenken, es ist nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. In den Produktbeschreibungen wird das in der Regel auch erwähnt. Wer ein beleuchtetes Endrohr nutzen möchte, der kann das legal nur auf einem Privatgelände tun. (zurück zur Übersicht)

Sind LED Kennzeichen erlaubt?

Durch eine elektrolumineszierende Folie ist es etwa möglich, das reflektierende Kennzeichen flächig zu beleuchten. Das Kennzeichen leuchtet dann von selbst. Dies bedeutet einen Mehrwert in der Sichtbarkeit und außerdem auch in der Optik am Heck des Fahrzeugs. Das Kraftfahrtbundesamt hat bereits eine Zulassung für diese neuartigen, selbstleuchtenden Kennzeichen FÜR HINTEN erteilt. Wichtig ist, dass die vorgeschriebenen Größen der Kennzeichen für Pkw und Motorräder strikt eingehalten werden, da sonst ein Bußgeld droht.

Die Folien garantieren eine strahlend helle und gleichmäßige Ausleuchtung des Kennzeichens und sind auch optisch sehr auffällig. Wenn ein solches selbstleuchtendes Kennzeichen installiert wurde, entfällt dann selbstverständlich die standardmäßige / serienmäßige Beleuchtung des Kennzeichens. Die selbstleuchtenden Kennzeichen sind allerdings nur für das Fahrzeugheck erlaubt. An der Front darf ein Kennzeichen nicht mittels LED Technik beleuchtet werden. (zurück zur Übersicht)

Beleuchtete Außenspiegel, ist das erlaubt?

Schicke, neue Außenspiegel verleihen dem Fahrzeug ein kraftvoll-dynamisches und modernes Auftreten. Ihre unterschiedlichen Designs erlauben eine Individualisierung. Die Spiegel können etwa Blinker-LEDs mitbringen. Ein Hingucker sind sie allemal und sie sorgen für Sicherheit. Dass, die Blinker natürlich synchron, mit denen am Fahrzeug funktionieren, müssen, sollte sich von selbst verstehen. Deshalb auf das E-Prüfzeichen achten. (zurück zur Übersicht)

Sind sogenannte LED Lichtstreifen erlaubt?

Es gelten die Vorgaben der Paragrafen 49a bis 54, 60 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Grundsätzlich sind Änderungen an der Beleuchtungseinrichtung nicht erlaubt. Und das gilt nicht nur für Änderungen IM Scheinwerfergehäuse, sondern auch außerhalb. Während der Fahrt aktive LED-Stripes am Scheinwerfer oder in einem Spalt vom Fahrzeug (Heckklappe, Motorhaube, Tür etc.) sind „während der Fahrt“ nicht erlaubt. Als Show-Effekt auf einem Tuningtreffen eventuell ganz lustig, im Straßenverkehr aber definitiv ein absolutes No-Go. Und wenn die aufgeklebten Stripes im abgeschalteten Zustand einen wesentlichen Teil vom Scheinwerfer überdecken, so ist das auch illegal. (zurück zur Übersicht)

Darf man eine Beleuchtung im Radhaus nutzen?

Eine Radhausbeleuchtung soll die Radkästen beleuchten und dient, beispielsweise bei deutlich höhergelegten Fahrzeugen, als reiner Show-Effekt. Bei Shows sowie auf privatem Gelände ist die Beleuchtung auch erlaubt, was dem Tuner natürlich gefällt. Im Straßenverkehr sind die Beleuchtungen, wie die Radhausbeleuchtung, aber nicht zugelassen. (zurück zur Übersicht)

Wie müssen Tagfahrleuchten funktionieren?

Tagfahrleuchten sollen die Sicherheit im Straßenverkehr erhöhen. Durch diese sollen Fahrzeuge besser sichtbar sein. Auf diese Weise können andere Verkehrsteilnehmer einen Wagen nicht mehr übersehen, weshalb es zu weniger Unfällen kommt. Tagfahrleuchten sind in verschiedenen Ländern (z.B. in Deutschland) seit Jahren vorgeschrieben und müssen immer eingeschaltet sein. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine Missachtung der Verkehrsregeln. Bußgelder sind die Folge. Seit 2011 sind die Hersteller verpflichtet, dass sie ihre Fahrzeuge mit Tagfahrleuchten ausstatten. Tagfahrlicht dürfen Sie nur an der Front des Fahrzeugs verbauen.

