Maskenpflicht im Auto oder ist die Maske verboten?

Das Tragen einer Maske, beziehungsweise von einem Mund-Nase-Schutz ist in der Öffentlichkeit in vielen Bereichen aktuell gesetzlich vorgeschrieben. Im gleichen Atemzug stellt sich deshalb die Frage, ob diese Verordnung der Maskenpflicht auch beim Autofahren bindend ist. Zudem besteht in folgendem Punkt ein Klärungsbedarf: Ist es momentan erlaubt, mit mehreren Personen im Auto zu sitzen? Dies trifft auf Menschen zu, die nicht im eigenen Haushalt leben, beziehungsweise zur eigenen Familie gehören. Bund und Länder einigten sich darauf, dass Kontakte außerhalb des eigenen Haushaltes nach wie vor auf das Notwendigste reduziert werden sollten. Der generelle Hygiene-Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen besteht ohnehin weiter. Eine explizite Ausführung darüber, wie weit es gestattet ist, mit anderen Personen Auto zu fahren, ist aber nicht vorhanden. Dies trifft vor allem auf die sogenannte Fahrgemeinschaft zu.

Mindestabstand und Sauberkeit

Allerdings sollte man in diesem Zusammenhang bedenken, dass der geforderte Mindestabstand von 1,5 Metern im Fahrzeug ohnehin nicht eingehalten werden kann. Dies ist eigentlich Aussage genug! Der ausreichende Sicherheitsabstand zwischen Fahrer und Mitfahrer wäre nicht einmal in einer Luxus-Limousine wirklich durchführbar. Das Bundesinnenministerium äußert sich diesbezüglich folgendermaßen: Gestattet ist die Nutzung des Fahrzeuges ausschließlich allein, beziehungsweise gemeinsam mit den Angehörigen des eigenen Haushaltes. Zum aktuellen Zeitpunkt (05.2020) hat sich das allerdings geändert. Mit Beschluss vom 6. Mai haben Bund und Länder festgelegt, dass es nun auch gestattet ist, sich mit den Personen eines weiteren Hausstands im öffentlichen Raum zu treffen. Wir interpretieren das so, dass zumindest eine Fahrgemeinschaft mit 3-4 Personen möglich sein sollte. Wer eine Maske notfalls auch im Auto trägt und die Hygieneregeln befolgt sowie nachweislich auf dem Weg zur Arbeit ist, der dürfte wohl kaum eine Strafe zu erwarten haben.

Mund-Nasen-Schutz vs. Radarkontrolle

Seit dem 27.04.2020 gilt im gesamten Deutschland und somit in allen Bundesländern die Maskenpflicht auf Grund der Corona-Krise. In sämtlichen Geschäften, Supermärkten und ebenso in den öffentlichen Verkehrsmitteln muss ein Mundschutz getragen werden. Die Atemschutzmaske ist Pflicht. Allerdings gilt die Verordnung nicht im privaten Fahrzeug. Sollte man freiwillig am Steuer einen Mundschutz tragen wollen, muss auf Einiges geachtet werden. Die Gesichtszüge müssen erkennbar sein, zumindest im Wesentlichen. Der Paragraf 23, Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung legt fest, dass das Gesicht des Fahrers erkennbar sein muss. Das Gesicht darf weder verhüllt, noch verdeckt werden, so dass die Erkennbarkeit nicht mehr möglich wäre. Die Verunsicherung ist bei einigen Fahrzeugführern entsprechend groß. Man fragt sich, ob die Atemschutzmaske überhaupt getragen werden darf? Bei den gängigen Masken oder auch beim herkömmlichen Mundschutz ist dies kein Problem. Sollte die Maske das Gesicht zu stark verhüllen, droht ein Bußgeld von 60 Euro. Die allgemeinen Abstandsregeln bestehen übrigens auch an Tankstellen, in Werkstätten und Rastplätzen.

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Droht ein Bußgeld beim Tragen vom Mundschutz?

Das Identifizieren vom Fahrzeugführer bei einer Kontrolle oder beim Begehen einer Straftat (einem Verstoß), zum Beispiel einer Geschwindigkeitsübertretung, muss zu jedem Zeitpunkt möglich sein. Der Gesetzgeber möchte auf diese Weise sicherstellen, dass eine eindeutige Zuordnung vom Autofahrer möglich ist. Derzeitig ist das Tragen von einem Mundschutz aber generell gestattet. Besonders erforderlich wird dies sogar, wenn der Mindestabstand zum Mitfahrer nicht eingehalten werden kann. Besonders wenn sich weitere Personen im Auto befinden wie in einem Taxi. Die gesundheitlichen Motive sind demnach wichtiger, als ein so genanntes vorsätzliches Verschleiern der eigenen Identität. Das gleichzeitige Tragen von einem Mundschutz und einer Sonnenbrille ist aber nicht statthaft. Die ausschlaggebenden Gesichtszüge könnten nicht mehr klar erkannt werden. Bei handelsüblichen Masken ist das Handling gegenüber dem selbst genähten Mundschutz übrigens meist besser. Dies liegt daran, dass die Passform der Norm entspricht und die Maske nicht zu weit ins Gesicht rutscht. Bei einer begangenen Ordnungswidrigkeit muss das reguläre Bußgeldverfahren durchlaufen werden können. Sollte der Autofahrer nicht richtig erkannt und somit ermittelt werden, wird der Fahrzeughalter vielleicht mit einer Fahrtenbuch-Auflage belangt. Derzeitig zeigen sich die Behörden in diesem Punkt aber noch kulant. Dies trifft vor allem auf gewerbliche Fahrten zu und natürlich auf die Intensität der Straftat.

oftmals entscheiden die Polizisten vor Ort

nicht erlaubt

Trotz der Coronavirus-Pandemie gibt es also keinen Freibrief für Fahrzeugführer zum Tragen von Schutzmasken. Die Polizisten entscheiden im Einzelfall, ob das Tragen der Atemschutzmaske am Steuer medizinisch gerechtfertigt ist/war. Natürlich hat der Schutz der Gesundheit oberste Priorität. Hat die Polizei aber Anhaltspunkte dafür, dass die Verdeckung des Gesichts ganz bewusst genutzt wird um diverse Ordnungswidrigkeiten zu begehen, dann kann ein Bußgeld verhängt werden. Grundsätzlich dürfen Autofahrer also ihr Gesicht nicht so verdecken, dass es nicht mehr erkennbar ist. Ist es sicher, dass die Augen und Stirn erkennbar sind, dann kann auch mit Maske auf den hochauflösenden Blitzerbildern der Fahrzeugführer zweifelsfrei identifiziert werden. Ist man allein im Auto, macht der Mund– und Nasenschutz dagegen wenig Sinn; d.h. Es ist nicht notwendig und es können Strafen drohen. PS. Und auch am Innenspiegel sollte der Mund-Nasen-Schutz nicht hängen. Warum? Die Infos gibt es hier!


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