Man hört und liest immer wieder etwas von einer Mängelkarte oder -Bericht. Doch was ist das eigentlich? Grundsätzlich handeln beide Bezeichnungen von Mängeln an einem Fahrzeug, doch der Unterschied liegt in der Institution bzw. Person welche die Mängel (oder den Mangel) festgestellt hat. Der Mängelbericht wird zum Beispiel vom TÜV oder einer anderen Zulassungsstelle wie KÜS oder Dekra ausgestellt. Der Mängelbericht beinhaltet Mängel am Fahrzeug, die nicht den Vorschriften entsprechen und spätestens innerhalb eines Monats nach der HU (Hauptuntersuchung) behoben sein müssen. Beispielsweise wenn ein Scheinwerfer nicht richtig funktioniert oder falsch eingestellt ist. Es handelt sich um eine Auflistung aller Fahrzeugmängel, die der Kfz-Halter beseitigen muss. Darf ich mit den Fahrzeugmängeln im Mängelbericht noch fahren? Hier kommt es auf das Ausmaß an! Mit einem defekten Rücklicht ist die Fahrt zur Werkstatt sicherlich noch gestattet, ist eine Radaufhängung gebrochen ist die Weiterfahrt aber ganz sicher untersagt.
Mängelkarte – von der Polizei
Die Mängelkarte hingegen wird von der Polizei ausgestellt. Auf der Mängelkarte werden von den Polizeibeamten Mängel festgehalten, die nicht den Regeln der StVZO (Straßenverkehrs- und Zulassungsbehörde) entsprechen. Für den Besitzer des Fahrzeugs bedeutet das, dass diese festgestellten Mängel innerhalb der auf der Karte angegebenen Frist durch eine Fachwerkstatt beseitigt werden müssen. Die Behebung dieser Mängel muss durch die Person oder Institution bestätigt werden, welche die Karte ausgestellt hat oder auf der Karte festgehalten wurde. Zudem muss die Mängelkarte innerhalb dieser Zeit an die zuständige Polizeidienststelle zurückgeführt werden (Persönlich oder auf dem Postweg). Sollte dies nicht geschehen wird die Straßenverkehrsbehörde (Zulassungsstelle) informiert und diese veranlasst im Zweifelsfall eine Stilllegung der Betriebserlaubnis des Fahrzeuges (§17 StVZO). Ebenso wird Verfahren, wenn das Auto an einem Unfall beteiligt war und eine sichere Weiterfahrt nicht mehr Gewährleistet ist. Die Beseitigung dieser Mängel kann jederzeit von der Zulassungsbehörde überprüft werden.
Beispiele für typische Mängel sind:
- deutlich abgelaufene TÜV Plakette
- unzulässige Fahrzeugteile (illegales Tuning)
- Mangelhafter Zustand des Fahrzeugs, welcher Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben könnte (abgefahrene Reifen, kaputte Scheinwerfer, defekte Scheibenwischer etc.)
Besonders bei Illegalen Tuning kann es dazu kommen, dass eine sofortige Weiterfahrt untersagt wird und das Auto abgeschleppt werden muss. Bevor die Mängel nicht behoben sind und die Weiterfahrt erteilt wurde, darf das Fahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Nach Beheben der Mängel und dem Einreichen der Mängelkarte bei der Dienststelle kann der Besitzer aufgefordert werden sich mit seinem Automobil bei einer Zulassungsbehörde vorzustellen.
Zudem kann es bei Zuwiderhandeln zu erheblichen Bußgeldern kommen:
- Man unterscheidet zwischen A und B Verstöße
- Festgestellte Mängel nicht innerhalb eines Monats behoben: 10 EUR
- Fahrzeug nach Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt: 15 EUR
- Termin zur fälligen Hauptuntersuchung um mehr als 4 bis zu 8 Monate überschritten: 60 EUR + 1 Pkt. (die aktuelle Corono-Pandemie setzt diese Regelung momentan zum Teil außer Kraft)
Gerade beim Thema Tuning können horrende Bußgelder veranschlagt werden:
- ABE oder Bauartgenehmigung nicht mitgeführt: 10 EUR
- Fahrzeug ohne gültige Betriebserlaubnis gefahren: 50 EUR
- Durch Fahren ohne Betriebserlaubnis die Umwelt beeinträchtigt: 90 EUR
- Durch Fahren ohne Betriebserlaubnis die Verkehrssicherheit beeinträchtigt: 90 EUR + 1 Pkt.
Eigenschaften der Mängelkarte zusammengefasst
- wird von Polizei und Straßenverkehrsbehörde ausgestellt
- Fahrzeug-Untersuchung nach § 17 StVZO/§ 5 FZV
- von der Polizei ausgestellte Mängelkarten sind als gelbe Karte des Straßenverkehrs zu sehen
- auf der Mängelkarte notierte Mängel sind schnell beseitigen zu lassen
- ordnungsgemäße Mängelbeseitigung wird durch eine hierfür ermächtigte Person oder Institution auf der Karte bestätigt
- in der angegebenen Frist ist die Mängelkarte der zuständigen Polizeidienststelle vorzulegen (persönlich / Postweg)
- nicht fristgerechter Eingang der Karte kann zur Überprüfung, Vorführun oder Stilllegung durch die Zulassungsstelle (Straßenverkehrsbehörde) führen (§ 5 FZV Fahrzeug-Zulassungsverordnung)
- selbiges Vorgehen auch bei einem Unfallschaden und einer nicht mehr vorhandenen Verkehrstüchtigkei
Wir hoffen das Euch der Infobericht zum Thema/Begriff Mängelkarte (weitere Bezeichnungen/Stichworte: Fahrzeug-Untersuchung, Gelbe Karte, Überprüfungskarte, Mängelbeseitigungskarte, Fristkarte, Mängelbericht, Werkstattkarte, Fahrzeugmängelkarte, Automängelkarte) aus dem Bereich Autotuning gefallen hat.
Die Informationen hier sind falsch (Strafe bei Überziehung TÜV)
Gut, hier mehr über die Mängelkarte zu erfahren. Der TÜV hat auch mir eine Mängelliste mitgegeben. Ohne Reparatur keine Chance.