Verbauen Sie die Leuchten mindestens 25 Zentimeter über dem Boden und maximal 150 Zentimeter. Der Außenrand der Leuchtfläche darf den Abstand von 40 Zentimetern zum Außenrand des Fahrzeugs nicht überschreiten. Die Innenränder der Leuchten müssen mindestens 60 Zentimeter auseinanderliegen. Ist das Fahrzeug nicht breiter als 130 Zentimeter, dürfen man den Abstand auf 40 Zentimeter verringern. PS. Eine kleine Anleitung wie man Tagfahrleuchten nachrüstet, haben wir in unserem Beitrag „Tagfahrleuchten am Auto nachrüsten“ für Euch zusammengestellt. (zurück zur Übersicht)

Darf man eine dritte Bremsleuchte nachrüsten?

In der StVZO kommt die dritte Bremsleuchte vor und sie ist für alle Neufahrzeuge seit 1998 vorgeschrieben. Aufgrund der EU-Regelungen bzw. -Richtlinien 76/756/EWG und ECE-R48 ist die dritte Bremsleuchte Pflicht und sie darf auch nachgerüstet werden, wenn das Fahrzeug älter ist. Vor dem 01. Januar 1998 war es verboten, eine weitere Bremsleuchte als LED-Leiste am Heck zu besitzen. Ist die dritte Bremsleuchte kaputt, gibt es keine Plakette. Das gilt auch für eine hochgesetzte dritte Bremsleuchte aus LED-Lampen, die defekt ist. (das gilt es beim Nachrüsten der dritten Bremsleuchte zu beachten) Eine dritte Bremsleuchte darf nicht eingebaut werden, wenn das Fahrzeug schon zwei zusätzliche Bremslichter besitzt. Also fünf Bremsleuchten am Heck sind nicht erlaubt. (zurück zur Übersicht)

Wer darf Zusatzblinker am Dach nutzen?

Ein Zusatzblinker mit LED-Technik sollte nur vom Fachmann angebracht werden. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten vorn und hinten mehr als 6 m ist, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den Längsseiten verbaut werden. Bei Anhängern reichen allerdings paarweise angebrachte Blinkleuchten hinten. Dass, die Blinker natürlich synchron, mit denen am Fahrzeug funktionieren, müssen, sollte sich von selbst verstehen. Deshalb auf das E-Prüfzeichen achten. (zurück zur Übersicht)

Nebelscheinwerfer / Schlussleuchte nachrüsten?

Gerade individuelle Nebelscheinwerfer mit LED-Technik erfreuen sich seit Jahren großer Beliebtheit. Denn die speziellen LEDs bieten gegenüber normalen Glühlampen mit Halogen-Technik viele Vorteile. Beim Einbau sollte man die folgenden Punkte beachten: Anbauhöhe mindestens 25 cm bzw. maximal 80 cm über dem Boden, kein Einbau oberhalb vom Abblendlicht, Seitenabstand zu den Fahrzeugseiten min. 40 cm. Nebelscheinwerfer müssen zwingend vorn montiert werden. Für die Rückseite kann man eine rote Nebelschlussleuchte (auch mit Klarglasoptik oder in schwarz) zusätzlich verbauen. Eine Nebelschlussleuchte kann mit LED-Technik geordert werden. Auch ein Diffusor mit zentraler Nebelschlussleuchte ist erlaubt. Sie darf nicht ohne die Fahrzeugbeleuchtung verwendet werden. Unbedingt auf das E-Prüfzeichen achten. (zurück zur Übersicht)

Beleuchtung für den Fahrradträger, was darf man?

Die Beleuchtungsanlagen am Kupplungsträger müssen immer korrekt sichtbar sein. Wird die Beleuchtung am Auto (beim Kupplungsträger) auf verschiedenste Art und Weise verdeckt, dann muss die nötige Rückbeleuchtung und das Blinken über den Radträger gewährleistet sein. Der Träger und dessen Beleuchtung sollte, eine EU-Betriebserlaubnis haben. So geht man auf Nummer sicher. Für Ihren Kupplungsträger benötigen Sie zusätzliche Rückleuchten, Bremsleuchten und Blinker sowie ein Kennzeichen. (zurück zur Übersicht)

Darf ich ein Taxi-Schild nachrüsten und nutzen?

Taxis müssen durch ein innen ausreichend beleuchtbares, gut sichtbares Schild mit Aufschrift „TAXI“ (mindestens 180 mm × 100 mm) bestückt sein. Es darf jedoch nicht blenden. Die Beleuchtung muss mit weißem oder gelbem Licht erfolgen. Privat darf man nicht einfach ein Taxi-Schild verbauen und aufleuchten lassen. (zurück zur Übersicht)

Kennzeichenbeleuchtung gegen LED tauschen?

Eine Kennzeichenbeleuchtung wird durch die Vorgaben der Europäischen Union geregelt. Die LED-Kennzeichenbeleuchtung muss hell, aber nicht grell sein und das Kennzeichen großflächig ausleuchten. Wer die Original-Kennzeichenbeleuchtung austauscht, verliert die Betriebserlaubnis, wenn kein ECE (Economic Commision for Europe) Zeichen oder ein E-Prüfzeichen aufgebracht ist. Die Bauartgenehmigung ist Pflicht. E1 bedeutet beispielsweise, dass die Genehmigung aus Deutschland kommt. In Kombination mit einem LED-Kennzeichen darf die LED-Kennzeichenbeleuchtung nicht genutzt werden. Entweder oder! (zurück zur Übersicht)

Sind Fadenkreuz Scheinwerfer erlaubt?

Fadenkreuze für Scheinwerfer sind Bauteile, die im Nachhinein an das Fahrzeug montiert werden können. Es empfiehlt sich aber schon vor dem Kauf bei einer Prüfbehörde (TÜV, Dekra & Co.) nachzufragen, ob die Bauteile für das jeweilige Fahrzeug legal nachrüstbar sind. Es gibt sie entweder in Form komplett neuer Scheinwerfer mit integrierten Fadenkreuzen, oder in Form von zwei Platten, die in die schon vorhandenen Scheinwerfer im Nachhinein verbaut werden. Das einfache Abkleben der Scheinwerfer mit Klebeband ist nicht zu empfehlen und kann bei Kontrollen für reichlich Ärger sorgen. Ist das Fadenkreuz bereits in Zubehör-Scheinwerfern verbaut und diese kommen mit einer ABE oder einem Teilegutachten, dann kann davon ausgegangen werden, dass die Nutzung im Straßenverkehr problemlos möglich ist. Ein nachträglicher Einbau ist aber in der Regel illegal. (zurück zur Übersicht)

Scheinwerfer selbst aufbereiten ist untersagt

Die handelsüblichen Sets zur Aufbereitung der Scheinwerfer bestehen etwa aus Nassschleifpapier, einer Kunststoffpolitur oder einem speziellen Lack. Der Autobesitzer schleift damit aber die erwähnte Schutzschicht ab. Also verändert er „bautechnisch“ die Autoscheinwerfer. Wenn er die Scheinwerfer dann noch nachträglich mit Klarlack lackiert, entspricht das einer besonders starken Änderung. Aber auch ohne Klarlack ist dieser Umstand gegeben. All diese Arbeiten sind nach der derzeit gültigen Gesetzgebung nicht erlaubt. Solche Änderungen am Scheinwerfer haben zur Folge, dass das Fahrzeug die Zulassung verliert. Das Risiko lohnt sich also für keinen und niemand sollte es deshalb in Kauf nehmen. (zurück zur Übersicht)

legale H7-Birnen mit LED-Technik an!

Hersteller Osram ist der erste Anbieter, der mit der H7-LED-Birne („Osram Night Breaker LED“) eine zugelassene Lampe zum Nachrüsten auf LED-Basis für den deutschen Markt liefert. Autofahrer haben damit eine Möglichkeit, Ihre normale Halogenbeleuchtung preiswert und ohne viel Aufwand entsprechend auf LED umzurüsten und somit auf dem aktuellsten technischen Stand zu sein. Die Genehmigung bezieht sich im Moment (Stand 10/2020) auf das Abblendlicht von einigen verbreiteten Fahrzeugmodellen in Deutschland wie dem BMW 2er, der Audi A3 als auch der Audi A4 und dem Ford Mondeo. Mehr Infos dazu in unserem Bericht zur H7-Birne mit LED-Technik. (zurück zur Übersicht)

devil Eyes Aufkleber für die Scheinwerfer

Devil-Eyes Scheinwerfer (wir meinen die kleinen Streifen zum Aufkleben und nicht einen kompletten Scheinwerfer zum Nachrüsten) sind nicht erlaubt. Die zumeist roten „Lidstriche“ entlang der Unterkante der Scheinwerfer sind nur dann erlaubt, wenn sie NICHT auf dem Scheinwerfer angebracht werden! Besteht die Möglichkeit sie unterhalb der Scheinwerfer zwischen Frontschürze und Leuchte „auf der Frontschürze“ anzubringen, dann ist das kein Problem und nichts weiter als ein Designmerkmal. Direkt auf den Scheinwerfer dürfen sie aber nicht aufgebracht werden. Die Strahlkraft der Scheinwerfer darf durch nichts beeinträchtigt werden. (zurück zur Übersicht)

Ist das sogenannte US-Standlicht erlaubt?

Der Einsatz von gelben oder orange leuchtenden US-Standlichtern ist in Deutschland an Fahrzeugen grundsätzlich nicht zulässig. Damit die Betriebserlaubnis bestehen bleibt, muss die Beleuchtung von Pkw, Motorrad oder Lkw, den geltenden Vorschriften entsprechen. Die Eintragung eines US-Standlichtes, das von diesen Regeln abweicht, ist in der Regel nicht möglich. Diese Regelung betrifft sowohl importierte Autos als auch deutsche Fahrzeuge, bei denen das Standlicht entsprechend aufgerüstet wurde. Da importierte Autos vom TÜV abgenommen werden müssen, wird das US-Standlicht ebenfalls geprüft. Ausnahmegenehmigung als Lösung?

Ist das Fahrzeug mit weißem Licht ausgestattet, ist es möglich, dass eine Ausnahmegenehmigung ausgestellt wird. Dabei handelt es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung. Ist das Licht gelb oder orange, muss es auf weißes Licht umgerüstet werden. Wird das Standlicht nachträglich umgebaut, handelt es sich um einen Eingriff in die Bauartgenehmigung. Verfügt das verbaute US-Standlicht über keine Zulassung oder weicht von der europäischen ECE-Regelung ab, erlischt demnach die Betriebserlaubnis. (zurück zur Übersicht)

Scheinwerfer mit Gravur?

Gravuren sind an Autoscheiben untersagt. (Mehr Infos dazu) Und selbstverständlich gelten die gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf die Scheiben auch für die Scheinwerfer des Fahrzeugs. Auch hier dürfen keinerlei Gravuren, Ätzungen oder das vermeintlich simple Aufrauen zum Darstellen diverser Bilder vorgenommen werden. Auf Glas lassen sich Bilder und Grafiken auch mittels Lasertechnik gravieren. Auch das ist jedoch verboten! Änderungen an lichttechnischen Einrichtungen werden besonders zur Hauptuntersuchung geahndet und die neue Plakette wird dann verwehrt. Ferner kann die sofortige Stilllegung vom Fahrzeug die Folge sein. (zurück zur Übersicht)

Scheinwerfercover erlaubt?

Denn der TÜV genehmigt hierzulande ein solches Scheinwerfercover verständlicherweise nicht. Ein solches Cover darf NUR zu Showzwecken (Fotoshooting, Tuningtreffen etc.) verbaut und keinesfalls im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Die Cover reduzieren nämlich die Leuchtwirkung der Scheinwerfer extrem. Egal, welche Variante! Sie sind alle im Straßenverkehr verboten. (zurück zur Übersicht)

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